Kinderzuschuss: Pensionistin im Park trägt kleines Mädchen am Rücken, beide lachen

Kinderzuschuss für
Pensionist*innen

Pensionist*innen mit Kindern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Kinderzuschuss.Hier erfahren Sie, wie welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie Sie den Zuschuss beantragen können.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschuss?

Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben Bezieher*innen einer Eigenpension.

Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:

  • Kinder und Wahlkinder (Adoptivkinder)
  • Stiefkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.
  • Enkelkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihr*ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.

In bestimmten Fällen kann der Kinderzuschuss auch für Kinder über 18 Jahren bezogen werden:

  • Bei Schul- oder Berufsausbildung (max. bis 27 Jahre),
  • für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (max. bis 27 Jahre),
  • für die Dauer einer Erwerbsunfähigkeit, wenn sie vor dem 18. Geburtstag oder vor dem Abschluss der beiden zuvor angeführten Punkte eingetreten ist.

Wie hoch ist der Kinderzuschuss?

Der Kinderzuschuss beträgt pro Kind EUR 29,07 (brutto) und wird monatlich ausgezahlt. Der Zuschuss gebührt auch zu den Sonderzahlungen.

Die Zahlung gebührt pro Kind einmal. Wenn beide Eltern eine Pension bekommen, gebührt der Kinderzuschuss dem Elternteil, der ihn zuerst beantragt hat.

Antrag & Nachweise

Der Kinderzuschuss wird zusammen mit der Pension beantragt. Für Kinder über 18 Jahre muss ein eigener Antrag gestellt werden, damit der Zuschuss weitergewährt wird. Stellen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem 18. Geburtstag, um eine Unterbrechung zu vermeiden.

Um den Anspruch zu prüfen, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Gegebenenfalls: Nachweise über die Vaterschaft, Adoption bzw. die Hausgemeinschaft
  • Für Kinder ab 18 Jahren zusätzlich: Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z. B. Lehrvertrag, Schulbesuchsbestätigung, Inskriptionsbestätigung)

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 04. Dezember 2024