Welche Personen ein Pflegegeld von der Pensionsversicherung (PV) beziehen (Seite 3 bis 4) können und viele weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Pflegegeld.
Was ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu beiträgt, einen Teil der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag zu decken. Es soll Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, das sich an ihren persönlichen Bedürfnissen orientiert.
Wann habe ich Anspruch auf Pflegegeld?
Um ein Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Ständiger Bedarf an Betreuung und Pflege aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (z. B. Blindheit).
- Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden pro Monat.
- Der Zustand dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
- Der gewöhnliche Aufenthalt der*des Pflegebedürftigen liegt in Österreich.
Das Pflegegeld gebührt für Bezieher*innen einer österreichischen Pension auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen (wie z. B. ein österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind.
Broschüre
Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes
Wie viel Pflegegeld man bekommt, hängt vom Pflegebedarf bzw. der Pflegestufe ab. Es gibt 7 Pflegestufen. Sie werden nach dem Ausmaß der benötigten Pflegestunden festgestellt und sind unabhängig von Alter und Ursache der Pflegebedürftigkeit.
Pflegegeldstufen 2025
In der Tabelle finden Sie die aktuellen Beträge für das Jahr 2025:
Stufe | Betrag in €/Monat | Ø Pflegebedarf/Monat mehr als |
---|---|---|
1 | EUR 200,80 | 65 Stunden |
2 | EUR 370,30 | 95 Stunden |
3 | EUR 577,00 | 120 Stunden |
4 | EUR 865,10 | 160 Stunden |
5 | EUR 1.175,20 | 180 Stunden 1) |
6 | EUR 1.641,10 | 180 Stunden 2) |
7 | EUR 2.156,60 | 180 Stunden 3) |
Ab der Pflegestufe 5 sind zusätzlich besondere Voraussetzungen notwendig:
1) Pflegestufe 5: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn
- eine Pflegeperson dauernd in Bereitschaft (aber nicht dauernd anwesend) sein muss.
- eine Pflegeperson regelmäßig nach der*dem Pflegebedürftigen nachschauen muss – in relativ kurzen, aber planbaren Zeitabständen (mindestens einmal auch in der Nacht).
- mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag erforderlich sind, davon 1 Pflegeeinheit in der Nacht.
2) Pflegestufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.
3) Pflegestufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine können nicht ausgeführt werden oder es liegt ein vergleichbarer Zustand vor.
- Mindesteinstufungen
Für bestimmte Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, sind Mindesteinstufungen festgelegt. Z. B. für blinde Personen oder Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
- Erschwerniszuschlag
Bei schwerer Krankheit oder Behinderung werden zusätzlich zu den Stunden für die Pflegestufe Extrastunden berücksichtigt, um den Mehraufwand auszugleichen.
Alter Zusätzliche Stunden/Monat bis 7 Jahre 50 Stunden ab 7 bis 15 Jahre 75 Stunden ab 15 Jahre 45 Stunden Einen erweiterten Pflegebedarf haben
- Menschen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung – vor allem Menschen mit Demenz (ab 15 Jahren)
- Schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche (7 bis 15 Jahre)
Hinweis:
Auf das Pflegegeld sind ähnliche österreichische oder ausländische Geldleistungen (z. B. Blindenzulage) sowie Pflegesachleistungen aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz anzurechnen. Der Erhalt oder die Änderung solcher Leistungen sind der Pensionsversicherung (PV) umgehend zu melden.
Wie bekomme ich Pflegegeld?
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem Pensionsversicherungsträger stellen, der die Pension auszahlt.
Menschen die keine Pension bekommen – z. B. Berufstätige, Sozialhilfe-Bezieher*innen oder Mitversicherte – müssen den Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) stellen.
Steigt der Pflegeaufwand muss die Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragt werden.
Antrag
auf Pflegegeld
Um Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Dasselbe Formular können Sie auch für den Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes verwenden.
Antragsberechtigt sind Pflegebedürftige, gesetzliche Vertreter*innen, Erwachsenenvertreter*innen, Familienmitglieder und Haushaltsangehörige.
Wie wird die Pflegestufe festgestellt?
Nachdem der Antrag auf Pflegegeld eingelangt ist, muss die Pflegestufe festgestellt werden. Das erfolgt im Rahmen einer Begutachtung, bei der der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf festgestellt und die Krankengeschichte (= Anamnese) erhoben wird.
Der Termin für den Hausbesuch zur Begutachtung wird vorher angekündigt. Die Pensionsversicherung entscheidet auf Basis des Gutachtens, welche Pflegestufe eine Person bekommt.
Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Für die Weitergewährung ist ein Antrag erforderlich, sofern die Pflegebedürftigkeit fortbesteht.
Weitere Infos finden Sie hier:
Auszahlung des Pflegegeldes
Ihr Pensionsversicherungsträger ist auch für die Auszahlung des Pflegegeldes zuständig. Die Leistung beginnt ab dem Monatsersten nach Antragstellung.
Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (12 Mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt. Falls vorhanden, kann es an die gesetzliche oder Erwachsenenvertretung ausgezahlt werden.
Bei Bezug einer Pension wird das Pflegegeld zusammen mit der Pension ausgezahlt. Es zählt nicht als Einkommen, daher wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Erhöhung, Rückforderung, Entziehung & Ruhen
Sie sind verpflichtet, jede Änderung, die sich auf den Pflegegeldanspruch auswirkt, innerhalb von 4 Wochen an die Pensionsversicherung (PV) oder Ihre pflegegeldauszahlende Stelle zu melden. Beachten Sie besonders folgende Punkte:
- Änderung des Pflegebedarfs
Wenn sich der Pflegebedarf ändert, kann das Pflegegeld erhöht, verringert oder entzogen werden.
Für eine Erhöhung des Pflegegeldes müssen Sie einen Antrag stellen.
Zu Unrecht ausbezahltes Pflegegeld kann zurückgefordert werden.
Es gibt auch die Möglichkeit, das Pflegegeld ruhend zu stellen, wenn der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann und Sachleistungen von Betroffenen ohne wichtigen Grund verweigert werden.
- Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes für dessen Dauer, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt überwiegend die Kosten des Aufenthaltes trägt.
Ein stationärer Aufenthalt ist der Pensionsversicherung so schnell wie möglich zu melden, da sonst eine Rückforderung erfolgen muss.
Über einen Antrag ist das Pflegegeld in bestimmten Fällen weiter zu leisten:
- höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen wegen eines Dienstverhältnisses der Pflegeperson nachgewiesen werden (in Ausnahmefällen noch länger),
- wenn Kosten für die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.
- Aufenthalt in einem Pflegeheim
Bei einem Pflegeheimaufenthalt (auch Wohn-, Alters-, Erziehungsheimaufenthalt) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers werden zur Deckung der Verpflegskosten höchstens 80 % des monatlichen Pflegegeldes an den Kostenträger überwiesen.
Der pflegebedürftigen Person gebührt für diese Zeit ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 10 % der Pflegestufe 3. Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.
- Haft
Das Pflegegeld ruht auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, ausgenommen, die Freiheitsstrafe wird durch elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) vollzogen.
Genauere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Meldepflichten & Meldefristen.
Rat & Hilfe
zum Pflegegeld
Bei allgemeinen Fragen zum Pflegegeld oder wenn Sie Hilfe beim Antragsformular benötigen, sind die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne für Sie da. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Zuständigkeit
Neben der Pensionsversicherung gibt es auch noch andere Versicherungsträger, die für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung von Pflegegeld für verschiedene Versichertengruppen zuständig sind:
- Pensionsversicherung (PV)
- Pensionist*innen und Sonderruhegeld-Bezieher*innen
- Bezieher*innen einer Vollrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
- Personen mit abgefundener Rente, wenn der Pflegebedarf durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde
- Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr, Schüler*innen und Studierende, die durch ein dem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gleichzuachtendes Ereignis pflegebedürftig sind
- Pensions-Bezieher*innen nach dem Notarversicherungsgesetz
- Bezieher*innen von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Opferfürsorge-, Kriegsopferversorgungs-, Heeresversorgungs-, Heeresentschädigungs- und Impfschadengesetz
- Bezieher*innen einer Hilfeleistung oder Ausgleichszahlungen nach dem Verbrechensopfergesetz
- Bezieher*innen eines Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung
- Österreichische Staatsbürger*innen ohne Pension/Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (falls kein anderer EU-, EWR-Mitgliedsstaat oder die Schweiz zuständig ist). Österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt sind:
- Fremde, denen Asyl gewährt wurde,
- Personen, die über ein bestimmtes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
- Personen, die über einen bestimmten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen,
- Fremde, sofern eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht vorliegt.
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Bezieher*innen einer Pension
- Bezieher*innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung
- Beamt*innen in Ruhestand und deren Hinterbliebene
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- Bezieher*innen einer Pension
- Bezieher*innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung
Pflegegeld: Häufige Fragen
Informationen in leichter Sprache
In der Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erhalten Sie Informationen zum Pflegegeld, erklärt in leichter Sprache.
Das könnte Sie auch interessieren
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 17. März 2025