Bonus für pflegende Angehörige: Ältere Frau liest, Tochter hängt Bluse in Schrank und lächelt

Angehörigenbonus

Der Angehörigenbonus bietet pflegenden Angehörigen finanzielle Unterstützung ab Pflegegeld Stufe 4. Erfahren Sie hier alles zu Voraussetzungen, Höhe und Auszahlung des Bonus, der die familiäre Pflege entlastet.

Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Der Angehörigenbonus wurde zur Unterstützung der Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 4 eingeführt. Es gibt 2 Varianten:

  • Angehörigenbonus mit Selbst- und Weiterversicherung
  • Angehörigenbonus ohne Selbst- und Weiterversicherung

Diese finanzielle Anerkennung würdigt und erleichtert die wertvolle Arbeit pflegender Angehöriger.

Wie bekomme ich den Angehörigen­bonus?

Automatische Auszahlung

Wenn Sie in der Pensionsversicherung wegen der Pflege einer*eines nahen Angehörigen oder eines behinderten Kindes selbst- oder weiterversichert sind, erhalten Sie den Angehörigenbonus automatisch von Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Über Antrag

Wenn Sie seit mind. 1 Jahr überwiegend in häuslicher Umgebung pflegen und Ihr durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.594,50 betrug, müssen Sie den Angehörigenbonus bei dem Pensions­versicherungs­träger beantragen, der das Pflegegeld auszahlt.

Jetzt informieren:Selbst- und Weiterversicherung für pflegende Angehörige

Höhe und Auszahlung des Angehörigen­bonus

Der Angehörigenbonus gebührt frühestens ab 1. Juli 2023. Im Kalenderjahr 2023 und 2024 beträgt der Angehörigenbonus monatlich € 125,00.

Eine Anpassung des Angehörigenbonus erfolgt erstmals ab 1. Jänner 2025. Der Angehörigenbonus beträgt im Kalenderjahr 2025 monatlich EUR 130,80.

KalenderjahrBetrag in € pro Monat
Einkommensgrenze in € pro Monat
2025EUR 130,80
EUR 1.594,50
2024€ 125,00
€ 1.500,00
2023€ 125,00
€ 1.500,00

Der Angehörigenbonus wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.

Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Er ist
steuerfrei, unpfändbar und wird nicht auf AusgleichszulageHinterbliebenen­leistungen oder Mindestsicherung angerechnet.

Wichtige Hinweise zum Anspruch

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 14. März 2025