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- Abfertigung
Eine Abfertigung ist eine Einmalzahlung, die gebührt, wenn eine unbefristete Witwen*Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen auf Grund der Wiederverehelichung bzw. Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft wegfällt.
- Abfindung
Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung, die gebührt, wenn nach dem Tod einer versicherten Person kein Anspruch auf Hinterbliebenenpension(en) (= Witwen*Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen, Waisenpension) besteht.
- Abkommen
Das sind Verträge zur Wahrung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
- Abschläge
Bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter (65 Jahre) wird die Pensionshöhe vermindert.
- Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt ein einheitliches Pensionssystem für alle ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen. Hier finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift.
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich unselbständig Erwerbstätigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher*innen einer Pension nach diesem Bundesgesetz. Hier finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift.
- Alterspension
Die Alterspension gebührt ab dem Regelpensionsalter (65 Jahre), wenn die Anspruchsvoraussetzung (Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit) erfüllt ist.
- Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmer*innen, ihre Normalarbeitszeit in den letzten Jahren vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Sie wird zwischen der*dem Versicherten, der*dem Arbeitgeber*in und dem Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbart. Weitere Informationen finden Sie hier.
- amtswegig (von Amts wegen)
In bestimmten Fällen wird der Pensionsversicherungsträger von sich aus tätig, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss (z. B. Beitragserstattung).
- Anfall der Leistung
Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag. Hinterbliebenenpensionen beginnen bei fristgerechter Antragstellung mit dem Tag nach dem Todestag der versicherten Person.
- Anpassungsfaktor
Jährlich durch Verordnung festgelegter Wert, der das Ausmaß der jährlichen Pensionserhöhung regelt. Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert, dieser lautet für das Jahr 2024: 1,097.
- Anrechnungsbetrag
Wird neben dem Bezug einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension eine Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 ausgeübt, ist die Vollpension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
- Anspruchsvoraussetzungen
Um eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen (z. B. Alter, bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten bzw. Monaten der Erwerbstätigkeit) erfüllt sein.
- Antrag
Um eine Leistung (z. B. Pension, Pflegegeld, Reha) zu erhalten, ist grundsätzlich ein Antrag als „schriftliche Willenserklärung“ erforderlich. In der Pensionsversicherung gibt es für die meisten Leistungen eigene Antragsformulare.
- Arbeits- und Sozialgerichte
Fachgerichte für Leistungsklagen im Sozialversicherungsbereich.
- Aufwertungsfaktoren
Gesetzlich festgelegter Wert, um bestimmte sozialversicherungsrechtliche Beträge (z. B. Beitragsgrundlagen) an die aktuelle Wirtschafts- und Lohnentwicklung anzupassen.
- Ausgedinge
Wird ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“, angerechnet.
- Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage ist eine Geldleistung zur Pension und soll Pensionist*innen ein Mindesteinkommen (keine Mindestpension) sichern. Mit dem Richtsatz wird die Grenze des Gesamteinkommens bestimmt, das für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen wird.
- Ausgleichszulagenbonus
Der Ausgleichszulagenbonus ist eine jährliche finanzielle Zuwendung, die Personen zusteht, die neben ihrer Eigenpension eine Ausgleichszulage beziehen. Neben den erforderlichen Beitragsmonaten wird vorausgesetzt, dass der rechtmäßige, gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt und das Gesamteinkommen den in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt.
- Ausstattungsbeitrag
Bis Februar 1969 wurden weiblichen Versicherten anlässlich ihrer Eheschließung über Antrag die Pensionsbeiträge erstattet. Durch Rückzahlung des aufgewerteten Betrages können die seinerzeit erworbenen und durch den Ausstattungsbeitrag abgefertigten Versicherungszeiten zurückerworben werden.
- Auszahlung der Pension
Die Pension wird von der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein – am Monatsersten – ausgezahlt. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher*innen einer Pension nach diesem Bundesgesetz. Hier finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift.
- Befreiung von Abgaben
Dokumente, Urkunden und dergleichen sind für die Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger gebührenfrei.
- Befristung
Bei entsprechenden Voraussetzungen werden Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen für Personen bis Jahrgang 1963 (für max. 24 Monate) und Witwen*Witwerpensionen bzw. Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen (für 30 Monate) befristet zuerkannt.
- Beitragserstattung
In der Regel sieht die Pensionsversicherung keine Rückerstattung von Beiträgen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass geleistete Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage sowie Beiträge für nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten oder Ausübungszeiten zurückgezahlt werden.
- Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen und bildet die Basis für die Pensionsberechnung. Bei Teilpflichtversicherungszeiten (z. B. Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Zeiten der Kindererziehung) wird die Beitragsgrundlage vom Bund und dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert.
- Beitragsmonat
Kalendermonat, für den Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet wurden. Beitragsmonate wirken sich auf den Pensionsanspruch und die Pensionshöhe aus.
- Beitragssatz
Gesetzlich festgelegter Prozentsatz der Beitragsgrundlage, der als Beitrag zur Pensionsversicherung zu leisten ist.
- Beitragszeiten
In der Pensionsversicherung erwirbt man Beitragszeiten durch die Zahlung von Beiträgen, die als Grundlage für den Anspruch auf eine spätere Pension dienen.
- Berufliche Rehabilitation
Durch die berufliche Rehabilitation soll Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ermöglicht werden. Maßnahmen sind z. B. Ein-, Um- oder Nachschulungen bzw. Lehr- oder Schulungsausbildungen. Berufliche Reha-Maßnahmen finden üblicherweise in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) statt.
- Berufsschutz
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Zusammenhang mit einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit berücksichtigt bei Personen mit Berufsschutz die zuletzt ausgeübte qualifizierte Tätigkeit. Berufsschutz gilt für diejenigen, die hauptsächlich in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte tätig waren. Sie dürfen nur auf andere Tätigkeiten derselben Berufsgruppe verwiesen werden.
- Berufsunfähigkeit
Als berufsunfähig gelten Angestellte, deren Fähigkeit zu arbeiten, aufgrund einer Krankheit, um mehr als die Hälfte im Vergleich zu einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung gesunken ist. Die Feststellung, ob eine Berufsunfähigkeit besteht, erfolgt auf Basis einer ärztlichen Begutachtung.
- Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge ab 1964
Die Berufsunfähigkeitspension gebührt Angestellten unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- eine berufliche Reha ist weder zweckmäßig noch zumutbar,
- Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft vor.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Liegt die Berufsunfähigkeit vorübergehend für mindestens 6 Monate vor, sind Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Reha vorgesehen. Während der Reha gebührt Rehabilitations- oder Umschulungsgeld.
- Berufsunfähigkeitspension Geburtsjahrgänge bis 1963
Die Berufsunfähigkeitspension gebührt Angestellten unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- es besteht kein Anspruch auf eine berufliche Reha oder diese ist nicht zweckmäßig und zumutbar,
- Berufsunfähigkeit liegt vor und dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Eine Zuerkennung erfolgt im Regelfall nur für einen befristeten Zeitraum (max. 2 Jahre) – eine Weitergewährung muss beantragt werden. Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wird die Pension unbefristet zuerkannt.
- Bescheid
Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem über den Anspruch und das Ausmaß von Leistungen entschieden wird.
- Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Für das Entstehen eines Pensionsanspruches müssen – abhängig von der Pensionsart – neben der Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
- Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die geleisteten Pensionsbeiträge eine Erhöhung der Pension.
- Besonderer Steigerungsbetrag
Pensionsbestandteil, der dann gebührt, wenn vor dem Stichtag Beiträge zur Höherversicherung entrichtet wurden. Der besondere Steigerungsbetrag wird zur monatlichen Pension hinzugerechnet. 75 % sind steuerfrei.
- Deckelung des Pensionsverlustes
Schutzbestimmung, um finanzielle Nachteile aufgrund gesetzlicher Änderungen im Pensionsrecht zu begrenzen.
- EG-Recht im Bereich der Sozialversicherung
Österreich muss als Mitglied der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auch im Bereich der Sozialen Sicherheit das EG-Recht anwenden. Damit erfolgt eine Koordinierung der einzelnen Sozialversicherungssysteme (z. B. die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Prüfung von Pflegegeldansprüchen).
- Eigenpensionen
Eigenpensionen sind Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis entstehen. Zu den Eigenpensionen zählen die Alterspension, Korridorpension, Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension und die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
- Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt zur Steuerbemessung bescheidmäßig festgestellter Wert, der die Ertragsfähigkeit der land-/forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausdrückt.
- Entziehung
Beendigung einer Leistung mit Bescheid, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z. B. wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen).
- Ergänzungsgutschrift
Nachträgliche Änderungen der für die Berechnung der Kontoerstgutschrift maßgeblichen Beitragsgrundlagen oder Versicherungszeiten werden ab 2017 in Form eines zusätzlichen Betrages der Kontoerstgutschrift hinzugerechnet.
- Erhöhung der Alterspension
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt und wird die Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen, erhöht sich die Pension für jedes Jahr der späteren Inanspruchnahme um 5,1 %. Die Alterspension kann so für höchstens 3 Jahre der späteren Inanspruchnahme erhöht werden (max. 15,3 %).
- Erlöschen
Beendigung einer Leistung ohne weiteres Verfahren (z. B. bei Tod der anspruchsberechtigten Person).
- Ersatzmonat
Kalendermonat, der ohne Bezahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung berücksichtigt wird (z. B. für Kindererziehung, Präsenzdienst).
- Ersatzzeit (im ASVG)
Versicherungszeit, die ohne Bezahlung von Beiträgen in der Pensionsversicherung berücksichtigt wird (z. B. Zeiten der Kindererziehung, Präsenzdienst).
- Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine selbstständig erwerbstätige Person (z. B. Gewerbetreibende*r, Bäuerin*Bauer) nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auszuüben. Für Personen, die das 50. bzw. 60. Lebensjahr beendet haben, gelten Sonderbestimmungen.
- Erwerbsunfähigkeitspension
Pension, die gebührt, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. diese weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert.
- Familienhospizkarenz
Herabsetzung bzw. Änderung der Normalarbeitszeit oder Freistellung zum Zwecke der Sterbebegleitung einer*eines nahen Angehörigen. Für die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen wenden Sie sich bitte an das Sozialministeriumservice.
- Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
Zur Überprüfung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.
- Feststellung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches
Über Antrag stellt der Pensionsversicherungsträger fest, wie viele bzw. welche Versicherungszeiten bisher in der Pensionsversicherung erworben wurden. Weiters können Versicherte überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension erfüllt sind bzw. erfüllt werden können.
- Feststellungsantrag auf Invalidität/Berufsunfähigkeit
Zur Überprüfung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.
- Fiktives Ausgedinge
Wird ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“, angerechnet.
- Fortsetzung des Verfahrens
Weiterführung eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nach dem Tod einer versicherten Person.
- Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Das Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) regelt die Pensionsversicherung von niedergelassenen Ärztinnen*Ärzten und Zahnärztinnen*Zahnärzten, selbständigen Apotheker*innen, Patentanwält*innen, Architekt*innen und Ingenieurkonsulent*innen sowie die Unfallversicherung der Ärztinnen*Ärzte und Zahnärztinnen*Zahnärzte. Hier finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift.
- Freiwillige Leistungen
Leistungen aus der Sozialversicherung, auf die es keinen (klagbaren) Rechtsanspruch gibt. Freiwillige Leistungen werden von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährt.
- Freiwillige Versicherung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich freiwillig zu versichern, um einen Versicherungsschutz zu erlangen/beizubehalten und Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu erwerben:
- Selbstversicherung
- Höherversicherung
- Weiterversicherung
- freiwillige Versicherung für pflegende Angehörige
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
- Frühstarterbonus
Personen, die bereits früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten für jeden Monat der Erwerbstätigkeit zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr einen monatlichen Bonus zur Pension in der Höhe von EUR 1,07.
- Geringfügige Beschäftigung
Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer*in bzw. mit freiem Dienstvertrag mit einem Einkommen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024: EUR 518,44 pro Monat). Sie begründet keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sondern nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
- Geringfügigkeitsgrenze
Grenzwert des Einkommens, bis zu welchem keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung entsteht. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2024 monatlich EUR 518,44.
- Gesamtbemessungsgrundlage (nur im ASVG)
Wenn bei einer Pension auch Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen sind, wird für die Berechnung der Pensionshöhe die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung herangezogen. Liegen keine Zeiten der Kindererziehung vor, so ist die Bemessungsgrundlage zum Stichtag auch die Gesamtbemessungsgrundlage.
- Gesamtgutschrift
Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto ermittelt sich aus der Summe der aufgewerteten Teilgutschriften und – falls vorhanden – der Kontoerstgutschrift. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf dem persönlichen Pensionskonto aufscheint, entspricht der Jahrespension (brutto). Dieser Wert, geteilt durch 14, ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto).
- Gesundheitsvorsorge
Die Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) umfasst Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, einer möglichst hohen Lebensqualität und/oder zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Die Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA) ist eine hochwertige Gesundheitsvorsorgemaßnahme bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Sie bietet mehr Leistungen als eine Kur und geht zielorientiert auf individuelle Problemstellungen ein.
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt die Kranken- und Pensionsversicherung der in Österreich selbständig Erwerbstätigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher*innen einer Pension nach diesem Bundesgesetz. Hier finden Sie die gesamte Rechtsvorschrift.
- Hackler - Langzeitversicherung
Sonderform der vorzeitigen Alterspension, die Versicherten – abhängig von Geburtsdatum und Geschlecht – einen früheren Pensionsantritt ermöglicht.
- Härtefallregelung
Regelung für Personen ab dem 50. Lebensjahr, die unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ermöglicht.
- Häusliche Pflege
Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umfeld, zu verstehen.
- Heimopferrente
Personen, die in den Jahren 1945 bis 1999 in Heimen, Pflegefamilien oder Krankenanstalten sowie entsprechenden privaten Einrichtungen Opfer von Gewalt wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente.
- Hinterbliebenenpensionen
Pensionen, die nach dem Tod einer versicherten Person vorgesehen sind. Zu den Hinterbliebenenpensionen zählen die Witwen*Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen und die Waisenpension.
- Höchstbeitragsgrundlage
Obergrenze des Erwerbseinkommens (brutto), von der Beiträge zur Pensionsversicherung zu entrichten sind. Darüber liegende Einkünfte bleiben beitragsfrei, sind daher pensionsunwirksam. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 6.060,00.
- Höchstbemessungsgrundlage (nur im ASVG)
Die höchstmögliche Bemessungsgrundlage, die für die Ermittlung der Pension erreicht werden kann.
- Höherversicherung
Form der freiwilligen Versicherung, die durch zusätzliche Beitragszahlungen zu einer höheren Pension führt. Ein besonderer Steigerungsbetrag wird zur monatlichen Pension hinzugerechnet.
- Indikation
Eine Indikation bezieht sich auf die medizinisch begründete Notwendigkeit oder Empfehlung für bestimmte rehabilitative oder präventive Maßnahmen.
- Invalidität
Als invalid gelten Arbeiter*innen, deren Fähigkeit zu arbeiten aufgrund einer Krankheit vermindert ist. Für Facharbeiter*innen und Hilfsarbeiter*innen gelten unterschiedliche Regelungen. Die Feststellung einer Invalidität erfolgt auf Basis einer ärztlichen Begutachtung.
- Invaliditätspension Geburtsjahrgänge ab 1964
Die Invaliditätspension gebührt Arbeiter*innen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- eine berufliche Reha ist weder zweckmäßig noch zumutbar,
- Invalidität liegt voraussichtlich dauerhaft vor.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Liegt die Invalidität vorübergehend für mindestens 6 Monate vor, sind Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Reha vorgesehen. Während der Reha gebührt Rehabilitations- oder Umschulungsgeld.
- Invaliditätspension Geburtsjahrgänge bis 1963
Die Invaliditätspension gebührt Arbeiter*innen unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Wartezeit ist erfüllt,
- es besteht kein Anspruch auf eine berufliche Reha oder diese ist nicht zweckmäßig und zumutbar,
- Invalidität liegt vor und dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
Ein Pensionsantrag ist erforderlich. Eine Zuerkennung erfolgt im Regelfall nur für einen befristeten Zeitraum (max. 2 Jahre) – eine Weitergewährung muss beantragt werden. Wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wird die Pension unbefristet zuerkannt.
- Kindererziehungszeiten
Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden bis zu 48 Monate – im Falle einer Mehrlingsgeburt bis zu 60 Monate – nach der Geburt als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung angerechnet.
- Kinderzuschuss
Der Kinderzuschuss ist ein monatlicher Fixbetrag und beträgt pro Monat EUR 29,07 (brutto). Er gebührt grundsätzlich zu Eigenpensionen für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei Schul- oder Berufsausbildung, für die Zeit der Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz oder bei Erwerbsunfähigkeit kann der Kinderzuschuss auch für Kinder über 18 Jahren bezogen werden.
- Kontoerstgutschrift
Wert im Pensionskonto, der sich aus den bis einschließlich 2013 erworbenen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ergibt.
- Kontomitteilung
Die Kontomitteilung ist eine Information über den Stand des Pensionskontos.
- Kontoprozentsatz
1,78 % (= Kontoprozentsatz) des Jahresbruttoeinkommens (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) werden im Pensionskonto als Teilgutschrift gutgeschrieben.
- Korridorpension
Die Korridorpension ist eine Form der Alterspension, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65 Jahre) ermöglicht. Sie kann frühestens ab einem Alter von 62 Jahren in Anspruch genommen werden.
- Krankenversicherung der Pensionsbezieher*innen
Bezieher*innen einer österreichischen Pension (und auch Bezieher*innen von Übergangsgeld), die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind in der österreichischen Krankenversicherung versichert. Der Beitragssatz beträgt 5,1 % der Bruttopension. Liegt der Wohnsitz im Ausland, ist der Krankenversicherungsschutz in bestimmten Ländern durch Sozialversicherungsabkommen geregelt.
- Langzeitversicherungspension
Die Langzeitversicherungspension ist eine Form der vorzeitigen Alterspension und ermöglicht bei einer langen Versicherungsdauer einen Pensionsantritt mit 62 Jahren.
- Leistungszuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Falls in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten vorliegen, liegt die Zuständigkeit bei jenem Versicherungsträger, bei dem das letzte Versicherungsmonat erworben wurde. Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
- Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden.
- Meldefristen
Pensionsantragsteller*innen und -bezieher*innen müssen alle pensionsrelevanten Änderungen – wie Adresswechsel, längere Auslandsaufenthalte oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – innerhalb der vorgegebenen Fristen (7 Tage/2 Wochen/4 Wochen) an die Pensionsversicherung melden. Unvollständige und falsche Angaben sowie die Verletzung der Meldepflicht können rechtliche Folgen haben.
- Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit bezeichnet die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Damit Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Pension berücksichtigt werden können, müssen dafür Beiträge bezahlt werden (Ausnahme: bei Hinterbliebenenpensionen). Für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 ist eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung möglich. Der monatliche Beitrag für Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten beträgt EUR 1.381,68 (für das Jahr 2024).
- Nachtragsabzug
Wird ab dem Kalenderjahr 2017 nachträglich festgestellt, dass die errechnete Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu hoch bemessen wurde, so ist diese entsprechend zu vermindern.
- Nahe*r Angehörige*r
Als nahe*r Angehörige*r werden Personen bezeichnet, die durch Blutsverwandtschaft, Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft oder durch das Zusammenleben in außerehelicher Gemeinschaft in direkter Verbindung mit der pflegebedürftigen Person stehen. Dazu zählen:
- Ehegattin*Ehegatte
- gleichgeschlechtliche eingetragene Partner*innen
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z. B. Cousinen*Cousins) verwandt oder verschwägert sind
- Wahl- (Adoptiv-), Stief- und Pflegekinder
- Wahl- (Adoptiv-), Stief- und Pflegeeltern
- Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist)
- Neutrale Monate (nur im ASVG)
Monate, in denen ein Versicherungsverhältnis aus bestimmten Gründen vorübergehend unterbrochen wurde oder in denen Versicherte ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, Versicherungszeiten zu erwerben. Neutrale Monate verlängern den Rahmenzeitraum bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung.
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
Nach dem Tod der versicherten Person erhalten eingetragene Partner*innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension.
- Pensionsanpassung
Die Pensionen werden jährlich angepasst, um die Veränderungen im Geldwert auszugleichen und die Kaufkraft zu erhalten. Der Richtwert für die Pensionsanpassung entspricht der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate).
- Pensionsarten
Man unterscheidet zwischen Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen.
Zu den Eigenpensionen zählen:- Alterspension
- Korridorpension
- Schwerarbeitspension
- Langzeitversicherungspension
- Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Zu den Hinterbliebenenpensionen zählen:
- Witwen*Witwerpension
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
- Waisenpension
- Pensionsbeginn
Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag.
Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem Tag nach dem Todestag der*des Versicherten an, wenn der Antrag binnen 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Wird der Antrag erst nach dieser Frist gestellt, fällt die Pension mit dem Tag der Antragstellung an. Hat die*der Verstorbene die Pension bereits vor dem 1. Jänner 1997 bezogen, beginnt die Hinterbliebenenpension frühestens mit dem Monatsersten nach dem Todestag. Für Waisenpensionen gelten zusätzlich Sonderregelungen.
- Pensionsbonus
Der Pensionsbonus ist eine jährliche finanzielle Zuwendung, die Personen zusteht, die neben ihrer Eigenpension keine Ausgleichszulage beziehen. Neben den erforderlichen Beitragsmonaten wird vorausgesetzt, dass der rechtmäßige, gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt und das Gesamteinkommen den in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt.
- Pensionshöhe
Die Höhe der Pension ergibt sich aus dem Pensionskonto und hängt von folgenden Faktoren ab:
- Beitragsgrundlage
- Kontoprozentsatz
- Alter bei Pensionsbeginn
- Pensionskonto
Alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, haben ein Pensionskonto. Das Pensionskonto ist das zentrale Instrument zur Berechnung der Pension. Darin sind alle inländischen Versicherungszeiten und Beiträge dokumentiert. Hier können Sie Ihr Pensionskonto einsehen.
- Pensionssplitting
Das freiwillige Pensionssplitting ermöglicht es Eltern, ihre Pensionsansprüche für die Jahre der Kindererziehung untereinander aufzuteilen. Der Elternteil, der in dieser Zeit erwerbstätig ist, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
- Pensionsversicherungsträger
Die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich sind:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Pensionsvorausberechnung
Versicherte pensionsnaher Jahrgänge können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Berechnung der zu erwartenden Pensionshöhe stellen.
- Pensionsvorschuss
Der Pensionsvorschuss ist eine Leistung der Pensionsversicherung in vorläufiger Höhe. Er wird gewährt, wenn der Pensionsanspruch dem Grunde nach feststeht, aber ein Bescheid noch nicht erteilt werden kann.
- Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine Leistung für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung vermehrt der ständigen Betreuung und Hilfe bedürfen. Die finanzielle Unterstützung soll einen Teil der Kosten für die Pflege und Betreuung abdecken.
- Pflege in häuslicher Umgebung
Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umfeld, zu verstehen.
- Pflegekarenzgeld
Für die vereinbarte Dauer einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit oder bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Der Antrag auf Pflegekarenzgeld muss beim Sozialministeriumservice gestellt werden. Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie hier.
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bietet Personen, die sich um die Pflege und Betreuung einer*s nahen Angehörigen kümmern, die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen.
- Die Pflegekarenz ist eine vereinbarte Freistellung von der Arbeit. Während dieser Zeit wird kein Gehalt ausgezahlt.
- Bei der Pflegeteilzeit wird die wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Das Gehalt wird dann aliquot ausgezahlt.
Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss mit der*dem Arbeitgeber*in schriftlich vereinbart werden.
- Pflichtleistungen
Pflichtleistungen sind Leistungen der Sozialversicherung, die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen sind.
- Pflichtversicherung
Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Rechtsmittel
Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen von Gerichten oder Behörden bei übergeordneten Stellen anzufechten.
- Regelpensionsalter
Darunter versteht man das gesetzliche Pensionsantrittsalter. Es beträgt 65 Jahre. Ab 1. Jänner 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968 stufenweise von 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben – und zwar jedes halbe Jahr um 6 Monate. Genauere Informationen finden Sie hier (PDF, 57 KB).
- Rehabilitation
Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen. Ziel ist es, ein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben zu vermeiden und die Gesundheit bzw. Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder – wenn das nicht möglich ist – eine Pflegebedürftigkeit zu verhindern bzw. zu verringern.
- Rehabilitationsbedürftigkeit
Rehabilitationsbedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Person spezifische Rehabilitationsmaßnahmen benötigt, um ihre körperliche, psychische oder soziale Funktionstüchtigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen und ohne gezielte Reha-Maßnahmen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands droht oder die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verzögert wird.
- Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, von Rehabilitationsmaßnahmen zu profitieren. Das setzt voraus, dass sie körperlich, geistig und psychisch in der Lage ist, aktiv an Therapien und Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit teilzunehmen.
- Rehabilitationsgeld
Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, bei Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation. Voraussetzung ist, dass die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und mindestens 6 Monate andauert und kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht. Die Auszahlung erfolgt vom zuständigen Krankenversicherungsträger.
- Rehabilitationspotenzial
Rehabilitationspotenzial ist gegeben, wenn eine Person trotz gesundheitlicher Einschränkungen die Aussicht hat, durch gezielte Rehabilitationsmaßnahmen ihre körperlichen, geistigen oder sozialen Funktionen signifikant zu verbessern oder wiederherstellen zu können.
- Richtsatz
Der Richtsatz ist ein gesetzlich festgelegter Wert, der Pensionist*innen ein Mindesteinkommen garantiert. Damit wird die Grenze des Gesamteinkommens bestimmt, das für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen wird. Die Höhe des Richtsatzes ist abhängig von der Pensionsart, der Dauer der Erwerbstätigkeit, den familiären Verhältnissen (Personenstand) und bei Waisen auch vom Alter.
- Ruhen der Pension
Bei Bezug von Krankengeld oder im Falle einer Haft, kommt es zu einem Ruhen der Pension. Dabei bleibt der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen, die Pension wird aber nicht oder nur zum Teil ausbezahlt.
- Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nach dem 15. Lebensjahr, wie der Besuch mittlerer, höherer Schulen oder Hochschulen, werden für die Pensionsversicherung ohne Anrechnung für einen Pensionsanspruch bzw. Auswirkung auf die Pensionshöhe vorgemerkt. Der Nachkauf dieser Zeiten kann zur Erfüllung der Versicherungszeiten für den Pensionsantritt beitragen oder eine höhere Pension ermöglichen.
- Schwerarbeit
Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind. Darunter fallen z. B. Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, regelmäßiges Arbeiten unter Hitze oder Kälte, schwere körperliche Arbeit u. a.
- Schwerarbeitspension
Die Schwerarbeitspension ist eine Form der vorzeitigen Alterspension für Personen, die eine bestimmte Zeit unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben. Das früheste Antrittsalter ist 60 Jahre wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Selbstversicherung
Die Selbstversicherung ist für Personen sinnvoll, die keine Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Tätigkeit nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist (z. B. geringfügig Beschäftigte, pflegende Angehörige). Die freiwillige Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu erwerben.
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Personen mit geringfügiger Beschäftigung und Wohnsitz in Österreich haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung zu versichern. Der Antrag muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingereicht werden, wobei sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort richtet.
- Selbstversicherung für die Pflege einer*eines nahen Angehörigen
Diese freiwillige Versicherung erlaubt es Personen, die eine*einen nahe*n Angehörige*n mit einem Pflegegeldanspruch ab Pflegestufe 3 zu Hause pflegen und deren Arbeitskraft dadurch erheblich in Anspruch genommen wird, sich kostenlos in der Pensionsversicherung zu versichern.
- Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
Diese freiwillige Versicherung ermöglicht es Personen, die ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, kostenlos eine Pensionsversicherung abzuschließen. Die Möglichkeit zur Selbstversicherung endet jedoch, sobald das betreute Kind das 40. Lebensjahr vollendet.
- Sonderruhegeld
Das Sonderruhegeld ist eine Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) gewährt wird. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Sonderruhegeld.
- Sonderzahlungen
Pensionist*innen erhalten jedes Jahr im April und Oktober jeweils eine zusätzliche Zahlung zu ihrer regulären Pension.
- Sozialgerichte
Diese sind Fachgerichte für Leistungsklagen im Sozialversicherungsbereich. Die Entscheidung erfolgt durch Berufsrichter*innen und Laienrichter*innen aus der Interessenvertretung.
- Steigerungsbetrag
Zur Berechnung der Pensionshöhe gemäß dem ASVG, GSVG oder BSVG muss der Steigerungsbetrag ermittelt werden. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der (Gesamt-)Bemessungsgrundlage und hängt von der Anzahl der Versicherungsmonate ab, die für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden.
- Stichtag
Der Stichtag ist der Monatserste, zu dem überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. An diesem Tag wird auch die Höhe der Pension berechnet.
- Tätigkeitsschutz
Personen ab 60 gelten als invalid oder berufsunfähig, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Gebrechen ihre – in den letzten 15 Jahren für mindestens 10 Jahre ausgeübte – Tätigkeit nicht mehr verrichten können. Wesentliche Merkmale der Tätigkeit, das Arbeitsumfeld und das Ausmaß der Arbeit müssen dabei übereinstimmen. Zumutbare Anpassungen und kurzfristige Umschulungen sind jedoch in Betracht zu ziehen.
- Teilgutschrift
Auf dem Pensionskonto wird für jedes Kalenderjahr eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme dieses Kalenderjahres aufgenommen. Die Teilgutschriften werden bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts jährlich aufgewertet und mit dem Prozentsatz des durchschnittlichen Lohnwachstums verzinst.
- Teilpension
Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension kann ein Erwerbseinkommen dazu führen, dass nur ein Teil der Pension ausbezahlt wird.
- Teilpflichtversicherung
Seit dem 1. Januar 2005 zählen Zeiträume, in denen der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice (AMS) oder ein öffentlicher Fonds die Beiträge für die Pensionsversicherung übernimmt, als Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung (z. B. während Arbeitslosigkeit oder Krankheit, während des Präsenz- oder Zivildienstes, Zeiten der Kindererziehung).
- Umschulungsgeld
Arbeiter*innen und Angestellte, geboren ab dem 1. Januar 1964, haben bei einem Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen und bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert, Anspruch auf Umschulungsgeld. Für die Durchführung der Maßnahmen und die Auszahlung des Umschulungsgeldes ist das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
- Unterstützungsfonds (finanzielle Unterstützung)
Befinden sich Versicherte oder Pensionist*innen in einer Notlage (z. B. durch Erkrankung oder Todesfall), so kann als freiwillige Leistung eine einmalige finanzielle Unterstützung gewährt werden. Für eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds muss ein Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich.
- Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung
Das Übergangsgeld gebührt versicherten Personen unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen.
- Überprüfung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches
In diesem Verfahren wird überprüft, ob alle erworbenen Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Dies soll bei einem künftigen Pensionsverfahren eine rasche Erledigung sichern. Eine Überprüfung des frühestmöglichen Pensionsanspruches kann frühestens ab Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden.
- Überwiegende Pflege
Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein*e nahe*r Angehörige*r die Pflege zum größten Teil erbringt.
- Verfall von Pensionsansprüchen
Wenn eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen wird, kann diese höchstens für 1 Jahr rückwirkend nachgezahlt werden. Es sei denn, ein unvermeidliches Hindernis hat die rechtzeitige Inanspruchnahme verhindert.
- Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall bezeichnet ein Ereignis, bei dessen Eintreten ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung aus der Pensionsversicherung entsteht. Das sind:
- Versicherungsfall des Alters
- Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit
- Versicherungsfall des Todes
- Versicherungsfall des Alters
- Versicherungsmonat
Die Versicherungszeiten werden in Versicherungsmonate zusammengefasst. In der Pensionsversicherung gilt als Versicherungsmonat jeder Kalendermonat, in dem Versicherungszeiten im Mindestausmaß von 15 Tagen vorhanden sind.
- Versicherungszeiten
Versicherungszeiten sind die Basis für das Entstehen eines Pensionsanspruches und für die Berechnung der Pensionshöhe. Als Versicherungszeiten gelten Zeiten der Pflichtversicherung (aufgrund einer Erwerbstätigkeit), Zeiten der Teilpflichtversicherung (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) und Zeiten der freiwilligen Versicherung (z. B. Selbstversicherung, Weiterversicherung) in der Pensionsversicherung.
- Versteuerung von Pensionen
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird gegebenenfalls eine Lohnsteuer von der Pension abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.
- Von Amts wegen (amtswegig)
In bestimmten Fällen wird der Pensionsversicherungsträger von sich aus tätig, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss (z. B. Beitragserstattung).
- Vorläufige Bescheinigung
Wird ein Pensionsantrag gestellt und ist die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich, stellt der Pensionsversicherungsträger der*dem Antragsteller*in eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung aus.
- Vorschuss auf die Pension durch das Arbeitsmarktservice
Wird eine Eigenpension beantragt, kann bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag eine Vorauszahlung vom Arbeitsmarktservice (AMS) geleistet werden.
- Vorschuss auf die Pension durch den Pensionsversicherungsträger
Wenn der Pensionsanspruch dem Grunde nach feststeht, aber noch kein offizieller Bescheid erteilt werden kann, gebührt eine vorläufige Leistung durch den Pensionsversicherungsträger.
- Vorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspensionen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre). Dazu zählen folgende Pensionsarten:
- Korridorpension
- Langzeitversicherungspension
- Schwerarbeitspension
- Waisenpension
Die Waisenpension ist eine finanzielle Unterstützung für Kinder, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind. Anspruch auf eine Waisenpension haben grundsätzlich Kinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) und in bestimmten Fällen auch Stiefkinder bis 18 Jahre, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine Weitergewährung der Waisenpension ab 18 Jahren ist bei Schul- oder Berufsausbildung, für die Zeit der Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz oder bei Erwerbsunfähigkeit möglich und muss beantragt werden.
- Wanderversicherung
Wurden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen erworben, berücksichtigt der für die Leistung zuständige Pensionsversicherungsträger bei der Pensionsberechnung sämtliche Versicherungszeiten.
- Wartezeit
Unter der Wartezeit versteht man das Vorliegen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.
- Wegfall
Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen grundsätzlich in dem Zeitraum weg, in dem vor Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre) eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird.
Ab 1. Jänner 2024 führt die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht automatisch zum Verlust der Pension; vielmehr wird die Höhe des Entgelts geprüft. Eine Pensionsleistung entfällt erst, wenn im Kalenderjahr der über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Betrag des Entgelts 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (im Jahr 2024) erstmalig übersteigt.
- Weiterversicherung
Die Weiterversicherung ermöglicht Personen, die aus der Pflicht- oder Selbstversicherung ausgeschieden sind, die freiwillige Fortführung ihrer Versicherung. Dies ist z. B. für Personen nach einer Kündigung oder bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit relevant. Eine Vorversicherung ist Voraussetzung.
- Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide über die Kontoerstgutschrift.
- Wiederaufleben
Eine weggefallene Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversicherungspension gebührt über Antrag wieder, sobald die pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr ausgeübt wird.
- Wiederaufleben der Hinterbliebenenpension (ausgenommen Waisen)
Wurde eine Hinterbliebenenpension abgefertigt (siehe Abfertigung) und wird die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufheben gelöst, so gebührt diese wieder unter bestimmten Voraussetzungen – frühestens jedoch nach Ablauf von 2,5 Jahren nach erfolgter Abfertigung. Das gilt sinngemäß auch für Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen.
- Wiederaufleben der Witwen*Witwerpension
Wurde eine Witwen*Witwerpension abgefertigt (siehe Abfertigung) und wird die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufheben gelöst, so lebt die Witwen*Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen – frühestens jedoch nach Ablauf von 2,5 Jahren nach erfolgter Abfertigung – wieder auf. Das gilt sinngemäß auch für Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen.
- Witwen*Witwerpension
Pension, die nach dem Ableben der Ehepartnerin*des Ehepartners gebührt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich muss zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe bestanden haben. Unter gewissen Voraussetzungen haben z. B. auch geschiedene Personen einen Pensionsanspruch.
- Zurechnungsmonate
Bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension werden zusätzliche (fiktive) Versicherungsmonate bis zu einem bestimmten Höchstausmaß berücksichtigt.
- Zuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Falls in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten vorliegen, liegt die Zuständigkeit bei jenem Versicherungsträger, bei dem das letzte Versicherungsmonat erworben wurde. Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
- Zwischenstaatliches Verfahren
Wenn Versicherte Versicherungszeiten in Ländern gesammelt haben, mit denen Österreich ein Abkommen hat, müssen diese Zeiten bei Bedarf für die Überprüfung der Voraussetzungen für Leistungsansprüche berücksichtigt werden.