Pension und Ausland: Glückliches älteres Paar am Strand

Österreichische Pension
im Ausland

Erhalten Sie Ihre österreichische Pension auch im Ausland? Erfahren Sie hier, ob Kürzungen drohen, wo Sie Steuern zahlen müssen und wie die Überweisung ins Ausland funktioniert. Zudem erhalten Sie wichtige Informationen zur Krankenversicherung im Ausland und steuerlichen Pflichten.

Auszahlung & Überweisung der Pension

Die Auszahlung der österreichischen Pension ins Ausland erfolgt (wie in Österreich) im Nachhinein, jeweils am Ersten des folgenden Monats.

Die Überweisung ist beinahe in jedes Land möglich (Ausnahme: Länder, für die ein Zahlungsembargo besteht).

Besonderheiten in der Pensionsberechnung

Versicherungszeiten aus EU-Staaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Abkommensstaaten oder internationalen Organisationen, werden entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Österreich zahlt den Teil der Pension, der auf die österreichischen Versicherungszeiten entfällt.

Versteuerung der Pension im Ausland

Beschränkte Steuerpflicht

Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben oder sich nicht länger als 6 Monate in Österreich aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Lohnsteuer auf Pensionen wird nach dem Einkommen­steuergesetz ermittelt. 

EU-, EWR- Staatsbürger*innen und Schweizer Bürger*innen

EU-, EWR-Staatsangehörige und Schweizer Bürger*innen können als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn ihre Haupteinkünfte aus Österreich stammen. Ein Antrag für abgelaufene Kalenderjahre ist beim Finanzamt einzubringen. 

Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA)

Gemäß den – mit einzelnen Ländern geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen – sind Pensionen, die ins Ausland überwiesen werden, nur 1 Mal zu versteuern. Liste österreichische Doppelbesteuerungsabkommen

Ist die Pension laut Doppelbesteuerungsabkommen im (ausländischen) Wohnortstaat zu versteuern, muss vor der Steuerfreistellung in Österreich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorgelegt werden (Formular ZS-QU1).

Pension und Erwerbseinkommen

Die Langzeitversicherungspension, die Korridorpension und die Schwerarbeitspension fallen ab dem Tag des Beginns einer auch im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit vor dem Regelpensions­alter weg, wenn das aus dieser Tätigkeit erzielte monatliche Erwerbseinkommen (brutto) über der Geringfügigkeits­grenze liegt.

Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits­pension gilt bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze als Teilpension. Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen den Grenzwert von EUR 1.557,93 (2025) wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag gekürzt

Änderungen im Einkommen (z. B. durch Einkünfte aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland) können auch die Höhe der Witwen*Witwer­pension (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen) beeinflussen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Arbeiten in der Pension.

Krankenversicherung im Ausland

Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich an den Wohnort gebunden. Wenn Sie als Pensionist*in im Ausland leben, sind Sie nicht automatisch bei der österreichischen Krankenversicherung versichert.

Besteht in Ihrem Wohnortstaat kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und ist für die Durchführung der Krankenversicherung auch kein weiterer beteiligter Mitgliedsstaat bzw. die Schweiz zuständig, so erhalten Sie die Krankenversicherungsleistungen auf Grund des österreichischen Pensionsbezuges auf Kosten der österreichischen Krankenversicherung.

Auskünfte erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Pensions- und Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat

Voraussetzungen für Leistungen der österreichischen Krankenversicherung im Ausland

Um Leistungen auf Kosten der österreichischen Krankenversicherung zu nutzen, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden und im Wohnortstaat beim zuständigen (aushelfenden) Krankenversicherungsträger eintragen.

Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung:

  1. Keine Pension im Wohnortstaat: Wenn Sie in der EU/EWR, der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien oder der Türkei wohnen, erfolgt die Anmeldung zur Krankenversicherung meist automatisch im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens.
  2. Bezug einer Pension im Wohnortstaat: In der EU/EWR oder der Schweiz erfolgt die Anmeldung zur Krankenversicherung in der Regel nicht automatisch. Bitte informieren Sie die Pensionsversicherung (PV), wenn Sie keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz in Ihrem Wohnortstaat haben. In den in Punkt 1 genannten Drittstaaten ist eine Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung nicht möglich; der Krankenversicherungsschutz richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen.

Bei Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung wird grundsätzlich von jeder Pension (außer Waisenpensionen) ein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Lebensbestätigung für Auslandspensionist­*innen

Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionist*innen ist 1 Mal pro Jahr die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. 

Die jährliche Vorlage einer Lebensbestätigung entfällt für

  • Pensionist*innen mit Wohnsitz in Deutschland, deren österreichische Pension nach Deutschland ausgezahlt wird.
  • Pensionist*innen mit Wohnsitz in Kroatien, die eine österreichische und eine kroatische Pension beziehen.

Informationen zu Meldefristen und Einlangen der Lebensbestätigung sowie Formulare in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

Pensionist*innen in Serbien und Bosnien-Herzegowina

Für Pensionist*innen in Serbien und Bosnien-Herzegowina wurden 2024 bilaterale Vereinbarungen bezüglich des sicheren elektronischen Datenaustausches von Pensionshöhen und Sterbedaten beschlossen. 2025 und voraussichtlich 2026 ist eine beglaubigte Lebensbestätigung weiterhin erforderlich, um die Pension zu erhalten.

Neu: Digitale Lebens­bestätigung für Auslands­pensionist*innen

Ab Jänner 2025 hat ein vorerst eingeschränkter Personenkreis im Rahmen eines Pilotprojektes die Möglichkeit, die Identität digital zu prüfen und zu übermitteln. Ein gültiges Prüfergebnis ersetzt die amtlich beglaubigte Lebensbestätigung in Papierform.

Dieser Personenkreis erhält mit der Verständigung über die Pensionsanpassung 2025 zusätzlich zum Lebensbestätigungsformular ein Informationsschreiben in englischer Sprache mit einem persönlichen QR-Code.

Meldepflichten für Auslandspensionist­*innen

Bitte melden Sie uns einen Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Wochen und senden Sie eine An- bzw. Abmeldebestätigung. Bitte beachten Sie, dass ein Umzug ins Ausland Änderungen bei der Lohnsteuer, Krankenversicherung oder ähnlichen Regelungen mit sich bringen kann.

Außerdem sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen zu melden, die Ihre Bezugsberechtigung oder die Höhe der Leistung beeinflussen. Beachten Sie dabei die folgenden Meldepflichten und Fristen:

Details zu Änderungen und deren Meldung finden Sie unter Meldepflichten & Meldefristen.

Ruhen der Pension

Für die Dauer einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat im Ausland ruht die Pension. Das heißt, sie wird für den Zeitraum der Freiheitsstrafe nicht ausgezahlt. Der Anspruch bleibt aber dem Grunde nach bestehen. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension.

Pension im Ausland: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Im Rahmen von speziell für im Ausland lebende Pensionist*innen eingerichteten Sprechtagen stehen Ihnen Expert*innen der Pensionsversicherung und der ausländischen Versicherungsträger für Fragen und Einzelberatungen zur Verfügung.

Internationale Sprechtage

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 22. Januar 2025