Pension für Witwen bzw. Witwer und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner: Zwei Hände halten sich tröstend

Witwen*Witwer­pension &
Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen

Wie hoch ist die Witwen*Witwerpension? Was ist bei einer Scheidung? Haben auch eingetragene Partner*innen einen Anspruch? Auf dieser Seite können Sie sich über die Voraussetzungen informieren, wann der Pensionsantrag gestellt werden muss und wie die Witwen*Witwerpension berechnet wird.

Inhalt

    Hinweis:

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird im folgenden Text nur die Witwen*Witwerpension beschrieben. Alle Ausführungen gelten gleichermaßen auch für die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen.

    Wer hat Anspruch auf eine Witwen*Witwer­pension?

    Um hinterbliebene Ehepartner*innen sozial abzusichern, gibt es in Österreich die Witwen*Witwerpension.

    Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension haben hinterbliebene Ehepartner*innen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Hinterbliebene einer Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension.

    Grundsätzlich muss zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe bestanden haben. Unter gewissen Voraussetzungen haben z. B. auch geschiedene Personen einen Pensionsanspruch.

    Stichtag und versicherungs­rechtliche Voraus­setzungen

    Am Stichtag muss eine Mindestanzahl an Beitragsmonaten oder Versicherungsmonaten vorliegen. Der Stichtag ist in diesem Fall der Todestag der versicherten Person, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt. Sonst gilt als Stichtag der erste Tag des darauffolgenden Monats.

    Altersunabhängige Voraussetzungen für die Witwen*Witwerpension

    Die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner muss

    • mindestens 180 Beitragsmonate oder
    • mindestens 300 Versicherungsmonate erworben haben.

    Zu den Beitragsmonaten zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld

    Altersabhängige Voraussetzungen für die Witwen*Witwerpension

    • Stichtag vor dem 50. Lebensjahr: In den letzten 120 Kalendermonaten (= Rahmenzeit) müssen mindestens 60 Versicherungsmonate vorliegen.
    • Stichtag nach dem 50. Lebensjahr: Für jeden weiteren Lebensmonat über 50 Jahre verlängert sich die Mindestversicherungszeit von 60 Versicherungsmonaten um jeweils 1 Monat. Maximal können 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten (= die Rahmenzeit muss doppelt so viele Kalendermonate wie Versicherungsmonate betragen) verlangt werden.
    • Stichtag vor dem 27. Lebensjahr: Es müssen mindestens 6 Versicherungsmonate (ausgenommen eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung) vorliegen.
    • Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder bei Präsenz- oder Zivildienstleistenden durch eine anerkannte Dienstbeschädigung verursacht wurde, entfällt die Wartezeit zur Gänze.

    Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension gehabt hat. 

    Abfindung

    Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension. Anstelle der Pension haben hinterbliebene Ehepartner*innen Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung. Voraussetzung dafür ist, dass die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner mindestens 1 Beitragsmonat erworben hat.

    Wie viel Witwen*Witwer­pension bekommt man?

    Die Höhe der Witwen*Witwerpension beträgt zwischen 0 und maximal 60 % der Pension, auf die die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner Anspruch gehabt hat oder hätte.

    Der Basisprozentsatz ist grundsätzlich vom Verhältnis der Einkünfte der Ehepartner*innen der letzten 2 Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt abhängig:

    • Bei gleichem Einkommen der*des verstorbenen und der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners: Basisprozentsatz = 40 %.
    • Ist das Einkommen der*des verstorbenen Ehepartnerin*Ehepartners mindestens 3 Mal so hoch wie das der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners: Basisprozentsatz = 60 %.
    • Ist das Einkommen der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners mehr als 2 1/3 Mal so hoch wie das der*des verstorbenen Ehepartnerin*Ehepartners: Basisprozentsatz = 0 %.

    Die Witwen*Witwerpension ist ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen.

    Erhöhung bzw. Verminderung der Pensionsleistung

    Wenn der Basisprozentsatz eine Witwen*Witwerpension von weniger als 60 % ergibt, kann der Prozentsatz erhöht werden. 

    Dazu muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe die*der hinterbliebene Ehepartnerin*Ehepartner über ein weiteres Einkommen verfügt. Als Einkommen gelten z. B. Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (z. B. Pension, Kranken-, Arbeitslosen-, Rehabilitations- und Umschulungsgeld), Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung u. a.

    • Wenn es kein sonstiges Einkommen gibt, wird der Prozentsatz auf 60 % oder bis zum Grenzwert von EUR 2.435,86 (Stand 2024) angehoben.
    • Wenn die Summe aus der Witwen*Witwerpension und dem eigenen Einkommen unter dem Grenzwert von EUR 2.435,86 liegt, wird die Pension auf diesen Grenzwert erhöht (= Erhöhungsbetrag), jedoch maximal bis auf 60 % der Pension der verstorbenen Person. Wenn sich das Einkommen der hinterbliebenen Person ändert, wird der Erhöhungsbetrag neu berechnet.
    • Leistungsobergrenze: Wenn die Summe der Einkünfte inklusive der Witwen*Witwerpension die Grenze von € 8.460,00 in einem Kalendermonat überschreitet, vermindert sich die Pension um den überschrittenen Betrag bis auf 0.

    Befristete & unbefristete Witwen*Witwer­pension

    Bei einer befristeten Witwen*Witwerpension haben hinterbliebene Ehepartner*innen für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat der*des Ehepartnerin*Ehepartners einen Anspruch. 

    Wenn die*der hinterbliebene Ehepartnerin*Ehepartner zum Todeszeitpunkt

    • unter 35 Jahre alt war und bei einer kurzen Ehedauer oder
    • über 35 Jahre alt war und bei einem großen Altersunterschied und einer kurzen Ehedauer 

    kann der Pensionsanspruch befristet sein. Für einen unbefristeten Anspruch muss die Ehe eine gewisse Mindestdauer erfüllen.

    Ein Anspruch auf eine unbefristete Witwen*Witwerpension besteht auch, 

    • wenn in der (durch die) Ehe ein Kind geboren oder legitimiert (= Elternschaft wurde rechtlich anerkannt) wurde,
    • wenn die Witwe zum Todeszeitpunkt des Ehepartners schwanger war,
    • wenn zum Todeszeitpunkt im Haushalt der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners ein Kind der*des verstorbenen Ehepartnerin*Ehepartners lebt, das Anspruch auf Waisenpension hat, oder
    • wenn Personen, die schon einmal miteinander verheiratet waren, sich erneut heiraten und bei Fortdauer der früheren Ehe Anspruch auf eine unbefristete Witwen*Witwerpension bestanden hätte.

    Witwen*Witwer­pension nach einer Scheidung

    Auch hinterbliebene Personen aus einer geschiedenen Ehe können Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension haben. Und zwar dann, wenn die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war oder Unterhalt ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet hat.

    Auch die Höhe für die Witwen*Witwerpension wird nach denselben Bestimmungen wie bei einer aufrechten Ehe berechnet. Die Pension darf aber grundsätzlich nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.

    Wiederverehelichung

    Bei einer erneuten Ehe erlischt der Pensionsanspruch. Als einmalige Leistung wird bei einer unbefristeten Witwen*Witwerpension eine Abfertigung ausgezahlt. Diese entspricht der 35-fachen Höhe der monatlichen Witwen*Witwerpension (ohne Ausgleichszulage).

    Wenn die neue Ehe durch den Tod der*des Ehepartnerin*Ehepartners oder eine Scheidung aufgelöst wird, kann eine abgefertigte Witwen*Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben, wenn sie nicht zeitlich befristet war. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Dies ist frühestens 2,5 Jahre nachdem der Pensionsanspruch erloschen ist, möglich.

    Witwen*Witwer­pension: Häufige Fragen

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 12. Juni 2024