Genauere Informationen zum Kinderzuschuss für Kinder ab 18 Jahren finden Sie in unserer Broschüre Kinderzuschuss.
Inhalt
Wer hat Anspruch auf Kinderzuschuss?
Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben Bezieher*innen einer Eigenpension (= Alterspension, Korridorpension, Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension und Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension).
Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:
- Kinder und Wahlkinder (Adoptivkinder)
- Stiefkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.
- Enkelkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihr*ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.
In bestimmten Fällen kann der Kinderzuschuss auch für Kinder über 18 Jahren bezogen werden:
- Bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum Alter von 27 Jahren),
- für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (maximal bis zum Alter von 27 Jahren),
- für die Dauer einer Erwerbsunfähigkeit, wenn sie vor dem 18. Geburtstag oder vor dem Abschluss der beiden zuvor angeführten Punkte eingetreten ist.
Die Zahlung gebührt pro Kind einmal. Wenn beide Eltern eine Pension bekommen, gebührt der Kinderzuschuss dem Elternteil, der ihn zuerst beantragt hat.
Broschüre
Kinderzuschuss
Wie hoch ist der Kinderzuschuss?
Der Kinderzuschuss beträgt pro Kind EUR 29,07 (brutto) und wird monatlich ausgezahlt. Der Zuschuss gebührt auch zu den Sonderzahlungen.
Antrag & Nachweise
Der Kinderzuschuss wird mit der Pension beantragt.
Für Kinder über 18 Jahren ist eine Weitergewährung des Kinderzuschusses nur über einen besonderen Antrag möglich. Damit keine Unterbrechung entsteht, sollte der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem 18. Geburtstag gestellt werden.
Um den Anspruch zu prüfen, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Gegebenenfalls: Nachweise über die Vaterschaft, Adoption bzw. die Hausgemeinschaft
- Für Kinder ab 18 Jahren zusätzlich: Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z. B. Lehrvertrag, Schulbesuchsbestätigung, Inskriptionsbestätigung)
Antrag
auf Kinderzuschuss
Für den Kinderzuschuss führen Sie bitte die Kinder im Pensionsantrag an.
Bei Antrag auf Weitergewährung für Kinder über 18 Jahren wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesstelle.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 05. Juli 2024