Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und wann eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, finden Sie in unserer Broschüre Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation.
Ziele der beruflichen Rehabilitation
Durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation soll eine bestehende oder drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden, um eine dauerhafte Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen.
Die Reha-Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die betroffene Person erbracht werden. Besonders beachtet werden müssen:
- Ihre (körperliche und psychische) Eignung zu einer möglichen Ausbildung,
- Ihre bisherige Tätigkeit und Ihr Qualifikationsniveau sowie
- Ihr Alter und Gesundheitszustand.
Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Die Regelungen zum Berufsschutz sollen Abwertungen in der beruflichen Laufbahn sowie Verlusten beim Einkommen vorbeugen.
Ausbildungsmaßnahmen für einen Beruf, der wesentlich unter Ihrem bisherigen Qualifikationsniveau liegt, dürfen nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden.
Berufliche Reha-Maßnahmen finden üblicherweise in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) statt.
Broschüre
Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Anspruchsvoraussetzungen
Maßnahmen der beruflichen Reha kommen dann in Betracht,
- wenn bei Ihnen eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bereits vorliegt oder in absehbarer Zeit droht,
- wenn Sie eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beziehen (je nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Stichtages) oder
- wenn Sie ein Rehabilitationsgeld beziehen.
Weiters müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einleitung des Verfahrens muss eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung bestehen oder es muss eine gewisse Anzahl von Versicherungsmonaten in bestimmten, definierten Rahmenzeiträumen nachgewiesen werden.
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben Sie, wenn
- Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mindestens 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt haben.
Ein Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch
- innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in mindestens 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt wurde. Als Pflichtversicherungsmonate zählen auch Zeiten des Bezuges von Wochengeld sowie des Präsenz- und Zivildienstzeiten.
- mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r erworben wurden. Als Pflichtversicherungsmonate zählen hier auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung.
Bei Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
fit2work
für eine gesunde Arbeitswelt
fit2work ist eine kostenlose Beratung für Personen, deren Arbeitsplatz aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gefährdet ist bzw. die aufgrund dieser Probleme Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den Rehabilitationsberater*innen der Pensionsversicherung oder auf www.fit2work.at.
Maßnahmen der beruflichen Reha
- Berufsfindung (Abklärung und Feststellung der persönlichen Eignung/Fähigkeiten)
- Arbeitstrainingsmaßnahmen (Stabilisierung bei Personen mit psychischer Beeinträchtigung)
- Nachschulungen (Ergänzung des vorhandenen Wissens)
- Lehr- oder Schulausbildungen (für neuen Beruf)
- Lohnkostenzuschuss für Dienstgeber*innen bzw. Dienstnehmer*innen (innerbetriebliche Ausbildung)
- Darlehen zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Darlehen zur Vorfinanzierung der Kosten eines Blindenführhundes (zur Erreichung des Arbeitsplatzes)
- Arbeitsplatzausstattung (behinderungsbedingte Arbeitsausrüstung oder behindertengerechte Adaptierung des Arbeitsplatzes)
Wer bekommt Übergangsgeld?
Arbeiter*innen und Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind, können gewährte Dauer einer medizinischen oder beruflichen Reha ein Übergangsgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld besteht.
Weitere Voraussetzungen für das Übergangsgeld:
- Sie sind oder werden in absehbarer Zeit voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig oder invalid sein.
- Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mit einem neuen Beruf wieder arbeiten können.
- Berufliche Reha-Maßnahmen sind zweckmäßig und zumutbar. (Ob das für Sie passt, wird in einem speziellen Verfahren geprüft.)
Sie sind verpflichtet, aktiv am Berufsfindungsverfahren (Berufsberatung) und an der Schulungsmaßnahme (Umschulung) teilzunehmen, um wieder arbeiten zu können.
Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch per Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können und welche Maßnahmen notwendig sind.
Der zuständige Pensionsversicherungsträger kümmert sich um die Berechnung & Auszahlung des Übergangsgeldes und organisiert die beruflichen Reha-Maßnahmen.
Antrag
auf Übergangsgeld
Um einen Antrag auf Übergangsgeld bei beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zu stellen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Es wird auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet, das Antragsformular ist dann nachzureichen.
Antrag auf berufliche Rehabilitation
Jeder Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird zuerst als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation betrachtet. Bevor eine Pension zuerkannt wird, prüft die Pensionsversicherung (PV), ob eine Wiedereingliederung ins Berufsleben möglich ist.
Reha-Maßnahmen werden genehmigt, wenn sie eine Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen, also „zweckmäßig“ sind.
Hier finden Sie Informationen zum Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Um Ihren Antrag so rasch wie möglich bearbeiten zu können, legen Sie bitte alle ärztlichen Befunde bei sowie Nachweise über Ihre berufliche Qualifikation (z. B. Lehrabschlusszeugnis, Schulzeugnisse ab der 9. Schulstufe, Diplome etc.).
Sollten die von Ihnen beigelegten ärztlichen Gutachten für die Prüfung des Anspruches nicht ausreichen, kann die Pensionsversicherung eine medizinische Begutachtung veranlassen.
Häufige Fragen
Rat & Hilfe
zur beruflichen Reha
Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne bei Fragen zur beruflichen Reha. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 04. Februar 2025