Weitere Informationen zu Anspruch, Voraussetzungen und Ausnahmeregelungen können Sie in unserer Broschüre Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nachlesen.
Was ist die Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeitspension?
Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit infolge Ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:
- Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
- Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).
Je nachdem, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Pension?
Für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension müssen für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch ist gegeben, wenn
- die Invalidität (Arbeiter*innen) oder Berufsunfähigkeit (Angestellte) voraussichtlich dauerhaft sein wird.
- kein Rechtsanspruch auf geeignete (= zweckmäßige) und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (z. B. Umschulung) besteht.
- die Wartezeit erfüllt ist.
- die Voraussetzungen für eine Alterspension, Langzeitversicherungspension oder Schwerarbeitspension (Ausnahme: Korridorpension) noch nicht erfüllt sind.
Wartezeit
Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten erforderlich:
- 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder
- 300 Versicherungsmonate oder
- eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag.
Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eintritt oder wenn die Ursache dafür ein Arbeitsunfall war.
Broschüre
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Wie wird die Höhe der Pension berechnet?
Die Höhe der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, vermindert.
Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension darf höchstens 13,8 % betragen. Bis zu einem bestimmten Höchstmaß können auch Monate hinzugerechnet werden.
Wenn bis spätestens 31. Dezember 2021 mindestens 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt. Dazu zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.
Befristete & unbefristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Eine unbefristete Pension gibt es nur für Fälle, in denen die Invalidität bzw. die Berufsunfähigkeit dauerhaft ist.
Wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert, hängt der Anspruch auf die Art der Leistung vom Geburtsjahr ab:
- Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden, haben Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden, wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
- Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.
Pensionsantrag
für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Um eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Bitte beachten Sie, dass jeder Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension vorrangig als Antrag auf Rehabilitation behandelt wird. Bevor eine Pension zuerkannt wird, muss geprüft werden, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist.
Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung wird festgestellt, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Begutachtung wird von spezialisierten Ärzt*innen oder in den Kompetenzzentren Begutachtung der Pensionsversicherung durchgeführt. Wie eine Begutachtung abläuft und was man beachten sollte, finden Sie hier.
Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung gibt es 3 Möglichkeiten, wie die Pensionsversicherung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entscheiden kann:
- Wenn Sie dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, erhalten Sie eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
- Wenn Sie vorübergehend (für voraussichtlich mindestens 6 Monate) invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf eine Maßnahme der Rehabilitation. Abhängig davon, ob es sich um eine medizinische oder berufliche Reha-Maßnahme handelt, haben Sie Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld bzw. Umschulungsgeld. Ausnahme: Wenn Sie bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind, haben Sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine befristete Pension.
- Wenn Sie nicht vorübergehend oder nicht dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Pension oder Rehabilitation.
Wann habe ich Anspruch auf Rehabilitationsgeld?
Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmenbesteht.
Außerdem muss die Wartezeit erfüllt sein und es darf noch kein Anspruch auf eine Alterspension, Langzeitversicherungspension oder Schwerarbeitspension bestehen.
Die Pensionsversicherung stellt mittels Bescheid fest, ob Sie Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben. Der zuständige Krankenversicherungsträger legt die Höhe fest und zahlt das Geld aus.
Sie sind verpflichtet, aktiv an medizinischen Reha-Maßnahmen teilzunehmen (sogenannte „Mitwirkungspflicht“), ansonsten kann das Rehabilitationsgeld entzogen werden.
Spätestens 1 Jahr nachdem das Rehabilitationsgeld bewilligt wurde oder nach der letzten Begutachtung, wird überprüft, ob die vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bei Ihnen weiterhin besteht. Das Rehabilitationsgeld wird entzogen, wenn die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit entweder nicht mehr oder dauerhaft vorliegt oder wenn eine berufliche Reha zumutbar und angemessen ist.
Wann habe ich Anspruch auf Umschulungsgeld?
Anspruch auf ein Umschulungsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind und die einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen haben.
Die Pensionsversicherung stellt mittels Bescheid den Rechtsanspruch fest und legt fest, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können. Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist verantwortlich für die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes und führt die beruflichen Reha-Maßnahmen durch.
Sie sind verpflichtet, aktiv bei der Auswahl, der Planung und der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken (sogenannte „Mitwirkungspflicht“).
Rat & Hilfe
zur Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Sie haben Fragen zur Pension, zum Rehabilitations- oder Umschulungsgeld oder zum Berufsschutz? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie umfassend und gehen auf Ihren speziellen Fall ein. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Berufsschutz & Tätigkeitsschutz
Die Regelungen zum Berufsschutz und Tätigkeitsschutz sollen Personen, die z. B. aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten (angelernten) oder langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erleichtern. Das Ziel ist es, Abwertungen in der beruflichen Laufbahn sowie Verlusten beim Einkommen vorzubeugen.
- Berufsschutz
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit gegeben ist, erfolgt für Personen mit Berufsschutz anhand der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten qualifizierten Tätigkeit.
Ein Berufsschutz besteht, wenn Sie überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r gearbeitet haben (= sogenannte „qualifizierte Tätigkeiten“). Das bedeutet: Wenn Sie Ihren bisherigen Beruf aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr ausüben können, dürfen Sie nur auf andere Berufe innerhalb derselben Berufsgruppe verwiesen werden.
Kein Berufsschutz liegt vor, wenn Sie nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig waren. In diesem Fall können Sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die unter billiger Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, verwiesen werden.
Detaillierte Informationen zum Berufsschutz finden Sie in unserer Broschüre (Seite 13 bis 18).
- Tätigkeitsschutz
Wenn Sie mindestens 60 Jahre alt sind, gelten Sie auch als invalid bzw. berufsunfähig, wenn Sie durch eine Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die Sie in den letzten 15 Jahren (= 180 Kalendermonaten) vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre (= 120 Monate) hindurch ausgeübt haben.
Generell müssen die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale (= Kerntätigkeiten), das Ausmaß und das arbeitskulturelle Umfeld übereinstimmen. Zumutbare Änderungen der bisher ausgeübten Tätigkeit sind zu berücksichtigen. Dazu gehören auch kurzfristige Umschulungs- und Einarbeitungstätigkeiten.Nicht zumutbar und daher unzulässig ist die Verweisung
- auf ein anderes Arbeitsumfeld,
- von einer weitgehenden Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung,
- von einer selbständig und eigenverantwortlich durchgeführten Tätigkeit auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit, sowie
- eine sehr große Verminderung des Arbeitslohns.
Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Jahre (= 180 Kalendermonate) vor dem Stichtag
- Monate des Bezuges einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bzw. einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Bezuges von Übergangsgeld, verlängert sich der Zeitraum von 180 Kalendermonaten um diese Monate.
- Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld, so verlängert sich der Zeitraum von 180 Kalendermonaten um diese Monate, jedoch höchstens um 60 Monate.
- Monate des Bezuges von Krankengeld, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten – sofern sie aus der den Tätigkeitsschutz begründenden Erwerbstätigkeit resultieren – auf die genannten 120 Monate anzurechnen.
„Härtefallregelung“ für Arbeiter*innen & Angestellte
Wenn Sie nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r tätig waren, gelten Sie als invalid bzw. berufsunfähig, wenn
- Sie mindestens 50 Jahre alt sind,
- mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet waren,
- mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben haben und
- nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil (= leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen) ausüben können und innerhalb von 1 Jahr keinen Arbeitsplatz – in einer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort – finden können.
Darf ich etwas dazuverdienen?
Wenn Sie eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beziehen und nebenher arbeiten gehen, kann es zu Kürzungen der Pension kommen.
Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren. Die Höhe der Teilpension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) ab.
Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.489,42 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt – je nach der Höhe des Einkommens – 30 %, 40 % oder 50 %.
Vorsicht: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit führen. Wenn sich der Gesundheitszustand soweit gebessert hat, dass es keine Voraussetzungen mehr für eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gibt, kann die Pension entzogen werden.
Umwandlung in die Alterspension
Sie können die Umwandlung Ihrer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Regelpensionsalter formlos beantragen.
Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Häufige Fragen
Hier finden Sie weitere Informationen
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert zu Anspruch, Dauer und Auszahlung des Rehabilitationsgeldes.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) informiert, welche Bedingungen Sie für ein Umschulungsgeld erfüllen müssen, wie viel Geld Sie erhalten und wie der Antrag gestellt wird.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 09. Dezember 2024