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Änderungen
Pflegegeld-Erschwernis­zuschlag

Seit 1. Jänner 2023 wird bei der Festsetzung des Pflegebedarfs für Personen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein zusätzlicher Stundenwert von nunmehr 45 Stunden pro Monat berücksichtigt.

Seit 1. Jänner 2023 wird bei der Festsetzung des Pflegebedarfs für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung – ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein zusätzlicher Stundenwert (= Erschwerniszuschlag) von nunmehr 45 Stunden pro Monat (bisher: 25 Stunden pro Monat) berücksichtigt.

Personen, die bereits Pflegegeld beziehen und bei der Festsetzung des Pflegebedarfs ein Erschwerniszuschlag von 25 Stunden pro Monat berücksichtigt wurde, erhielten Anfang Dezember 2022 ein Informationsschreiben, ob durch die Änderung des Stundenwertes auf 45 Stunden pro Monat eine Erhöhung der Pflegegeldstufe möglich ist und deshalb im Jahr 2023 eine Überprüfung erfolgen wird.

Ergibt diese Prüfung eine höhere Pflegegeldstufe, gebührt diese ab 1. Jänner 2023.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflegegeld.