Heimopferrente: Hand zeigt Stopp-Geste

Heimopferrente

Kinder oder Jugendliche, die z. B. in Heimen, Krankenanstalten oder in Pflegefamilien Opfer von Gewalt geworden sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Leistungen.

Inhalt

    Anspruchs­voraus­setzungen

    Als Heimopfer gelten Personen, die in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999, in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht und Opfer von Gewalt wurden:

    • Kinder- oder Jugendheime des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Kirchen
    • Pflegefamilien
    • Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalten oder vergleichbare Einrichtungen in
      entsprechenden privaten Einrichtungen (sofern die Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger erfolgte) 

    Die Rentenleistung ist zu beantragen und gebührt frühestens ab Juli 2017.

    Höhe & Beginn der Leistung

    Die Heimopferrente beträgt EUR 403,10 im Monat

    Die Leistung gebührt ab dem Monatsersten, nachdem Sie das  Regelpensionsalter erreicht haben bzw. ab dem früheren Bezug einer Eigenpension, eines Rehabilitationsgeldes oder einer wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenpension. Anspruch haben auch dauerhaft arbeitsunfähige Bezieher*innen von Mindestsicherung.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 12. Juni 2024