Pensionshöhe berechnen: Balkendiagramm und Prozentzeichen mit nach oben zeigenden Pfeilen schweben als Hologramm über Laptop

Pensionshöhe:
Faktoren & Berechnungs­hilfen

Für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen

Wie wird Ihre Pension berechnet und was beeinflusst die Höhe? Hier finden Sie alles zu Brutto- und Nettopension, Berechnungsgrundlagen und Tipps, um Ihre Pension zu erhöhen oder Kürzungen zu vermeiden – anschaulich mit Beispielen.

Wovon hängt die Pensionshöhe ab?

Die Pensionshöhe hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum Beispiel vom Alter beim Pensionsbeginn, dem durchschnittlichen Einkommen während des Arbeitslebens und von der Anzahl der Versicherungsmonate.

Grundsätzlich kann man sagen: Je höher die Beiträge sind und je länger Sie Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, desto höher ist die spätere Pension

Das Pensionskonto

Das Pensionskonto ist das zentrale Instrument zur Berechnung der Alterspension und anderer Pensionsleistungen. Es enthält alle Versicher­ungs­zeiten und Beitragsgrund­lagen, die Sie in Ihrem Berufsleben erworben haben und wird vom zuständigen Pensions­versicherungs­träger geführt.

Folgende Daten werden darin gespeichert:

  • Summe aller Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr
  • Versicherungszeiten pro Kalenderjahr
  • Geleistete Pensionsversicherungsbeiträge pro Kalenderjahr
  • Jährliche Teilgutschrift für die Pension
  • Die ermittelte Gesamtgutschrift für die Pension (bis zum letzten Kalenderjahr)

Mit dem Pensionskonto ist die Pensionsberechnung verständlicher, einfacher und transparenter

Wie wird die Pensionshöhe berechnet?

Teilgutschrift

Auf Ihrem Pensionskonto wird für jedes Kalenderjahr eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme dieses Kalenderjahres aufgenommen. Die Teilgutschriften werden bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts jährlich aufgewertet.

Gesamtgutschrift

Die Gesamtgutschrift ist die Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf Ihrem Pensionskonto aufscheint, entspricht Ihrer Jahrespension (brutto).

Dieser Wert, geteilt durch 14 ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto). Ist das Regel­pensionsalter erreicht, ist dieser Betrag die Pensionshöhe ohne Zuschläge.

Bruttopension und Nettopension

Von der monatlichen Bruttopension werden folgende Beträge abgezogen:

  1. Krankenversicherung: 5,1 % der Pension (ausgenommen Waisen­pensionen)
  2. Lohnsteuer: Abzug gemäß Einkommen­steuergesetz ab einer bestimmten Pensionshöhe. Sonderzahlungen sind ab einer bestimmten Höhe ebenfalls zu versteuern.

Möglichkeiten zur Erhöhung Ihrer Pension

Frühstarterbonus

Für jeden Monat, den Sie vor Ihrem 20. Lebensjahr (über der Geringfügigkeits­grenze) gearbeitet haben, erhalten Sie einen monatlichen Bonus von EUR 1,14 – jedoch höchstens EUR 68,40.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • 300 Beitragsmonate (= 25 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
  • davon mindestens 12 Monate vor dem 20. Lebensjahr

Wenn Sie einen Pensionsantrag stellen, wird der Bonus automatisch zu Ihrer Pension dazugerechnet. Sie bekommen ihn auch für die Sonderzahlungen.

Der Frühstarterbonus wird jährlich angepasst und kann für alle Eigenpensionsarten angerechnet werden. Ausnahme: Kein Bonus gebührt bei abschlagsfreien Langzeitversicherungs-, Korridor-, Schwerarbeits- oder Invaliditäts-/­Berufsunfähigkeitspensionen.

Späterer Pensionsantritt

Wer die Alterspension erst nach dem Regel­pensionsalter in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag, der die Pension erhöht:

  • +5,1 % für jedes volle Jahr (je 12 Kalendermonate) des Pensionsaufschubs
  • Maximaler Zuschlag: 15,3 % (für höchstens 3 Jahre)

Die Erhöhung hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens und den geltenden Aufwert­ungsfaktoren ab.

Beitragsvorteile: Versicherte und Arbeit­geber*­innen müssen nur den halben Pensionsversicherungsbeitrag bezahlen (für max. 3 Jahre). Für die Pensionsberechnung werden weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen gutgeschrieben.

Arbeiten in der Pension

Wenn Sie neben dem Bezug Ihrer Alters­pension erwerbstätig sind, erhalten Sie für geleistete Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungs­betrag, der Ihre Pension erhöht.

Pensionsversicherungsbeiträge sind nur für den Teil des Einkommens zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze von € 1.102,20 im Monat liegt (gilt befristet für 2024 & 2025).

Der Höherversicherungsbetrag wird jedes Jahr neu berechnet, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind.

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Sie Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung eingezahlt haben. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.

Faktoren, die Ihre Pension reduzieren können

Abschläge bei der Pension

Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, bekommen Sie dadurch weniger Pension:

Hinweis: Denken Sie auch daran, dass ein vorzeitiger Pensionsantritt nicht nur Abschläge mit sich bringt, sondern auch dazu führt, dass weniger Beiträge auf Ihr Pensionskonto eingezahlt werden – und somit Ihre Pension dauerhaft geringer ausfällt.

Ruhen eines Pensionsanspruchs

Ruht ein Anspruch, wird die Pension vorübergehend nicht oder nur zum Teil ausgezahlt. Der Pensionsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen und lebt wieder auf, sobald der Ruhensgrund wegfällt.

Die Pension ruht bei:

  • Bezug von Krankengeld
  • Freiheitsstrafe über 1 Monat

Ausnahme: Kein Ruhen bei elektronisch überwachtem Hausarrest („Fußfessel“). Angehörige, die an der Straftat nicht mitschuldig sind, können einen Teil der Pension bean­tragen.

Gesetzliche Grundlagen der Pensionsberechnung

In Österreich werden Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet.

Je nach Versichertengruppe gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Für unselbständig Beschäftigte

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Für Gewerbetreibende

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG): Für z. B. selbständig erwerbstätige Mitglieder*innen der Apothekerkammer, der Patentanwaltskammer und Ziviltechniker*innen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG): Für Landwirt*innen

Das APG gilt für ab 1955 Geborene; davor gilt jeweils nur das ASVG, GSVG, BSVG und FSVG.

Pensionshöhe: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Wer? Was? Warum? Wie? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Pensionskonto.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 14. März 2025