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- Abfertigung
Eine Abfertigung ist eine einmalige Zahlung, die Hinterbliebene erhalten, wenn ihre unbefristete Witwen*Witwerpension oder Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen durch eine neue Ehe oder Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft wegfällt.
Mehr Infos Witwen*Witwerpension
- Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung die gebührt, wenn nach dem Tod einer versicherten Person kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension besteht.
- Abkommen
Abkommen sind Verträge zwischen Ländern, die helfen, rechtliche Ansprüche in der Sozialversicherung zu sichern.
- Abschläge
Ein Abschlag ist eine Kürzung der Pension, wenn man vor dem Regelpensionsalter (= 65 Jahre) in Pension geht. Mehr Infos
- Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt ein einheitliches Pensionssystem für alle ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen. Rechtsvorschrift
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Arbeitnehmer*innen (unselbständig bzw. angestellt) in Österreich und die Krankenversicherung für Pensionist*innen, die nach diesem Gesetz ihre Pension erhalten. Rechtsvorschrift
- Alterspension
Die Alterspension erhält man ab dem Regelpensionsalter (= 65 Jahre), wenn die nötige Versicherungszeit erfüllt ist. Mehr Infos
- Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmer*innen, ihre Arbeitszeit in den letzten Jahren vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Sie wird mit der*dem Arbeitgeber*in und dem Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbart. Mehr Infos
- amtswegig (von Amts wegen)
In bestimmten Fällen handelt der Pensionsversicherungsträger automatisch, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen (z. B. bei einer Beitragserstattung).
- Anfall der Leistung
Anfall der Leistung bedeutet, dass ein Anspruch auf eine Pension entsteht und die Auszahlung beginnt. Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag. Hinterbliebenenpensionen beginnen bei fristgerechtem Antrag mit dem Tag nach dem Todestag der versicherten Person.
- Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor wird jährlich durch eine Verordnung festgelegt und bestimmt, wie stark die Pensionen steigen. Für das Jahr 2025 beträgt er 1,046.
- Anrechnungsbetrag
Wenn Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) ausüben, wird Ihre Pension um einen Anrechnungsbetrag gekürzt.
- Anspruchsvoraussetzungen
Um eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie Alter und Versicherungsmonate. Mehr Infos
- Antrag
Um eine Leistung wie Pension, Pflegegeld oder Reha zu bekommen, muss man grundsätzlich einen Antrag stellen. In der Pensionsversicherung gibt es für die meisten Leistungen eigene Antragsformulare.
- Arbeits- und Sozialgerichte
Fachgerichte für Leistungsklagen im Sozialversicherungsbereich.
- Aufwertungsfaktoren
Aufwertungsfaktoren sind gesetzlich festgelegte Werte, die dafür sorgen, dass bestimmte Beträge in der Sozialversicherung, wie z. B. die Beitragsgrundlagen, an die aktuelle Wirtschaft und Lohnentwicklung angepasst werden.
- Ausgedinge
Wird ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag, das sog. „fiktive Ausgedinge“, angerechnet.
- Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage ist eine Geldleistung zur Pension und soll Pensionist*innen ein Mindesteinkommen (keine Mindestpension) sichern. Mehr Infos
- Ausgleichszulagenbonus
Der Ausgleichszulagenbonus ist eine jährliche finanzielle Unterstützung für Personen, die neben ihrer Pension eine Ausgleichszulage erhalten. Mehr Infos
- Ausstattungsbeitrag
Bis Februar 1969 konnten weibliche Versicherte bei Heirat ihre Pensionsbeiträge über Antrag zurückerhalten. Durch Rückzahlung des aufgewerteten Ausstattungsbeitrags lassen sich diese Versicherungszeiten wieder anrechnen.
- Auszahlung der Pension
Die Pension wird von der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein – am Monatsersten – ausgezahlt. Zu den Pensionen für April und Oktober gibt es jeweils eine Sonderzahlung.
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und ihre mitarbeitenden Angehörigen. Es regelt auch die Krankenversicherung für Pensionist*innen, die eine Pension nach diesem Gesetz beziehen. Rechtsvorschrift
- Befreiung von Abgaben
Dokumente, Urkunden und ähnliche Unterlagen sind für die Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger gebührenfrei.
- Befristung
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen für Personen, die bis 1963 geboren wurden, für maximal 24 Monate befristet gewährt. Witwen*Witwerpensionen sowie Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen werden für 30 Monate befristet bewilligt.
- Beitragserstattung
Beiträge zur Pensionsversicherung werden ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattet, z. B. wenn sie die Höchstbeitragsgrundlage (2025: EUR 6.450,00 pro Monat) überschreiten oder für nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten oder Ausübungszeiten gezahlt wurden.
- Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen und dient als Grundlage für die Pensionsberechnung. Bei Teilpflichtversicherungszeiten (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindererziehung) wird sie vom Bund und dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.
- Beitragsmonat
Kalendermonat, für den Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet wurden.
- Beitragssatz
Der Beitragssatz ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz, der der jeden Monat vom Brutto-Erwerbseinkommen als Beitrag zur Pensionsversicherung abgezogen wird.
- Beitragszeiten
In der Pensionsversicherung erwirbt man Beitragszeiten durch die Zahlung von Beiträgen, die als Grundlage für den Anspruch auf eine spätere Pension dienen.
- Berufliche Rehabilitation
Die Berufliche Rehabilitation hilft Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen, wieder im Arbeitsleben Fuß zu fassen. Dazu zählen z. B. Umschulungen, Nachschulungen, Lehr- oder Schulungsausbildungen. Mehr Infos
- Berufsschutz
Bei der Beurteilung einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit wird bei Personen mit Berufsschutz die zuletzt ausgeübte qualifizierte Tätigkeit berücksichtigt. Ein Berufsschutz gilt für Menschen, die hauptsächlich in einem erlernten, angelernten Beruf oder als Angestellte gearbeitet haben. Sie dürfen nur auf andere Tätigkeiten innerhalb derselben Berufsgruppe verwiesen werden.
- Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig sind Angestellte, deren Arbeitsfähigkeit wegen einer Krankheit um mehr als die Hälfte im Vergleich zu einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung gesunken ist. Eine Berufsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
- Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge ab 1964
Die Berufsunfähigkeitspension gebührt Angestellten unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- eine berufliche Reha ist weder zweckmäßig noch zumutbar,
- Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft vor.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate sind medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen vorgesehen. Während der Reha gebührt Rehabilitations- oder Umschulungsgeld.
- Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge bis 1963
Die Berufsunfähigkeitspension gebührt Angestellten unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- es besteht kein Anspruch auf eine berufliche Reha oder diese ist nicht zweckmäßig und zumutbar,
- Berufsunfähigkeit liegt vor und dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Eine Zuerkennung erfolgt in der Regel für höchstens 2 Jahre. Eine Verlängerung muss beantragt werden. Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wird die Pension unbefristet zuerkannt.
- Bescheid
Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem über den Anspruch und das Ausmaß von Leistungen entschieden wird.
- Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Für das Entstehen eines Pensionsanspruches müssen – abhängig von der Pensionsart – neben der Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
- Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die geleisteten Pensionsbeiträge eine Erhöhung der Pension.
- Besonderer Steigerungsbetrag
Der besondere Steigerungsbetrag gebührt, wenn vor dem Stichtag Beiträge zur Höherversicherung eingezahlt wurden. Er wird zur monatlichen Pension dazugerechnet, 75 % sind steuerfrei.
- Deckelung des Pensionsverlustes
Schutzbestimmung, um finanzielle Nachteile durch gesetzliche Änderungen im Pensionsrecht zu begrenzen.
- EG-Recht im Bereich der Sozialversicherung
Österreich muss als EU- und EWR-Mitglied das EG-Recht im Bereich Soziale Sicherheit anwenden. Dadurch werden die Sozialversicherungssysteme koordiniert, z. B. durch Zusammenrechnung von Versicherungszeiten oder Prüfung von Pflegegeldansprüchen.
- Eigenpensionen
Eigenpensionen sind Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis entstehen. Mehr Infos
- Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt zur Steuerbemessung bescheidmäßig festgestellter Wert, der die Ertragsfähigkeit der land-/forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausdrückt.
- Entziehung
Entziehung bedeutet, dass eine Leistung per Bescheid beendet wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, z. B. bei deutlicher Verbesserung des Gesundheitszustands bei Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen.
- Ergänzungsgutschrift
Nachträgliche Änderungen bei Beitragsgrundlagen oder Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wichtig sind, werden seit 2017 als zusätzlicher Betrag zur Kontoerstgutschrift hinzugerechnet.
- Erhöhung der Alterspension
Wird die Alterspension später in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die Pension für jedes Jahr der späteren Inanspruchnahme um 5,1 %. Diese Erhöhung ist für maximal 3 Jahre möglich, also bis zu 15,3 %. Mehr Infos
- Erlöschen
Erlöschen bedeutet, dass eine Leistung automatisch und ohne weiteres Verfahren endet, z. B. beim Tod der anspruchsberechtigten Person.
- Ersatzmonat
Kalendermonat, der ohne Beitragszahlung in der Pensionsversicherung angerechnet wird (z. B. für Kindererziehung, Präsenzdienst).
- Ersatzzeit (im ASVG)
Versicherungszeit, die in der Pensionsversicherung angerechnet wird, ohne dass Beiträge gezahlt werden (z. B. Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst).
- Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine selbstständig erwerbstätige Person (z. B. Gewerbetreibende*r, Bäuerin*Bauer) nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auszuüben. Für Personen, die das 50. bzw. 60. Lebensjahr beendet haben, gelten Sonderbestimmungen.
- Erwerbsunfähigkeitspension
Eine Pension wird gewährt, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese weder zweckmäßig noch zumutbar ist und eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert.
- Familienhospizkarenz
Reduzierung oder Änderung der Arbeitszeit oder Freistellung, um eine*n nahe*n Angehörige*n in der Sterbephase zu begleiten. Mehr Infos
- Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
Zur Überprüfung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.
- Feststellung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches
Auf Antrag stellt der Pensionsversicherungsträger fest, welche und wie viele Versicherungszeiten bisher erworben wurden. Außerdem können Versicherte prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für eine Pension erfüllen (können).
- Feststellungsantrag auf Invalidität/Berufsunfähigkeit
Zur Überprüfung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.
- Fiktives Ausgedinge
Wird ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag, das sog. „fiktive Ausgedinge“, angerechnet.
- Fortsetzung des Verfahrens
Weiterführung eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nach dem Tod einer versicherten Person.
- Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Das Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) regelt die Pensionsversicherung von niedergelassenen Ärztinnen*Ärzten und Zahnärztinnen*Zahnärzten, selbständigen Apotheker*innen, Patentanwält*innen, Architekt*innen und Ingenieurkonsulent*innen sowie die Unfallversicherung der Ärztinnen*Ärzte und Zahnärztinnen*Zahnärzte. Rechtsvorschrift
- Freiwillige Leistungen
Freiwillige Leistungen sind Sozialversicherungsleistungen, auf die kein (klagbarer) Rechtsanspruch besteht. Sie werden von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährt.
- Freiwillige Versicherung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich freiwillig zu versichern, um einen Versicherungsschutz zu erhalten oder zu behalten und Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu erwerben. Mehr Infos
- Frühstarterbonus
Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten für jeden Monat der Erwerbstätigkeit zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr einen monatlichen Bonus zur Pension in der Höhe von EUR 1,14. Mehr Infos
- Geringfügige Beschäftigung
Eine Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer*in oder mit freiem Dienstvertrag, bei der das Einkommen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt (2025: EUR 551,10 pro Monat), begründet nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht aber in der Kranken- und Pensionsversicherung.
- Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze ist der Grenzwert des Einkommens, bis zu dem keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Im Jahr 2025 liegt sie bei monatlich EUR 551,10.
- Gesamtbemessungsgrundlage (nur im ASVG)
Wenn bei einer Pension auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden müssen, wird die Pensionshöhe anhand der Bemessungsgrundlage zum Stichtag und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten berechnet. Ohne Kindererziehungszeiten entspricht die Bemessungsgrundlage zum Stichtag der Gesamtbemessungsgrundlage.
- Gesamtgutschrift
Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto ermittelt sich aus der Summe der aufgewerteten Teilgutschriften und – falls vorhanden – der Kontoerstgutschrift. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf dem persönlichen Pensionskonto aufscheint, entspricht der Jahrespension (brutto). Dieser Wert, geteilt durch 14, ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto). Mehr Infos
- Gesundheitsvorsorge
Die Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) hilft, die Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität zu erhalten und Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Die Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA) ist ein spezialisiertes Programm für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Mehr Infos
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt die Kranken- und Pensionsversicherung der in Österreich selbständig Erwerbstätigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher*innen einer Pension nach diesem Bundesgesetz. Rechtsvorschrift
- Hackler - Langzeitversicherung
Sonderform der vorzeitigen Alterspension, die Versicherten – abhängig von Geburtsdatum und Geschlecht – einen früheren Pensionsantritt ermöglicht. Mehr Infos
- Härtefallregelung
Die Härtefallregelung ermöglicht Personen ab 50 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Mehr Infos
- Häusliche Pflege
Häusliche Pflege bedeutet die Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu Hause im familiären Umfeld.
- Heimopferrente
Personen, die in den Jahren 1945 bis 1999 in Heimen, Pflegefamilien oder Krankenanstalten sowie entsprechenden privaten Einrichtungen Opfer von Gewalt wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente. Mehr Infos
- Hinterbliebenenpensionen
Hinterbliebenenpensionen sind Zahlungen, die nach dem Tod einer versicherten Person vorgesehen sind. Dazu gehören die Witwen*Witwerpension, die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen und die Waisenpension. Mehr Infos
- Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage ist die Obergrenze des Erwerbseinkommens (brutto), bis zu der Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt werden müssen. Sie liegt im Jahr 2025 bei EUR 6.450,00 pro Monat. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei und hat daher keinen Einfluss auf die Pension.
- Höchstbemessungsgrundlage (nur im ASVG)
Die höchste mögliche Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Pension herangezogen werden kann.
- Höherversicherung
Die Höherversicherung ist eine freiwillige Versicherung, bei der zusätzliche Beitragszahlungen die Pension erhöhen. Mehr Infos
- Indikation
Eine Indikation bezieht sich auf die medizinisch begründete Notwendigkeit oder Empfehlung für bestimmte rehabilitative oder präventive Maßnahmen.
- Invalidität
Als invalid gelten Arbeiter*innen, wenn ihre Arbeitsfähigkeit wegen einer Krankheit vermindert ist. Für Facharbeiter*innen und Hilfsarbeiter*innen gelten unterschiedliche Regelungen. Ob eine Invalidität vorliegt, wird durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt.
- Invaliditätspension Geburtsjahrgänge ab 1964
Die Invaliditätspension gebührt Arbeiter*innen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- eine berufliche Reha ist weder zweckmäßig noch zumutbar,
- Invalidität liegt voraussichtlich dauerhaft vor.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich.
Bei vorübergehender Invalidität für mindestens 6 Monate sind medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen vorgesehen. Während der Reha gebührt Rehabilitations- oder Umschulungsgeld.
- Invaliditätspension Geburtsjahrgänge bis 1963
Die Invaliditätspension gebührt Arbeiter*innen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- es besteht kein Anspruch auf eine berufliche Reha oder sie ist nicht zweckmäßig und zumutbar,
- Invalidität liegt vor und dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Eine Zuerkennung erfolgt in der Regel für höchstens 2 Jahre. Eine Weitergewährung muss beantragt werden. Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wird die Pension unbefristet zuerkannt.
- Kindererziehungszeiten
Für die Kindererziehung werden bis zu 48 Monate – bei Mehrlingsgeburten bis zu 60 Monate – nach der Geburt als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung angerechnet. Mehr Infos
- Kinderzuschuss
Der Kinderzuschuss ist ein monatlicher Fixbetrag von EUR 29,07 (brutto) für Pensionist*innen mit Kindern. Er gebührt grundsätzlich zu Eigenpensionen für Kinder bis 18 Jahre. Mehr Infos
- Kontoerstgutschrift
Die Kontoerstgutschrift ist der Wert im Pensionskonto, der sich aus den bis einschließlich 2013 erworbenen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ergibt.
- Kontomitteilung
Die Kontomitteilung ist eine Information über den Stand des Pensionskontos.
- Kontoprozentsatz
1,78 % (= Kontoprozentsatz) des Jahresbruttoeinkommens (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) werden als Teilgutschrift im Pensionskonto gutgeschrieben.
- Korridorpension
Die Korridorpension ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Pensionsantritt ab 62 Jahren, vor dem Regelpensionsalter (65 Jahre). Mehr Infos
- Krankenversicherung der Pensionsbezieher*innen
Bezieher*innen einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind in der österreichischen Krankenversicherung versichert. Der Beitragssatz beträgt 5,1 % der Bruttopension. Mehr Infos
- Langzeitversicherungspension
Die Langzeitversicherungspension ist eine Form der vorzeitigen Alterspension und ermöglicht bei einer langen Versicherungsdauer einen Pensionsantritt mit 62 Jahren. Mehr Infos
- Leistungszuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist der Versicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Gibt es in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten, zählt der letzte Versicherungsmonat. Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge übernimmt der Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
- Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden.
- Meldefristen
Pensionsantragsteller*innen und -bezieher*innen müssen pensionsrelevante Änderungen wie Adresswechsel, längere Auslandsaufenthalte oder eine neue Erwerbstätigkeit fristgerecht (7 Tage, 2 oder 4 Wochen) der Pensionsversicherung melden. Mehr Infos
- Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit ist die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten, um eine Pension zu erhalten.
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Damit Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten für die Pension angerechnet werden, müssen sie nachgekauft werden, also es müssen Beiträge bezahlt werden (Ausnahme: Hinterbliebenenpensionen). Für Zeiten ab 1. Jänner 2005 ist eine Selbstversicherung möglich. Der monatliche Beitrag 2025 beträgt EUR 1.470,60. Mehr Infos
- Nachtragsabzug
Wird ab dem Kalenderjahr 2017 nachträglich festgestellt, dass die errechnete Kontoerstgutschrift vom 1. Jänner 2014 zu hoch war, wird sie entsprechend verringert.
- Nahe*r Angehörige*r
Nahe Angehörige sind Personen, die mit der pflegebedürftigen Person durch Blutsverwandtschaft, Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Zusammenleben in außerehelicher Gemeinschaft verbunden sind. Dazu gehören:
- Ehegattin*Ehegatte
- gleichgeschlechtliche eingetragene Partner*innen
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z. B. Cousinen*Cousins) verwandt oder verschwägert sind
- Wahl- (Adoptiv-), Stief- und Pflegekinder
- Wahl- (Adoptiv-), Stief- und Pflegeeltern
- Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist)
- Neutrale Monate (nur im ASVG)
Neutrale Monate sind Zeiten, in denen ein Versicherungsverhältnis aus bestimmten Gründen vorübergehend unterbrochen war oder in denen Versicherte ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, Versicherungszeiten zu erwerben. Sie verlängern den Rahmenzeitraum, der für die Prüfung des Pensionsanspruchs berücksichtigt wird.
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
Nach dem Tod der versicherten Person erhalten hinterbliebene eingetragene Partner*innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension. Mehr Infos
- Pensionsanpassung
Die Pensionen werden jedes Jahr angepasst, um sicherzustellen, dass die Kaufkraft erhalten bleibt. Der Richtwert für die Pensionsanpassung entspricht der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate). Mehr Infos
- Pensionsarten
Man unterscheidet zwischen Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen.
Zu den Eigenpensionen zählen:Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Zu den Hinterbliebenenpensionen zählen:
- Pensionsbeginn
Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag. Hinterbliebenenpensionen beginnen am Tag nach dem Todestag der*des Versicherten, wenn der Antrag binnen 6 Monaten erfolgt. Danach ab dem Tag der Antragstellung. Für Waisenpensionen gelten zusätzlich Sonderregelungen. Mehr Infos
- Pensionsbonus
Der Pensionsbonus ist eine jährliche Geldzahlung, die Personen erhalten, die neben ihrer Eigenpension keine Ausgleichszulage beziehen. Mehr Infos
- Pensionshöhe
Die Höhe der Pension ergibt sich aus dem Pensionskonto und hängt von der Beitragsgrundlage – also wie viel während des Arbeitslebens eingezahlt wurde – dem Kontoprozentsatz und dem Alter bei Pensionsbeginn ab. Mehr Infos
- Pensionskonto
Alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, haben ein Pensionskonto. Es dient zur Berechnung der Pension und enthält alle inländischen Versicherungszeiten und Beiträge.
- Pensionssplitting
Das freiwillige Pensionssplitting bietet Eltern eine Möglichkeit, ihre Pensionsansprüche für die Jahre der Kindererziehung fairer aufzuteilen. Der Elternteil, der während dieser Zeit arbeitet, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift an den Elternteil übertragen, der sich hauptsächlich um die Kindererziehung kümmert. Mehr Infos
- Pensionsversicherungsträger
Die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich sind:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Pensionsvorausberechnung
Versicherte nahe dem Regelpensionsalter (65 Jahre) können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger per Antrag ihre voraussichtliche Pensionshöhe berechnen lassen. Den Antrag auf Überprüfung des frühestmöglichen Pensionsstichtages finden sie hier.
- Pensionsvorschuss
Der Pensionsvorschuss ist eine Zahlung in vorläufiger Höhe. Er wird gewährt, wenn der Pensionsanspruch dem Grunde nach feststeht, aber ein Bescheid noch nicht erteilt werden kann.
- Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, die wegen einer Behinderung oder Krankheit vermehrt oder ständig auf Betreuung und Hilfe angewiesen sind. Es trägt dazu bei, einen Teil der Pflegekosten zu decken. Mehr Infos
- Pflege in häuslicher Umgebung
Häusliche Pflege bedeutet die Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu Hause im familiären Umfeld.
- Pflegekarenzgeld
Während einer vereinbarten Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Es muss beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Weitere Infos sowie Antragsformulare finden Sie hier.
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Die Pflegekarenz bietet Personen, die sich um die Pflege und Betreuung einer*s nahen Angehörigen kümmern, die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen. Während dieser Zeit bekommen sie kein Gehalt. Bei der Pflegeteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert und das Gehalt entsprechend angepasst. Mehr Infos
- Pflichtleistungen
Pflichtleistungen sind Leistungen der Sozialversicherung, die erbracht werden müssen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Pflichtversicherung
Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die man laut Gesetz abschließen muss.
- Rechtsmittel
Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen von Gerichten oder Behörden bei übergeordneten Stellen anzufechten.
- Regelpensionsalter
Darunter versteht man das gesetzliche Pensionsantrittsalter. Es beträgt 65 Jahre. Seit 1. Jänner 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968 stufenweise von 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben – und zwar jedes halbe Jahr um 6 Monate.
Übersicht Angleichung des Frauenpensionsalters (PDF, 57 KB).
- Rehabilitation
Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, um ein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Berufsleben zu verhindern, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu fördern oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Rehabilitationsbedürftigkeit
Rehabilitationsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person spezielle Maßnahmen braucht, um ihre körperliche, psychische oder soziale Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen, und ohne diese Maßnahmen eine Verschlechterung droht.
- Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsfähigkeit bedeutet, dass eine Person körperlich, geistig und psychisch in der Lage ist, aktiv an Therapien und Maßnahmen teilzunehmen und von der Rehabilitation zu profitieren.
- Rehabilitationsgeld
Arbeiter*innen und Angestellte, geboren ab 1. Jänner 1964, haben Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn sie vorübergehend für mindestens 6 Monate invalid oder berufsunfähig sind und kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht. Die Auszahlung erfolgt vom zuständigen Krankenversicherungsträger. Mehr Infos
- Rehabilitationspotenzial
Rehabilitationspotenzial besteht, wenn eine Person trotz gesundheitlicher Probleme die Chance hat, ihre körperlichen, geistigen oder sozialen Fähigkeiten durch gezielte Maßnahmen deutlich zu verbessern oder wiederherzustellen.
- Richtsatz
Der Richtsatz ist ein gesetzlich festgelegter Wert, der Pensionist*innen ein Mindesteinkommen garantiert. Er bestimmt die Einkommensgrenze für die Berechnung der Ausgleichszulage. Seine Höhe hängt von der Pensionsart, der Erwerbsdauer, dem Familienstand und bei Waisen vom Alter ab. Mehr Infos
- Ruhen der Pension
Bei Bezug von Krankengeld oder im Falle einer Haft, kommt es zu einem Ruhen der Pension. Dabei bleibt der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen, die Pension wird aber nicht oder nur zum Teil ausbezahlt. Mehr Infos
- Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nach dem 15. Lebensjahr werden in der Pensionsversicherung vorgemerkt, haben aber keinen direkten Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Pension. Durch Nachkauf können diese Zeiten als Versicherungszeiten für den Pensionsantritt oder eine höhere Pension angerechnet werden. Mehr Infos
- Schwerarbeit
Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind. Darunter fallen z. B. Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, regelmäßiges Arbeiten unter Hitze oder Kälte, schwere körperliche Arbeit u. a. Mehr Infos
- Schwerarbeitspension
Die Schwerarbeitspension ist eine vorzeitige Alterspension für Personen, die eine bestimmte Zeit unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben. Sie kann frühestens mit 60 Jahren beantragt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr Infos
- Selbstversicherung
Die Selbstversicherung ermöglicht Personen die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind – z. B. geringfügig Beschäftigte oder pflegende Angehörige – durch freiwillige Beiträge Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu erwerben. Mehr Infos
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Personen mit geringfügiger Beschäftigung und Wohnsitz in Österreich können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern. Der Antrag muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Mehr Infos
- Selbstversicherung für die Pflege einer*eines nahen Angehörigen
Diese freiwillige Versicherung ermöglicht es Personen, die eine*einen nahe*n Angehörige*n ab Pflegestufe 3 zu Hause pflegen und deren Arbeitskraft dadurch erheblich in Anspruch genommen wird, sich kostenlos in der Pensionsversicherung zu versichern. Mehr Infos
- Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
Diese freiwillige Versicherung ermöglicht es, kostenlos eine Pensionsversicherung abzuschließen, wenn man ein behindertes Kind zu Hause überwiegend pflegt. Sie endet, sobald das Kind 40 Jahre alt wird. Mehr Infos
- Sonderruhegeld
Das Sonderruhegeld ist eine Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) gewährt wird. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Sonderruhegeld.
- Sonderzahlungen
Pensionist*innen erhalten jedes Jahr im April und Oktober jeweils eine zusätzliche Zahlung zu ihrer regulären Pension.
- Sozialgerichte
Sozialgerichte sind Fachgerichte für Leistungsklagen im Sozialversicherungsbereich. Die Entscheidungen werden von Berufsrichter*innen und Laienrichter*innen aus der Interessenvertretung getroffen.
- Steigerungsbetrag
Zur Berechnung der Pensionshöhe gemäß dem ASVG, GSVG oder BSVG muss der Steigerungsbetrag ermittelt werden. Das ist ein Prozentsatz der (Gesamt-)Bemessungsgrundlage und hängt davon ab, wie viele Versicherungsmonate für die Pensionsberechnung berücksichtigt werden.
- Stichtag
Der Stichtag ist der Monatserste, zu dem überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. An diesem Tag wird auch die Höhe der Pension berechnet.
- Tätigkeitsschutz
Personen ab 60 Jahre gelten als invalid oder berufsunfähig, wenn sie wegen Krankheit oder Gebrechen ihre in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Dabei müssen die Tätigkeit, das Arbeitsumfeld und der Arbeitsumfang vergleichbar sein. Mehr Infos
- Teilgutschrift
Für jedes Kalenderjahr wird auf dem Pensionskonto eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme gutgeschrieben. Die Teilgutschriften werden bis zur Pensionierung jährlich aufgewertet und mit dem durchschnittlichen Lohnwachstum verzinst. Mehr Infos
- Teilpension
Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension kann ein Erwerbseinkommen dazu führen, dass nur ein Teil der Pension ausbezahlt wird.
- Teilpflichtversicherung
Seit 1. Jänner 2005 zählen Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung vom Bund, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, dem Arbeitsmarktservice (AMS) oder einem öffentlichen Fonds übernommen werden (z. B. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung), als Teilpflichtversicherungszeiten.
- Umschulungsgeld
Arbeiter*innen und Angestellte, geboren ab dem 1. Jänner 1964, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie berufliche Reha-Maßnahmen benötigen und mindestens 6 Monate vorübergehend invalide oder berufsunfähig sind. Das AMS übernimmt die Durchführung der Maßnahmen und die Auszahlung des Geldes. Mehr Infos
- Unterstützungsfonds
Versicherte oder Pensionist*innen in Notlagen (z. B. bei Krankheit oder Todesfall) können eine einmalige finanzielle Unterstützung beantragen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich. Mehr Infos
- Übergangsgeld
Das Übergangsgeld gebührt versicherten Personen unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen. Mehr Infos
- Überprüfung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches
In diesem Verfahren wird geprüft, ob alle Versicherungszeiten erfasst sind, um ein späteres Pensionsverfahren zu beschleunigen. Eine Überprüfung kann frühestens ab dem 50. Geburtstag beantragt werden.
- Überwiegende Pflege
Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein*e nahe*r Angehörige*r die Pflege zum größten Teil erbringt.
- Verfall von Pensionsansprüchen
Wenn eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen wird, kann sie höchstens für 1 Jahr rückwirkend nachgezahlt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein unvermeidbares Hindernis verhindert hat, dass die Pension in Anspruch genommen wurde.
- Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall bezeichnet ein Ereignis, bei dem ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung aus der Pensionsversicherung entsteht. Das sind:
- Versicherungsfall des Alters
- Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit
- Versicherungsfall des Todes
- Versicherungsfall des Alters
- Versicherungsmonat
Die Versicherungszeiten werden in Versicherungsmonate zusammengefasst. Als Versicherungsmonat in der Pensionsversicherung zählt jeder Kalendermonat, in dem Versicherungszeiten im Ausmaß von mindestens 15 Tagen vorhanden sind.
- Versicherungszeiten
Versicherungszeiten sind die Grundlage für den Anspruch auf eine Pension und die Berechnung der Pensionshöhe. Dazu zählen Zeiten der Pflichtversicherung (durch Erwerbstätigkeit), Teilpflichtversicherung (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) und freiwillige Versicherungen (z. B. Selbst- oder Weiterversicherung) in der Pensionsversicherung.
- Versteuerung von Pensionen
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes kann es sein, dass von der Pension eine Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen wird.
- Von Amts wegen (amtswegig)
In bestimmten Fällen handelt der Pensionsversicherungsträger automatisch, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen (z. B. bei einer Beitragserstattung).
- Vorläufige Bescheinigung
Wenn jemand einen Pensionsantrag stellt und die Pension wahrscheinlich zuerkannt wird, stellt der Pensionsversicherungsträger der*dem Antragsteller*in eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung aus.
- Vorschuss auf die Pension durch das Arbeitsmarktservice
Wenn eine Eigenpension beantragt wird, kann das Arbeitsmarktservice (AMS) bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag eine Vorauszahlung leisten.
- Vorschuss auf die Pension durch den Pensionsversicherungsträger
Wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine Pension dem Grunde nach besteht, aber noch kein offizieller Bescheid ausgestellt werden kann, zahlt der Pensionsversicherungsträger vorübergehend eine vorläufige Pension.
- Vorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspensionen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre). Dazu zählen:
- Waisenpension
Die Waisenpension ist eine finanzielle Unterstützung für Kinder, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind. Anspruch haben grundsätzlich Kinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) und in bestimmten Fällen auch Stiefkinder bis 18 Jahre. Mehr Infos
- Wanderversicherung
Wurden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen erworben, berücksichtigt der zuständige Pensionsversicherungsträger bei der Pensionsberechnung sämtliche Versicherungszeiten.
- Wartezeit
Die Wartezeit bedeutet, dass eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorliegen muss, um Anspruch auf eine Pension zu haben.
- Wegfall
Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen grundsätzlich in dem Zeitraum weg, wenn vor dem Regelpensionsalter (65 Jahre) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die entweder pensionsversicherungspflichtig ist oder ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) bringt.
Seit 1. Jänner 2024 führt die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht automatisch zum Verlust der Pension. Eine Pensionsleistung entfällt erst, wenn der Betrag des Entgelts, der über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr erstmalig überschreitet.
- Weiterversicherung
Die Weiterversicherung ermöglicht es, die Pensionsversicherung freiwillig fortzusetzen, wenn man nicht mehr pflicht- oder selbstversichert ist. Das kann z. B. nach einer Kündigung oder bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit wichtig sein. Voraussetzung ist eine vorherige Versicherung. Mehr Infos
- Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide über die Kontoerstgutschrift.
- Wiederaufleben
Eine weggefallene Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversicherungspension kann erneut beantragt werden, sobald die pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) nicht mehr ausgeübt wird. Mehr Infos
- Wiederaufleben der Hinterbliebenenpension (ausgenommen Waisen)
Wenn eine Hinterbliebenenpension abgefertigt wurde und die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung endet, kann die Pension unter bestimmten Voraussetzungen wieder gewährt werden (= wiederaufleben) – jedoch frühestens 2,5 Jahre nach erfolgter Abfertigung. Dies gilt auch für Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen. Mehr Infos
- Wiederaufleben der Witwen*Witwerpension
Wenn eine Witwen*Witwerpension abgefertigt wurde und die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung endet, kann die Pension unter bestimmten Voraussetzungen wieder gewährt werden (= wiederaufleben) – jedoch frühestens 2,5 Jahre nach erfolgter Abfertigung. Dies gilt auch für Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen. Mehr Infos
- Witwen*Witwerpension
Nach dem Tod der Ehepartnerin*des Ehepartners erhalten hinterbliebene Ehepartner*innen eine Pension, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich muss zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe bestanden haben. Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Pension haben. Mehr Infos
- Zurechnungsmonate
Bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension werden zusätzliche (fiktive) Versicherungsmonate bis zu einer festgelegten Obergrenze berücksichtigt.
- Zuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist der Versicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Gibt es in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten, zählt der letzte Versicherungsmonat. Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge übernimmt der Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
- Zwischenstaatliches Verfahren
Wenn Versicherte in Ländern mit einem Abkommen mit Österreich Versicherungszeiten erworben haben, müssen diese Zeiten bei Bedarf berücksichtigt werden, um Leistungsansprüche zu überprüfen. Mehr Infos