Pflegekarenz & Pflegeteilzeit: Junge Frau sitzt am Bett bei betagter Dame

Pflege­karenz
& Pflege­teilzeit

Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird oder eine Pflegekraft ausfällt, stehen berufstätige Angehörige oft vor großen organisatorischen Herausforderungen. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und dem Antrag auf Pflegekarenzgeld.

Was ist der Unter­schied zwischen Pflege­karenz und Pflege­teilzeit?

Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit einzulegen oder die Arbeitszeit zu reduzieren, um sich um die Pflege und Betreuung einer*eines nahen Angehörigen zu kümmern.

  • Die Pflegekarenz ist eine vereinbarte Freistellung von der Arbeit. Während dieser Zeit bekommen Sie kein Gehalt.
  • Bei der Pflegeteilzeit wird die wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Das Gehalt wird dann aliquot ausgezahlt.

Um das Einkommen zu ersetzen, haben Sie während dieser Zeit Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Welche Voraus­setzungen gibt es?

Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie für nahe Angehörige vereinbaren. Wer nach dem Gesetz als nahe*r Angehörige*r gilt, können Sie hier nachlesen.

Die*der nahe Angehörige muss mindestens eine Pflegestufe 3 haben. Bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen besteht die Möglichkeit einer Pflegekarenz bzw. -teilzeit ab Pflegestufe 1.

Schriftliche Verein­barung mit Arbeitgeber*in

Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit müssen Sie mit der*dem Arbeitgeber*in schriftlich vereinbaren. Dazu muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Monaten (ohne Unterbrechung) bestehen. 

Die Vereinbarung muss den Beginn und die Dauer der Pflegekarenz bzw. der Pflegeteilzeit enthalten. Bei einer Pflegeteilzeit müssen zusätzlich Ausmaß (= Zahl der Arbeitstage) und Lage der wöchentlichen Arbeitszeit (= zeitliche Verteilung auf die einzelnen Wochentage) vereinbart werden.

Auf oesterreich.gv.at finden Sie Muster-Vereinbarungen für die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.

Pflegekarenzgeld: Anspruch & Dauer

Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben:

  • Personen, die eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit mit ihrer*ihrem Arbeitgeber*in vereinbart haben,
  • Bezieher*innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, welche sich zum Zweck der Pflegekarenz vom Bezug der AMS-Leistung abgemeldet haben.

Die Dauer des Pflegekarenzgeldes hängt von der vereinbarten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sowie vom Pflegebedarf ab. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen dazu:

  • Das Pflegekarenzgeld gebührt für die vereinbarte Dauer von maximal 3 Monaten der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Bei einer Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld aliquot ausbezahlt.  
  • Wird die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von weiteren Arbeitnehmer*innen für dieselbe*denselben nahe*n Angehörige*n genutzt, gibt es Pflegekarenzgeld für maximal 6 Monate.
  • Erhöht sich der Pflegebedarf, wird das Pflegekarenzgeld bei neuer Vereinbarung für bis zu 6 weitere Monate gewährt. 

Wie lange kann ich in Pflegekarenz gehen?

Sowohl die Pflegekarenz als auch die Pflegeteilzeit stellen Überbrückungsmaßnahmen dar, um die Betreuung von pflegebedürftigen Familienmitgliedern zu sichern und die Pflegesituation (neu) zu organisieren.

Der Rechtsanspruch ist auf 2 Wochen beschränkt. Während diesen 2 Wochen können Sie aber eine Verlängerung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren – bis zu maximal 3 Monaten.

Sollte es in den ersten 2 Wochen zu keiner Vereinbarung kommen, so besteht Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weitere 2 Wochen (insgesamt 4 Wochen). Die konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer*innen beschäftigt.

Pensions- & Kranken­versicherung 

Zeiten des Bezuges von Pflegekarenzgeld gelten in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, aliquoter Pflegekarenzgeldbezug erhöht die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

Während Sie ein Pflegekarenzgeld beziehen, übernimmt der Bund die Kosten für die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.

Hier finden Sie weitere Informationen

In der Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden Sie weitere Informationen zur Familienhospizkarenz und-teilzeit, zum Pflegekarenzgeld und arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie Urlaubsanspruch oder Abfertigung.

Das Pflegekarenzgeld – Überblick zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 10. Januar 2025