Feststellung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Bei einer Begutachtung beurteilt ein*e Ärztin*Arzt oder ein*e Gutachter*in den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und den Grad der Leistungseinschränkung einer Person. Ziel ist eine evidenzbasierte & objektive Einschätzung, welche Arbeitsleistung noch erbracht werden kann.
Je nachdem, welche Informationen benötigt werden, gibt es verschiedene Formen der Begutachtung. Dazu zählen Anamnesegespräche, körperliche Untersuchungen, die Auswertung von medizinischen Unterlagen & Befunden von Unterlagen und manchmal auch psychologische Tests.
Vor der Begutachtung:
Antrag stellen
Leistungen werden in der Pensionsversicherung (PV) nur auf Antrag gewährt. Daher muss im 1. Schritt ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Online-Formular) gestellt werden.
Veranlassung der Begutachtung
Nachdem der Antrag eingelangt ist, veranlasst die Pensionsversicherung eine Begutachtung, um Ihre Leistungsfähigkeit festzustellen. Diese erfolgt in den Ordinationen von spezialisierten Ärzt*innen oder in unseren Kompetenzzentren.
Während der Begutachtung:
Begutachtungsbeginn
Zu Beginn der Untersuchung werden Ihnen allgemeine Fragen zu Ihrer sozialen Situation, Ihrem Beruf, der Einnahme von Medikamenten etc. gestellt, um einen Überblick über die Situation zu bekommen.
Art und Umfang der Untersuchung
Die Art und der Umfang der Untersuchung richten sich nach dem Fachgebiet der Gutachter*innen. Um Ihre Leistungsfähigkeit umfassend zu beurteilen, können zusätzliche Begutachtungstermine in anderen Fachbereichen nötig sein.
Bitte bringen Sie aktuelle Befunde (z. B. Laborwerte, psychologische Tests, Röntgen etc.) zum Untersuchungstermin mit.
Leistungsbeurteilung
Für die Leistungsbeurteilung werden alle relevanten medizinischen Informationen aus Anamnese, Befunden und Untersuchungsergebnissen in der Begutachtung zusammengeführt.
Das Gutachten dient – neben berufskundlichen und gesetzlich festgelegten Aspekten – als Grundlage für die Entscheidung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt.
Feststellung der Pflegestufe
Bei einem Antrag auf Pflegegeld muss die Pflegestufe festgestellt werden. Die Einstufung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs durch eine*n Gutachter*in der Pensionsversicherung – das ist in der Regel eine Ärztin*ein Arzt oder eine Pflegefachkraft. In Ausnahmefällen kann eine Vorladung ins Kompetenzzentrum oder in die Ordination der Gutachter*innen möglich sein.
Für das Gutachten wird die Krankengeschichte (Anamnese) erhoben und der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf festgestellt. Zusätzlich kann eine körperliche Untersuchung erfolgen. Beim Begutachtungstermin sollte eine vertraute Person, wie eine*r pflegende*r Angehörige*r oder die Pflegekraft anwesend sein.
Alle Befunde müssen den Gutachter*innen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Pflegegeld.
Begutachtung für Reha & Gesundheitsvorsorge
Bei Anträgen auf Rehabilitation oder Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) kann in folgenden Ausnahmefällen vorab eine Begutachtung notwendig sein:
- Die Indikation kann nicht festgestellt werden, da der Antrag unzureichend begründet ist.
- Eine mögliche Kontraindikation (z. B. Gesundheitszustand oder medizinische Vorgeschichte) muss sicher ausgeschlossen werden.
- Ab dem 70. Lebensjahr muss die Rehabilitationsfähigkeit (Eignung zur Teilnahme und Nutzen der Therapie) gesichert festgestellt werden.
Was Sie bei medizinischen Gutachten wissen müssen
- Die Situation der Begutachtung entspricht nicht dem üblichen Kontakt zwischen Ärztin*Arzt und Patientin*Patient. Gutachter*innen sind keine behandelnden Ärzt*innen. Sie führen eine objektive Feststellung bestehender Funktions- und Leistungseinschränkungen durch.
- Die*der Gutachter*in entscheidet nicht über das Ergebnis Ihres Antrags und beurteilt neutral. Das Gutachten basiert auf klaren Fragestellungen und den Informationen aus dem Begutachtungstermin. Es enthält die medizinische Einschätzung der Gutachterin*des Gutachters.
- Das Gutachten dient der Pensionsversicherung (PV) – neben berufskundlichen und gesetzlichen Vorgaben – als Grundlage für ihre Entscheidung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt oder Pflegegeld zuerkannt wird.
- An den erforderlichen Untersuchungen besteht eine Mitwirkungspflicht.
- Der Termin ist grundsätzlich einzuhalten. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, müssen Sie uns ein Attest (amtliche/offizielle Bescheinigung) übermitteln (Adressen finden Sie unter Kontakt). Sie erhalten dann einen Ersatztermin.
- Wenn Sie beide Termine nicht wahrnehmen, wird Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Hier finden Sie weitere Informationen
Ob Sie Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension haben, entscheidet die Pensionsversicherung auf Grundlage einer Begutachtung.
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Hinweis:
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Stand: 04. November 2024