Pflegegeld: Junge Pflegerin spaziert im Park mit altem Mann der am Stock geht

Pflegegeld

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld, wie hoch sind die Leistungen und wo muss ich den Antrag stellen? Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie zum Pflegegeld in Österreich wissen müssen: Voraussetzungen, aktuelle Pflegegeldstufen sowie Details zu Antrag und Auszahlung.

Was ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu beiträgt, einen Teil der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag zu decken. Es soll Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, das sich an ihren persönlichen Bedürfnissen orientiert.

Wann habe ich Anspruch auf Pflegegeld?

Um ein Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:

  1. Ständiger Bedarf an Betreuung und Pflege aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (z. B. Blindheit).
  2. Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden pro Monat.
  3. Der Zustand dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
  4. Der gewöhnliche Aufenthalt der*des Pflegebedürftigen liegt in Österreich

Das Pflegegeld gebührt für Bezieher*innen einer österreichischen Pension auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen (wie z. B. ein österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind.

Höhe des Pflegegeldes

Wie viel Pflegegeld man bekommt, hängt vom Pflegebedarf bzw. der Pflegestufe ab. Es gibt 7 Pflegestufen. Sie werden nach dem Ausmaß der benötigten Pflegestunden festgestellt und sind unabhängig von Alter und Ursache der Pflegebedürftigkeit.

Pflegegeldstufen 2025


In der Tabelle finden Sie die aktuellen Beträge für das Jahr 2025:

StufeBetrag in €/Monat
Ø Pflegebedarf/Monat mehr als
1EUR 200,8065 Stunden
2EUR 370,3095 Stunden
3EUR 577,00120 Stunden
4EUR 865,10160 Stunden
5EUR 1.175,20

180 Stunden 1)

6EUR 1.641,10

180 Stunden 2)

7EUR 2.156,60

180 Stunden 3)

Ab der Pflegestufe 5 sind zusätzlich besondere Voraussetzungen notwendig: 

1) Pflegestufe 5: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn

  • eine Pflegeperson dauernd in Bereitschaft (aber nicht dauernd anwesend) sein muss.
  • eine Pflegeperson regelmäßig nach der*dem Pflegebedürftigen nachschauen muss – in relativ kurzen, aber planbaren Zeitabständen (mindestens einmal auch in der Nacht).
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten pro Tag erforderlich sind, davon 1 Pflegeeinheit in der Nacht.

2) Pflegestufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.

3) Pflegestufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine können nicht ausgeführt werden oder es liegt ein vergleichbarer Zustand vor.

Hinweis:

Auf das Pflegegeld sind ähnliche österreichische oder ausländische Geldleistungen (z. B. Blindenzulage) sowie Pflegesachleistungen aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz anzurechnen. Der Erhalt oder die Änderung solcher Leistungen sind der Pensionsversicherung (PV) umgehend zu melden.

Wie bekomme ich Pflegegeld?

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem Pensionsversicherungs­träger stellen, der die Pension auszahlt.

Menschen die keine Pension bekommen – z. B. Berufstätige, Sozialhilfe-Bezieher*innen oder Mitversicherte – müssen den Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) stellen.

Steigt der Pflegeaufwand muss die Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragt werden.

Wie wird die Pflegestufe festgestellt?

Nachdem der Antrag auf Pflegegeld eingelangt ist, muss die Pflegestufe festgestellt werden. Das erfolgt im Rahmen einer Begutachtung, bei der der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf festgestellt und die Krankengeschichte (= Anamnese) erhoben wird.

Der Termin für den Hausbesuch zur Begutachtung wird vorher angekündigt. Die Pensionsversicherung entscheidet auf Basis des Gutachtens, welche Pflegestufe eine Person bekommt.

Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Für die Weitergewährung ist ein Antrag erforderlich, sofern die Pflegebedürftigkeit fortbesteht.

Weitere Infos finden Sie hier:

Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)

Auszahlung des Pflegegeldes

Ihr Pensionsversicherungsträger ist auch für die Auszahlung des Pflegegeldes zuständig. Die Leistung beginnt ab dem Monatsersten nach Antragstellung.

Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (12 Mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt. Falls vorhanden, kann es an die gesetzliche oder Erwachsenenvertretung ausgezahlt werden.

Bei Bezug einer Pension wird das Pflegegeld zusammen mit der Pension ausgezahlt. Es zählt nicht als Einkommen, daher wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. 

Erhöhung, Rückforder­ung, Entziehung & Ruhen

Sie sind verpflichtet, jede Änderung, die sich auf den Pflegegeldanspruch auswirkt, innerhalb von 4 Wochen an die Pensionsversicherung (PV) oder Ihre pflegegeldauszahlende Stelle zu melden. Beachten Sie besonders folgende Punkte:

Genauere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Meldepflichten & Meldefristen.

Zuständigkeit

Neben der Pensionsversicherung gibt es auch noch andere Versicherungsträger, die für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung von Pflegegeld für verschiedene Versichertengruppen zuständig sind:

Pflegegeld: Häufige Fragen

Informationen in leichter Sprache

In der Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erhalten Sie Informationen zum Pflegegeld, erklärt in leichter Sprache.

Informationen zum Pflegegeld

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 17. März 2025