Genauere Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung finden Sie in der Broschüre zur Waisenpension.
Inhalt
Was ist eine Waisenpension?
Die Waisenpension ist eine finanzielle Unterstützung für Kinder, wenn ein Elternteil (= Halbwaisen) oder beide Elternteile (= Vollwaisen) verstorben sind. Die Waisenpension hilft dabei, wichtige Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Essen, Kleidung, Bildung und die gesundheitliche Versorgung des Kindes abzusichern.
Wer hat Anspruch auf Waisenpension?
Anspruch auf eine Waisenpension haben Kinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) und in bestimmten Fällen auch Stiefkinder bis 18 Jahre, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Volljährige Kinder können ihren Anspruch auf Antrag verlängern, wenn sie sich weiter in Ausbildung befinden (= Schule, Studium, Berufsausbildung) oder einer freiwilligen Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz nachgehen. Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn das Kind erwerbsunfähig ist.
Eine Weitergewährung der Waisenpension ab 18 Jahren muss in jedem Fall beantragt werden. Damit es zu keiner Unterbrechung kommt, muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Entziehung oder des Erlöschens gestellt werden.
- Anspruch auf Waisenpension für Kinder bis 18 Jahre
Als Kinder gelten (sogenannte „Kindeseigenschaft“) bis 18 Jahre:
- Kinder oder Wahlkinder (Adoptivkinder) des verstorbenen Elternteils
- Stiefkinder, wenn sie mit dem verstorbenen Elternteil ständig in einer Hausgemeinschaft gelebt haben
Vor dem 18. Geburtstag spielt es für den Anspruch auf Waisenpension keine Rolle, ob das Kind (die Waise) bereits einen Beruf ausübt oder noch in Ausbildung ist.
- Anspruch auf Waisenpension für Kinder über 18 Jahre
Volljährige Kinder haben nur unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Waisenpension:
- Wenn sich das Kind (die Waise) in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die einen Großteil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Bei der Absolvierung eines Studiums gilt als Voraussetzung der Bezug von Familienbeihilfe. Wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird, muss das Kind (die Waise) für den Pensionsanspruch ein ordentliches Studium (an einer anerkannten Bildungseinrichtung, z. B. Universität, Fachhochschule) ernsthaft und zielstrebig verfolgen. Ein Anspruch auf Waisenpension besteht höchstens bis zum Alter von 27 Jahren.
- Wenn das Kind (die Waise) eine freiwillige Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz absolviert (z. B. freiwilliges Sozialjahr, freiwilliges Umweltschutzjahr, Friedens- und Sozialdienst im Ausland). Ein Anspruch besteht auch hier nur bis 27 Jahre.
- Wenn das Kind (die Waise) aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Wichtig ist, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Geburtstag – während einer Schul-, Studien- oder Berufsausbildung oder während einer freiwilligen Tätigkeit – eingetreten ist. Die Waisenpension wird für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Grundlage ist eine ärztliche Begutachtung.
- Wenn sich das Kind (die Waise) in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die einen Großteil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Bei der Absolvierung eines Studiums gilt als Voraussetzung der Bezug von Familienbeihilfe. Wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird, muss das Kind (die Waise) für den Pensionsanspruch ein ordentliches Studium (an einer anerkannten Bildungseinrichtung, z. B. Universität, Fachhochschule) ernsthaft und zielstrebig verfolgen. Ein Anspruch auf Waisenpension besteht höchstens bis zum Alter von 27 Jahren.
Broschüre
Waisenpension
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Damit die anspruchsberechtigten hinterbliebenen Kinder eine Waisenpension bekommen, muss der verstorbene Elternteil eine Mindestanzahl an Beitragsmonaten oder Versicherungsmonaten erworben haben.
Der Stichtag ist der Todestag des Elternteils, wenn er auf einen Monatsersten fällt. Sonst gilt als Stichtag der erste Tag des darauffolgenden Monats. Ist der Todestag beispielsweise der 15. Juli, dann gilt als Stichtag der 1. August.
Altersunabhängige Voraussetzungen für die Waisenpension
- Mindestens 300 Versicherungsmonate
- Mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung. Zu den Beitragsmonaten zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.
Altersabhängige Voraussetzungen für die Waisenpension
- Stichtag vor dem 50. Lebensjahr: In den letzten 120 Kalendermonaten (= Rahmenzeit) müssen mindestens 60 Versicherungsmonate vorliegen.
- Stichtag nach dem 50. Lebensjahr: Für jeden weiteren Lebensmonat verlängert sich die Mindestversicherungszeit von 60 Versicherungsmonaten um jeweils 1 Monat. Maximal können 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten (= Rahmenzeit) verlangt werden.
- Zum Beispiel: Wenn der Vater am Stichtag 53 Jahre alt war, müssen mindestens 96 Versicherungsmonate (60 + 36 für die 3 Lebensjahre über 50) in den letzten 192 Kalendermonaten (120 + 72) vorliegen.
- Stichtag vor dem 27. Lebensjahr: Es müssen mindestens 6 Versicherungsmonate (ausgenommen eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung) vorliegen.
- Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder bei Präsenz- oder Zivildienstleistenden durch eine anerkannte Dienstbeschädigung verursacht wurde, entfällt die Wartezeit zur Gänze.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die*der Verstorbene bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension gehabt hat.
Abfindung
Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Waisenpension. Wenn mindestens 1 Beitragsmonat vorliegt, hat man Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung.
Pensionsantrag
für die Waisenpension
Um eine Waisenpension zu beantragen, füllen Sie bitte eines der nachfolgenden Online-Formulare aus:
Pensionsantrag Waisenpension für Kinder bis 18 Jahre
Pensionsantrag Waisenpension für Kinder ab 18 Jahre
Um rasch finanzielle Unterstützung zu erhalten, empfiehlt es sich, den Pensionsantrag frühzeitig einzureichen.
Wie hoch ist die Waisenpension?
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer die 60 %-ige Witwen*Witwerpension (bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen). Davon unabhängig ist, ob und in welcher Höhe die Witwen*Witwerpension tatsächlich ausgezahlt wird.
Höhe der Waisenpension:
- Bei Tod eines Elternteiles ......... 40 % bzw.
- Bei Tod beider Elternteile .......... 60 % der Witwen*Witwerpension
Wenn beide Elternteile verstorben und die Voraussetzungen von beiden erfüllt sind, gebühren 2 Pensionen: 60 % der Witwen- und 60 % der Witwerpension (bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen).
Bezieher*innen einer Waisenpension sind beitragsfrei krankenversichert.
Wenn die Pension sehr niedrig ist, kann Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestehen.
Wann beginnt die Waisenpension?
Die Waisenpension beginnt mit dem Tag nach dem Todestag der Mutter*des Vaters, wenn der Pensionsantrag
- von bereits volljährigen Waisen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der*des Versicherten gestellt wird, oder
- von minderjährigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Waisen spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit gestellt wird.
Wird der Pensionsantrag erst nach den oben genannten Fristen eingebracht, steht die Pension mit dem Tag der Antragstellung zu.
Rat & Hilfe
zur Waisenpension
Sie brauchen weitere Informationen oder haben Fragen zu Zuverdienst und Ausgleichszulage? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung in allen Landesstellen beraten Sie gerne. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Erhöhung der Waisenpension
Wenn auch der 2. Elternteil verstirbt, kann eine Erhöhung der Waisenpension beantragt werden. Der Pensionsantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod des Elternteils gestellt werden, damit die Erhöhung ab dem Todestag vorgenommen wird. Wird der Antrag später gestellt, wird die Erhöhung rückwirkend für höchstens 3 Monate bewilligt.
Darf man zur Waisenpension dazuverdienen?
Vor dem 18. Lebensjahr kann das Kind (die Waise) jede Erwerbstätigkeit ausüben. Ab dem 18. Lebensjahr kommt es darauf an, ob die Ausbildung (= Schule, Studium, Berufsausbildung) oder die Erwerbstätigkeit überwiegt. Ausschlaggebend bei der Erwerbstätigkeit sind die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens.
Waisenpension: Häufige Fragen
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 12. Juni 2024