Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung: Vater sitzt auf Terrasse mit kleiner Tochter am Schoß

Kinder­erziehungs­zeiten
für die Pension

Damit Eltern, die sich um die Erziehung der Kinder kümmern und deshalb nicht oder nur Teilzeit arbeiten, keine Nachteile in Ihren Pensionsansprüchen erleiden, werden Kindererziehungszeiten für einen festgelegten Zeitraum angerechnet und sie erhalten eine Gutschrift in Ihrem Pensionskonto.

Was sind Kinder­erziehungs­zeiten?

Kindererziehungszeiten sind Zeiträume, in denen ein Elternteil die Betreuung und Erziehung eines Kindes übernimmt. Diese Zeiten werden als Beitragszeiten anerkannt, auch wenn während dieser Zeit keine direkten Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung geleistet werden.

Als Kinder gelten leibliche (eheliche & uneheliche) Kinder, Stiefkinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) sowie Pflegekinder, wenn die Übernahme in die unbezahlte Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. 

Kinder­erziehungs­­zeiten: So funktioniert die Anrechnung 

Kindererziehungszeiten erhält jener Elternteil, der das Kind / die Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Wechseln sich die Eltern bei der überwiegenden Erziehung ab, wird dies bei der Anrechnung berücksichtigt. 

Für die ersten 4 Lebensjahre eines Kindes werden dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, Kindererziehungszeiten mit fixen Beitragsgrundlagen im Pensionskonto gutgeschrieben. Die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2025 beträgt EUR 2.300,10.

Grundlage zur Feststellung, ob Kindererziehungszeiten vorliegen, ist der Fragebogen Kindererziehungszeiten (PDF, 378 KB).

Der Fragebogen ist den Pensions­anträgen beigelegt. Die Fragen sind auch in den Online-Formularen enthalten (bei der Frage nach Kindern „Ja“ ankreuzen).

Wie viele Monate werden berücksichtigt?

Für die Zeit der Kindererziehung können bis zu 48 Monate (= 4 Jahre) nach der Geburt eines Kindes als Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung angerechnet werden.

Wenn Sie vor Ablauf der 48 Monate ein weiteres Kind bekommen, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind und es beginnt die Kindererziehungszeit für das zweite Kind. Für das zweite Kind gelten erneut maximal 48 Monate. Bei Mehrlingsgeburten gelten 60 Kalendermonate.

Ein Beispiel:

 KinderGeburtTPV 1)-Zeitendavon ber.2)
 1. Kind 23. Jan. 2000Feb. 2000 – Aug. 200231 Monate
 2. Kind 
7. Aug. 2002Sept. 2002 – Aug. 200648 Monate

Abkürzungen:

1) TPV = Teilpflichtversicherung

2) davon ber. = davon berücksichtigt

Kindererziehung und Erwerbstätigkeit

Wenn Sie während der Kindererziehungszeit arbeiten, werden für die Pensionshöhe sowohl die Erwerbstätigkeit als auch die Kindererziehungszeit in diesem Zeitraum berücksichtigt.

Die Erwerbstätigkeit wird als einfache Versicherungszeit herangezogen. Während der Kindererziehungszeit wird zu Ihrer Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit zusätzlich eine fixe monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.300,10 (Stand 2025) angerechnet.

Dadurch werden Nachteile durch geringere Einkommen, beispielsweise durch Teilzeitbeschäftigung, abgefedert.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 17. Februar 2025