Berufliche Reha: Gruppe Menschen bei Umschulung

Berufliche
Rehabilitation

Maßnahmen der beruflichen Reha haben einen hohen Stellenwert. Nach dem Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ werden Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen unterstützt, um eine langfristige berufliche Eingliederung zu ermöglichen.

Ziele der beruflichen Rehabilitation

Durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation soll eine bestehende oder drohende  Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden, um eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen. 

Die Reha-Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die betroffene Person erbracht werden. Besonders beachtet werden müssen: 

  • Ihre (körperliche und psychische) Eignung zu einer möglichen Ausbildung,
  • Ihre bisherige Tätigkeit und Ihr Qualifikationsniveau sowie
  • Ihr Alter und Gesundheitszustand.

Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation nach unten“ kommen.  Die Regelungen zum Berufsschutz sollen Abwertungen in der beruflichen Laufbahn sowie Verlusten beim Einkommen vorbeugen. Hier finden Sie genauere Informationen zum Berufsschutz.

Ausbildungsmaßnahmen für einen Beruf, der wesentlich unter Ihrem bisherigen Qualifikationsniveau liegt, dürfen nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden.

Berufliche Reha-Maßnahmen finden üblicherweise in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) statt.

Anspruchs­voraus­setzungen

Maßnahmen der beruflichen Reha kommen dann in Betracht,

Weiters müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einleitung des Verfahrens muss eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der  Pensionsversicherung bestehen oder es muss eine gewisse Anzahl von Versicherungsmonaten in bestimmten, definierten Rahmenzeiträumen nachgewiesen werden.

Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben Sie, wenn

  • Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mindestens 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt haben. 

Ein Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch

  • innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in mindestens 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt wurde. Als Pflichtversicherungsmonate zählen auch Zeiten des Bezuges von Wochengeld sowie des Präsenz- und Zivildienstzeiten. 
  • mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r erworben wurden. Als Pflichtversicherungsmonate zählen hier auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung.

Bei Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Maßnahmen der beruflichen Reha

  • Berufsfindung (Abklärung und Feststellung der persönlichen Eignung/Fähigkeiten)
  • Arbeitstrainingsmaßnahmen (Stabilisierung bei Personen mit psychischer Beeinträchtigung)
  • Nachschulungen (Ergänzung des vorhandenen Wissens)
  • Lehr- oder Schulausbildungen (für neuen Beruf)
  • Lohnkostenzuschuss für Dienstgeber*innen bzw. Dienstnehmer*innen (innerbetriebliche Ausbildung)
  • Darlehen zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Darlehen zur Vorfinanzierung der Kosten eines Blindenführhundes (zur Erreichung des Arbeitsplatzes)
  • Arbeitsplatzausstattung (behinderungsbedingte Arbeitsausrüstung oder behindertengerechte Adaptierung des Arbeitsplatzes)

Übergangs­geld

Anspruch auf ein Übergangsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die bis 31. Dezember 1963 geboren sind, für die gewährte Dauer einer medizinischen oder beruflichen Reha und sofern kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld besteht.

Ein Übergangsgeld gebührt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Invalidität oder Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft vor oder wird in absehbarer Zeit vorliegen (drohen),
  • die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch einen neuen Beruf ist nicht ausgeschlossen und
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zweckmäßig (bei bestehendem Berufsschutz) und zumutbar (wird in einem Berufspotenzialanalyseverfahren zur Berufsfindung ermittelt).

Sie sind verpflichtet, aktiv am Prognose- und Berufsfindungsverfahren und der Schulungsmaßnahme zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit teilzunehmen.

Die Pensionsversicherung stellt mittels Bescheid den Rechtsanspruch fest und legt fest, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können bzw. welche konkreten Maßnahmen der beruflichen Reha erfolgen sollen.

Für die Berechnung, Gewährung & Auszahlung des Übergangsgeldes sowie die Durchführung der beruflichen Reha-Maßnahmen ist der zuständige Pensionsversicherungsträger verantwortlich.  

Antrag auf berufliche Rehabilitation

Jeder Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird zuerst als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation betrachtet. Bevor eine Pension zuerkannt wird, prüft die Pensionsversicherung (PV), ob eine Wiedereingliederung ins Berufsleben möglich ist.

Reha-Maßnahmen werden genehmigt, wenn sie eine Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen, also „zweckmäßig“ sind.

Hier finden Sie Informationen zum Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Um Ihren Antrag so rasch wie möglich bearbeiten zu können, legen Sie bitte alle ärztlichen Befunde bei sowie Nachweise über Ihre berufliche Qualifikation (z. B. Lehrabschlusszeugnis, Schulzeugnisse ab der 9. Schulstufe, Diplome etc.).

Sollten die von Ihnen beigelegten ärztlichen Gutachten für die Prüfung des Anspruches nicht ausreichen, kann die Pensionsversicherung eine medizinische Begutachtung  veranlassen.

Häufige Fragen

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 28. November 2024