„Die PVA legt größten Wert auf Qualitätssicherung in der Begutachtung von betroffenen Patientinnen und Patienten“, sagt der Obmann der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Andreas Herz, MSc. „Den betroffenen Menschen ist nicht geholfen, wenn Verantwortungen zwischen den Sozialversicherungen hin- und hergeschoben werden, anstatt das brennende Thema Long-COVID gemeinsam und im Sinne unserer Versicherten zu lösen“. Herz kritisiert damit die Aussagen von ÖGK-Obmann Andreas Huss, der sich im Ö1-Mittagsjournal vom 17. März zur Situation geäußert hat.
Alle für die Pensionsversicherung tätigen Gutachter*innen weisen die erforderliche Zertifizierung bzw. Rezertifizierung durch die Österreichische Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung (ÖBAK) auf.
„Zusätzlich sind Gutachterinnen und Gutachter laut Ärztegesetz – wie alle österreichischen Ärztinnen und Ärzte – verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden“, sagt der Obmann der PVA. Regelmäßige Fortbildungen sind fachspezifisch durchzuführen, zu belegen und stellen die Voraussetzung zur Berufsausübung dar. Die dabei laufend erworbenen neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse fließen in die gutachterliche Untersuchung ein.
Beurteilung objektiver Befunde
Die Qualität einer*eines unabhängigen Gutachterin*Gutachters liegt in der Beurteilung objektiver Befunde, die klar zu einer Diagnose und damit zu einem positiven oder negativen Begutachtungsergebnis führen. Bei einem Großteil der als „Long-COVID“ angegebenen Symptomen liegen diese Befunde nicht vor.
„Gutachtende Ärztinnen und Ärzte der PVA prüfen gewissenhaft alle vorliegenden Befunde in Zusammenschau mit den von den Patientinnen und Patienten angegebenen Beschwerden und erstellen trotz der Vielzahl unterschiedlicher Symptome ein möglichst objektives Gutachten, das für weitreichende Entscheidungen bezüglich Erwerbsfähigkeit von zum Teil sehr jungen Menschen herangezogen wird“, erläutert Obmann Herz. Das Ziel ist der möglichst rasche Wiedereinstieg in ein Erwerbsleben und nicht der Erhalt einer Berufsunfähigkeitspension.
Komplexe Symptomvielfalt
Eine COVID-Erkrankung kann eine Vielzahl an Folgeschäden verursachen, die unter dem Sammelbegriff „Long-COVID“ zusammengefasst werden können, jedoch steht „Long-COVID“ nicht für eine nach der „internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD-10) klassifizierten Diagnose. Eine einheitliche Definition der Langzeitfolgen liegt bislang ebenfalls nicht vor. „Long-COVID“ ist daher keine klinische Diagnose.
Wichtig ist aber auch, dass das Vorhandensein einer Diagnose alleine noch keine Berufsunfähigkeitspension begründet. Ausschlaggebend ist die Schwere einer Erkrankung und inwieweit diese die individuelle physische und/oder psychische Funktionstüchtigkeit bzw. Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.