Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: Hand unterbricht Fallreihe aus Holz-Dominosteinen

Invaliditäts- &
Berufsunfähigkeits­pension

Wie beantragen Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension? Hier erfahren Sie alles Wichtige zu Voraussetzungen, Antragstellung, Rehabilitation, Umschulungsmöglichkeiten und Leistungen der Pensionsversicherung (PV).

Was ist die Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeits­pension?

Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit infolge Ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:

  • Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
  • Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).

Je nachdem, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen

Welche Voraussetzungen gelten für die Pension?

Für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch ist gegeben, wenn

Wartezeit

Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten oder Beitrags­monaten erforderlich:

Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eintritt oder wenn die Ursache dafür ein Arbeitsunfall war. 

Wie wird die Höhe der Pension berechnet?

Die Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, vermindert.

Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag darf jedoch maximal 13,8 % betragen. Bis zu einer bestimmten Grenze können auch Monate hinzugerechnet (sog. Zurechnungsmonate) werden. 

Wenn bis spätestens 31. Dezember 2021 mindestens 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt. Dazu zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.

Befristete & unbefristete Invaliditäts- und Berufs­unfähigkeits­pension

Eine unbefristete Pension gibt es nur für Fälle, in denen die Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft ist.

Wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert, hängt der Anspruch auf die Art der Leistung vom Geburtsjahr ab:

  • Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden, haben Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
  • Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit 

Eine medizinische Begutachtung prüft, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Sie erfolgt durch spezialisierten Ärzt*innen oder in den PV-Kompetenzzentren Begutachtung. Mehr Infos zum Ablauf und wichtige Hinweise finden Sie hier.

Abhängig vom Ergebnis gibt es 3 Möglichkeiten, wie die Pensionsversicherung (PV) entscheidet, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wenn Sie dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, erhalten Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähig­­keits­pension.
  2. Wenn Sie vorübergehend (voraussichtlich mindestens 6 Monate) invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Rehabilitation. Je nach Maßnahme erhalten Sie Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Reha) oder Umschulungsgeld (bei beruflicher Reha).

    Ausnahme
    : Bis zum 31. Dezember 1963 geborene Personen können Anspruch auf eine befristete Pension haben.
  3. Wenn Sie nicht vorübergehend oder nicht dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Pension oder Rehabilitation.

Wann habe ich Anspruch auf Rehabilitationsgeld?

Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, wenn

  • die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist,
  • kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht,
  • die Wartezeit erfüllt ist, und
  • kein Anspruch auf eine Alters-, Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension besteht.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Anspruch mittels Bescheid fest. Der zuständige Krankenversicherungsträger legt die Höhe fest und zahlt das Rehabilitationsgeld aus.

Sie sind verpflichtet, aktiv an medizinischen Reha-Maßnahmen teilzunehmen („Mitwirkungspflicht“). Spätestens 1 Jahr nach Bewilligung oder nach der letzten Begutachtung wird überprüft, ob die vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld endet, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr oder dauerhaft vorliegt oder wenn eine berufliche Reha zumutbar und zweckmäßig ist.

Wann habe ich Anspruch auf Umschulungsgeld?

Anspruch auf ein Umschulungsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind und die einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen haben.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch mittels Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist verantwortlich für die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes und führt die beruflichen Reha-Maßnahmen durch.

Sie sind verpflichtet, aktiv bei der Auswahl, der Planung und der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken („Mitwirkungspflicht“).

Berufsschutz & Tätigkeitsschutz

Der Berufs- und Tätigkeitsschutz soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten (angelernten) oder langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erleichtern und berufliche Abwertungen sowie Einkommensverluste verhindern.

„Härtefallregelung“ für Arbeiter*innen & Angestellte

Wenn Sie nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r tätig waren, gelten Sie als invalid oder berufsunfähig, wenn

  • Sie mindestens 50 Jahre alt sind,
  • Sie mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet waren,
  • Sie mindestens 360 Versicherungs­monate erworben haben, davon 240 Beitragsmonate aus einer Erwerbstätigkeit
  • Sie nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil (durchschnittlicher Zeitdruck, vorwiegend sitzend oder mit regelmäßigem Haltungswechsel) ausüben können,
  • Sie innerhalb von 1 Jahr keinen Arbeitsplatz in einer für Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbaren Entfernung vom Wohnort finden.

Darf ich etwas dazuverdienen?

Wenn Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und nebenher arbeiten gehen, kann es zu Kürzungen der Pension kommen.

Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren. Die Höhe der Teilpension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) ab.

Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.557,93 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt – je nach der Höhe des Einkommens – 30 %, 40 % oder 50 %.

Vorsicht: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen. Wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann die Pension entzogen werden. 

Umwandlung in die Alterspension

Sie können die Umwandlung Ihrer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Regelpensionsalter formlos beantragen.

Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.

Invaliditäts- oder Berufs­unfähigkeits­pension: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert zu Anspruch, Dauer und Auszahlung des Rehabilitationsgeldes.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) informiert, welche Bedingungen Sie für ein Umschul­ungsgeld erfüllen müssen, wie viel Geld Sie erhalten und wie der Antrag gestellt wird.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 12. Februar 2025