Bonus für pflegende Angehörige: Ältere Frau liest, Tochter hängt Bluse in Schrank und lächelt

Angehörigenbonus

Mit dem Angehörigenbonus hat der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung für die Pflege in der Familie geschaffen. Welche Voraussetzungen es gibt, wie hoch der Bonus ist und wann er ausgezahlt wird, können Sie hier nachlesen.

Inhalt

    Wer hat Anspruch auf einen Angehörigen­bonus?

    Im Zuge der Pflegereform wurde vom Nationalrat die Einführung des

    • Angehörigenbonus bei Selbst- und Weiterversicherung und des
    • Angehörigenbonus (ohne Selbst- und Weiterversicherung)

    für Personen beschlossen, die eine*n nahe*n Angehörige*n mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 pflegen.

    Wie bekomme ich den Angehörigen­bonus?

    Es gibt 2 Möglichkeiten:

    1. Sie sind in der Pensionsversicherung wegen der Pflege einer*eines nahen Angehörigen oder eines behinderten Kindes selbst- oder weiterversichert:
      Dann erhalten Sie den Angehörigenbonus automatisch von dem Pensionsversicherungsträger, bei dem sie selbst- oder weiterversichert sind.
    2. Sie pflegen seit mindestens 1 Jahr überwiegend in häuslicher Umgebung und Ihr monatliches Netto-Einkommen betrug im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als € 1.500,00:
      Um den Angehörigenbonus zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem Pensionsversicherungsträger stellen, von dem Ihr*e nahe*r Angehörige*r das Pflegegeld erhält.

    Nähere Informationen zur Selbst- und Weiterversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung finden Sie hier.

    Wie hoch ist der Angehörigen­bonus und wann wird er ausgezahlt?

    Der Angehörigenbonus gebührt frühestens ab 1. Juli 2023 und beträgt monatlich € 125,00.

    Eine Anpassung des Angehörigenbonus erfolgt erstmals ab 1. Jänner 2025. Im Kalenderjahr 2024 gebührt daher der Angehörigenbonus in unveränderter Höhe.

    Der Angehörigenbonus wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.

    Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Er ist
    steuerfrei, unpfändbar und wird z. B. nicht auf die Ausgleichszulage, auf Hinterbliebenenleistungen oder die Mindestsicherung angerechnet.

    Wichtige Hinweise

    • Meldepflicht: Ab der Antragstellung bzw. während der Auszahlung des Angehörigenbonus sind alle Änderungen, die den Bezug bzw. die Fortzahlung des Angehörigenbonus betreffen, innerhalb von 4 Wochen zu melden. Genauere Informationen finden Sie auf unserer Seite Meldepflichten & Meldefristen.
    • Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Anschlussheilverfahren) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch unverändert aufrecht. Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubes die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.
    • Die Inanspruchnahme sozialer Dienste (z. B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe) ist grundsätzlich kein Hindernis für den Anspruch auf den Angehörigenbonus.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 12. Juni 2024