Entschädigung für Kriegsgefangene: Stacheldrahtzaun vor dunklem Himmel

Kriegs­gefangenen­entschädigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die während des Ersten und Zweiten Weltkrieges in Gefangenschaft waren, eine finanzielle Entschädigung erhalten.

Inhalt

    Anspruchs­voraus­setzungen

    Nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz haben österreichische Staatsbürger einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn sie

    1. im Verlauf des (Ersten) oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten.
    2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
    3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden.

    Um eine Entschädigung zu erhalten, muss eine österreichische Staatsbürgerschaft vorhanden sein. Ein Aufenthalt in Österreich ist allerdings keine Bedingung.

    Höhe der Entschädigung

    Anspruchsberechtigten gebührt 12 Mal jährlich eine monatliche Geldleistung.

    Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Gefangenschaft:

    Monatliche Geldleistung
    Mindestdauer der Gefangenschaft
    EUR 17,50
    3 Monate
    EUR 26,002 Jahre
    EUR 34,00
    4 Jahre
    EUR 43,00
    6 Jahre

    Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 12. Juni 2024