Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne zum Wegfall von Leistungen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Inhalt
Wegfall einer Pension
Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen grundsätzlich in dem Zeitraum weg, in dem Sie vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausüben,
- die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder
- aus der Sie ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (im Jahr 2024) beziehen.
NEU: Überschreitung von 40% der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr:
Ab 1. Jänner 2024 fallen die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht jedenfalls weg, sondern es muss die Höhe des Entgelts geprüft werden.
Die Pensionsleistung fällt erst ab dem Monat weg, ab dem der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag des Entgelts (= Überschreitungsbetrag) im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (= € 207,38 im Jahr 2024) erstmalig überschritten hat.
- Beispiel
Frau S. bezieht ab dem Stichtag 1. Jänner 2024 eine Korridorpension und arbeitet nebenbei geringfügig. Aus der geringfügigen Beschäftigung bezieht sie von Jänner bis Juni 2024 folgendes Entgelt:
Jänner: € 500,00
Februar: € 500,00
März: € 500,00
April: € 700,00 (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 181,56)
Mai: € 700,00 (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 181,56)
Juni: € 500,00
Die Grenze von 40 % der Geringfügigkeitsgrenze (= € 207,38) wird erstmalig im Mai 2024 überschritten (Überschreitung April 2024: € 181,56 + Überschreitung Mai 2024: € 181,56 = € 363,12). Diese Grenze wird im April 2024 noch nicht überschritten. Die Korridorpension fällt daher erstmalig ab dem Monat Mai 2024 weg.
Die Korridorpension von Frau S. lebt jedoch im Juni 2024 wieder auf, da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Juni nicht überschreitet.
Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen ebenfalls weg, wenn Sie
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, wenn der Einheitswert EUR 2.400,00 übersteigt.
- ein Erwerbseinkommen aus einem öffentlichen Mandat (z. B. Bürgermeister*innen) oder als Funktionär*in einer Interessensvertretung beziehen, das EUR 5.306,80 übersteigt.
- eine Urlaubsentschädigung /-abfindung oder eine Kündigungsentschädigungbeziehen.
Wiederaufleben der Pension
Wird das Ende der Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die weggefallene Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversicherungspension mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit wieder auf.
Neufeststellung der Pension
Bei Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung von Amts wegen neu festgestellt und muss für jeden Kalendermonat des Wegfalls um einen festgelegten Prozentsatz erhöht werden.
Rat & Hilfe
zum Wegfall einer Leistung
Erlöschen einer Leistung
Ohne weiteres Verfahren erlischt die Pension bzw. wird die Leistung beendet:
- Mit Ablauf der Dauer für die eine Pension zuerkannt wurde,
- wenn die*der Pensionist*in verstirbt,
- mit der Wiederverehelichung der*des Witwe*Witwers (Witwen*Witwerpension),
- mit der neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der*des hinterbliebenen eingetragenen Partnerin*Partners (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen),
- mit dem 18. Geburtstag der Waise (Waisenpension).
Der Kinderzuschuss erlischt mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Ruhen der Pension
Wenn Sie Krankengeld beziehen oder im Falle einer Haft, kommt es zu einem Ruhen der Pension. Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird.
Ruhen bei Krankengeldbezug
Besteht Anspruch auf Krankengeld, so ruht die Pension (mit Ausnahme einer Teilpension oder Alterspension) für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges im Ausmaß des monatlichen Krankengeldes. Das Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Anspruch auf Krankengeld verwirkt oder versagt ist. Weitere Informationen zum Krankengeldbezug finden Sie hier.
Ist das Krankengeld höher als die Pension, so ruht mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der besonderen Steigerungsbeträge (für Beiträge zur Höherversicherung) die gesamte Pension. Ist das Krankengeld geringer als die Pension, wird der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und der vollen Pension ausbezahlt.
Die Sonderzahlung wird im vollen Ausmaß geleistet, auch wenn im Sonderzahlungsmonat die Pension aufgrund eines Krankengeldanspruches ganz oder teilweise ruht.
Ruhen bei Haft
Die Pension ruht für die Dauer einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension.
Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.
Entziehen einer Leistung
Wegen Berufsunfähigkeit, Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeitzuerkannte Pensionen sind zu entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionistin*des Pensionisten soweit gebessert hat, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr vorliegen.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 11. Juni 2024