Heimopferrente: Hand zeigt Stopp-Geste

Heimopferrente
Unterstützung für Gewaltopfer

Kinder und Jugendliche, die in Heimen, Krankenanstalten oder Pflegefamilien Opfer von Gewalt wurden, können finanzielle Hilfe in Form der Heimopferrente beantragen. Erfahren Sie hier, wer Anspruch hat und wie Sie die Unterstützung erhalten können.

Wer hat Anspruch?

Als Heimopfer gelten Personen, die in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999, in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht und Opfer von Gewalt wurden:

  • Kinder- oder Jugendheime des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Kirchen
  • Pflegefamilien
  • Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalten oder vergleichbare Einrichtungen in
    entsprechenden privaten Einrichtungen (sofern die Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger erfolgte) 

Die Rentenleistung ist zu beantragen und gebührt frühestens ab Juli 2017.

Höhe & Beginn der Leistung

Die Heimopferrente beträgt EUR 403,10 im Monat

Die Leistung gebührt ab dem Monatsersten, nachdem Sie das  Regelpensionsalter erreicht haben bzw. ab dem früheren Bezug einer Eigenpension, eines Rehabilitationsgeldes oder einer wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenpension. Anspruch haben auch dauerhaft arbeitsunfähige Bezieher*innen von Mindestsicherung.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 06. Dezember 2024