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Frauenpensions­alter:
Angleichung ab 2024

Bereits 1992 wurde per Bundesverfassungsgesetz beschlossen, dass die unterschiedlichen Altersgrenzen von weiblichen und männlichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension ab 1. Jänner 2024 schrittweise angeglichen werden.

Ab 1. Jänner 2024 wird die Altersgrenze von weiblichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension schrittweise der Altersgrenze für Männer (=65 Jahre) angeglichen.

Von dieser Regelung sind Frauen betroffen, die ab 1. Jänner 1964 geboren wurden.

Eine im Februar 2023 erfolgte Präzisierung in den Sozialversicherungsgesetzen bewirkt für einige Geburtsjahrgänge eine Änderung des frühestmöglichen Pensionsantrittes für die Alterspension gegenüber der ursprünglichen Regelung.

Die folgende Aufstellung gibt detailliert Auskunft, wann Frauen die Alterspension frühestens in Anspruch nehmen können:

Angleichung des Frauenpensionsalters (PDF, 57 KB)

Auswirkungen auf zukünftige Pensionsleistungen

Durch diese Änderung ist es möglich, dass Informationen der Pensionsversicherung (PV) (z. B. Feststellung des Stichtages, Pensionsvorausberechnung etc.) nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Frauen, die aufgrund ihres Geburtsdatums von dieser Änderung betroffen sind, wird empfohlen, sich bezüglich einer neuerlichen Berechnung mit der Pensionsversicherung in Verbindung zu setzen ( Kontakt).

Mit dem Pensionsantrittsrechner können Sie Ihren frühestmöglichen Pensionsantritt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, unabhängig von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, berechnen.

Im Pensionskonto wurde die geänderte Rechtslage bei der Feststellung des frühestmöglichen Pensionsantrittes für die Alterspension bereits berücksichtigt.

Die Zusendung einer aktuellen Kontomitteilung wird Ende Juli 2023 automatisch durchgeführt.

Auswirkungen auf bereits zuerkannte Pensionsleistungen

Die erfolgte Konkretisierung des Regelpensionsalters kann auch Auswirkungen auf die Höhe einer bereits bescheidmäßig zuerkannten Pension aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 haben (z. B. geringere Abschläge, abhängig von Pensionsart und Stichtag).

Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden ab Juli 2023 die erforderlichen Neuberechnungen amtswegig (ohne gesonderte Antragstellung) durchgeführt und den betroffenen Personen die Bescheide über die geänderte Pensionshöhe zugesandt.