Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beantworten Ihnen gerne alle Fragen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Was ist die gesetzliche Pensionsversicherung?
Die gesetzliche Pensionsversicherung ist eine von 3 Säulen der Österreichischen Sozialversicherung. Die Pensionen werden zum Großteil durch Beiträge finanziert.
Die gesetzliche Verankerung sorgt für ein stabiles und gerechtes Pensionssystem. Sie ist wichtig für die Sicherheit und das Wohlergehen von u. a. älteren oder kranken Menschen und für die Stabilität der Gesellschaft insgesamt.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG).
Ab wann bin ich pensionsversichert?
Die Pensionsversicherung ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung für die meisten erwerbstätigen Personen (Ausnahme z. B. geringfügig Beschäftigte).
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist für die Anmeldung, Versicherung und Beiträge unselbständig Erwerbstätiger (Arbeiter*innen und Angestellte) zuständig und regelt den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung.
Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind auch Personen, für die durch bestimmte Stellen (z. B. durch den Bund) Beiträge entrichtet werden.
Welche Pensionsversicherungsträger gibt es?
Die Pensionsversicherung (PV) ist der größte Pensionsversicherungsträger und zuständig für unselbständige Arbeiter*innen und Angestellte in Österreich.
Die weiteren Pensionsversicherungsträger sind:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Zuständig für Beamt*innen sowie Bedienstete der Eisenbahnen und im Bergbau
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Zuständig für Selbständige und Landwirt*innen
Die Vorteile der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Pflichtversicherung: Ohne Antrag zu stellen
Erwerbstätige Personen sind grundsätzlich – ohne einen Antrag zu stellen – in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Das gilt aber auch z. B. für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld oder Krankengeld, während der frühen Kindererziehung u.v.m. - Keine Riskenauslese: Gleicher Schutz für alle
Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, besteht für Sie ein Versicherungsschutz in der Sozialversicherung und somit auch in der Pensionsversicherung. Persönliche Risiken wie z. B. Alter oder Gesundheit spielen dabei keine Rolle. - Umlageverfahren: Junge sorgen für Ältere
Die gesetzliche Pensionsversicherung beruht auf dem Umlageverfahren – auch „Generationenvertrag“ genannt. Das bedeutet, dass die jüngere & arbeitende Generation mit Beitragszahlungen zur Pensionsversicherung die aktuellen Pensionen finanziert. - Keine Gewinnorientierung: Soziale Ziele
Im Gegensatz zu privaten Pensionsversicherungen verfolgt die gesetzliche Pensionsversicherung soziale Ziele und ist nicht darauf ausgelegt, einen Gewinn zu erzielen. - Solidaritätsprinzip: Jung hilft Alt, Reich hilft Arm
Die Sozialversicherungsbeiträge sind abhängig vom Einkommen. Personen, die besser verdienen, zahlen höhere Beiträge und sichern so die Versicherungsleistungen für Personen, die weniger gut verdienen. Alle haben den gleichen Zugang zu Leistungen. - Äquivalenzprinzip: Das passende Verhältnis
Die zuvor in die Pensionsversicherung eingezahlten Beiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der späteren Pension. - Selbstverwaltung: Betroffene wirken selbst mit
Das Organisationsprinzip der Selbstverwaltung stellt eine Mitwirkung der Versicherten sicher. Im Fall der Pensionsversicherung sind dies die Vertreter*innen der Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen. Mehr Infos finden Sie hier.
Wer finanziert die Pensionen?
Die Pensionen werden u. a. finanziert durch:
- Beiträge der Dienstnehmer*innen
- Beiträge der Dienstgeber*innen
- Beiträge aus Steuermitteln (Ausfallhaftung des Bundes)
Die genaue Höhe der Beiträge zur Pensionsversicherung wird mit dem Beitragssatz berechnet. Das ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz.
Wie hoch sind die Beiträge zur Pensionsversicherung?
Insgesamt werden 22,8 % (= Beitragssatz) des monatlichen Brutto-Erwerbseinkommens für die Pensionsversicherung einbehalten. Der Anteil der Arbeitnehmer*innen beträgt 10,25 %, der Anteil der Arbeitgeber*innen beträgt 12,55 %.
Von Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze und über der Höchstbeitragsgrundlage sind keine Beiträge zur Pensionsversicherung zu zahlen. Diese Teile des Einkommens sind daher pensionsunwirksam, d. h. sie haben keinen Einfluss auf einen Anspruch oder die Höhe der Pension.
Was ist eine freiwillige Pensionsversicherung?
Durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung haben auch Personen, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind – z. B. pflegende Angehörige oder geringfügig Beschäftigte – einen Versicherungsschutz.
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in Form einer Selbstversicherung, Weiterversicherung oder Höherversicherung in der Pensionsversicherung. Nähere Infos finden Sie auf der Seite Freiwillige Versicherung.
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