Um ein Pflegekarenzgeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Sozialministeriumservice stellen.
Alle Informationen zu Anspruchs-Voraussetzungen, Bezugsdauer und Höhe des Pflegekarenzgeldes finden Sie hier.
Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit einzulegen oder die Arbeitszeit zu reduzieren, um sich um die Pflege und Betreuung einer*eines nahen Angehörigen zu kümmern.
Um das Einkommen zu ersetzen, haben Sie für diese Zeit Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können Sie für nahe Angehörige vereinbaren. Wer nach dem Gesetz als nahe*r Angehörige*r gilt, können Sie hier nachlesen.
Die*der nahe Angehörige muss mindestens eine Pflegestufe 3 haben. Für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige gilt Pflegestufe 1.
Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit müssen Sie mit der*dem Arbeitgeber*in schriftlich vereinbaren. Die Vereinbarung muss enthalten:
Das Arbeitsverhältnis muss seit mind. 3 Monaten bestehen. Auf oesterreich.gv.at finden Sie Muster-Vereinbarungen.
Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben:
Die Dauer des Pflegekarenzgeldes hängt von der vereinbarten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sowie vom Pflegebedarf ab. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen erklärt:
Das Pflegekarenzgeld gebührt für die vereinbarte Dauer von max. 3 Monaten der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Bei einer Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld aliquot ausbezahlt.
Wird die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von weiteren Arbeitnehmer*innen für dieselbe*denselben nahe*n Angehörige*n genutzt, gibt es Pflegekarenzgeld für max. 6 Monate.
Erhöht sich der Pflegebedarf, wird das Pflegekarenzgeld bei neuer Vereinbarung für bis zu 6 weitere Monate gewährt.
Sowohl die Pflegekarenz als auch die Pflegeteilzeit stellen Überbrückungsmaßnahmen dar, um die Betreuung von pflegebedürftigen Familienmitgliedern zu sichern und die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
Der Rechtsanspruch ist auf 2 Wochen beschränkt. Während dieser Zeit können Sie eine Verlängerung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren – bis zu max. 3 Monate.
Wenn in den ersten 2 Wochen keine Vereinbarung zur Verlängerung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit getroffen wird, haben Sie Anspruch auf bis zu 2 weitere Wochen (insgesamt 4 Wochen). Die konsumierten Zeiten werden auf die gesetzlich mögliche Dauer angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer*innen beschäftigt.
Grundsätzlich kann für dieselbe zu pflegende Person nur 1 Mal eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden. Ausnahme: Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist eine neuerliche Vereinbarung bis zu 3 Monate möglich.
Es können auch mehrere Angehörige für dieselbe Person eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können z. B. 2 Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu 3 Monaten vereinbaren.
Während Sie Pflegekarenzgeld beziehen, übernimmt der Bund die Kosten für die Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge.
Zeiten, in denen Sie Pflegekarenzgeld erhalten, zählen für die Pensionsversicherung wie eine Beschäftigung. Sie werden im Pensionskonto als Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gespeichert.
Wenn Sie Pflegekarenzgeld nur anteilig beziehen, erhöht sich Ihre Beitragsgrundlage entsprechend.
Weitere Infos zu Pflegekarenzgeld sowie arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie Urlaub und Abfertigung finden Sie in der Broschüre des Sozialministeriums (BMSGPK).
Das Pflegekarenzgeld – Überblick zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 14. März 2025
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