Stand: 26. November 2024
Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Pensionsversicherung (PV) auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) an. Mit der Amtssignatur wird kenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Pensionsversicherung handelt.
Die Amtssignatur besteht aus folgenden Elementen:
Amtssignierte Dokumente der PV verwenden folgende Bildmarken:
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs.3 E-GovG.
Gemäß § 20 E-Government-Gesetzes (E-GovG) muss die Amtssignatur überprüfbar, d. h. verifizierbar sein. Dafür muss man entweder das Dokument von Papier in eine elektronische Form zurückführen können oder es muss auf andere Weise verifizierbar sein.
Sie können die Echtheit und Richtigkeit eines Dokuments bei Bedarf auch direkt von der Pensionsversicherung prüfen und bestätigen lassen. Übermitteln Sie uns das zu prüfende Dokument am besten als Kopie (per Post, Fax oder persönlich) oder Scan (per E-Mail). Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt .
Die Signaturprüfung ist eine Webanwendung, mit der Sie elektronische Signaturen prüfen können. Wählen Sie das betreffende Dokument aus und klicken Sie auf die Schaltfläche „Prüfen“.
Als Resultat erhalten Sie ein Prüfprotokoll, das aus 2 Informationsblöcken besteht. Der erste Block enthält Angaben zur signierten Datei:
Im zweiten Informationsblock sind die Unterzeichner*innen der signierten Datei aufgelistet. Rechts daneben befinden sich die 3 Spalten Signaturwert (S), Zertifikat (Z) und Manifest (M). Die elektronische Signatur ist gültig, wenn jede Spalte grün gefärbt bzw. in jeder Spalte „OK“ steht.
Stand: 26. November 2024
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