Besonderheiten in der Pensionsberechnung
Bei der Berechnung der Pension werden auch die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder einem Abkommensstaat erworbenen Versicherungszeiten bzw. bei einer internationalen Organisation erworbene Beschäftigungszeiten entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen berücksichtigt. Von Österreich wird der auf die österreichischen Versicherungszeiten entfallende Teil der Pension ausgezahlt.
Versteuerung der Pension im Ausland
Beschränkte Steuerpflicht
Personen, die keinen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder sich nicht länger als 6 Monate in Österreich aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Lohnsteuer von Pensionen wird nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelt.
EU-, EWR- Staatsbürger*innen und Schweizer Bürger*innen
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzuwenden ist sowie Schweizer Bürger*innen können als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn ihre Haupteinkünfte aus Österreich stammen. Ein diesbezüglicher Antrag – für abgelaufene Kalenderjahre – ist beim Finanzamt einzubringen.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Gemäß den – mit einzelnen Ländern geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen – sind Pensionen, die ins Ausland überwiesen werden, nur 1 Mal zu versteuern. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie eine Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Versteuerung im (ausländischen) Wohnortstaat vorsieht und somit die Pension in Österreich steuerfrei zu stellen ist, muss vor der Umstellung der Steuerkennzeichnung eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden (Formular ZS-QU1).