Mit einer Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes (LWA-G) wurde eine Sonderzuwendung für Kinder in der Höhe von € 60,00 pro Monat beschlossen.
Diese Sonderzuwendung können unter anderem auch Bezieher*innen einer Ausgleichszulage erhalten, wenn eine Richtsatzerhöhung für Kinder berücksichtigt wird.
Die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.