Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne zum Wegfall von Leistungen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Wegfall der Pension
Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen grundsätzlich für den Zeitraum weg, wenn vor dem Regelpensionsalter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die entweder
- eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, oder
- ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (im Jahr 2025) bringt.
NEU: Überschreitung von 40% der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr
Seit 1. Jänner 2024 führt die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht automatisch zum Wegfall der Pension, sondern es wird die Höhe des Entgelts geprüft.
Eine Pensionsleistung fällt erst ab dem Monat weg, in dem der Betrag des Entgelts, der über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (= € 220,44 im Jahr 2025) im Kalenderjahr erstmalig überschreitet (= Überschreitungsbetrag).
- Beispiel
Frau S. bezieht ab dem Stichtag 1. Jänner 2025 eine Korridorpension und arbeitet nebenbei geringfügig. Aus der geringfügigen Beschäftigung bezieht sie von Jänner bis Juni 2025 folgendes Entgelt:
Jänner: € 500,00
Februar: € 500,00
März: € 500,00
April: € 700,00 (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 148,90)
Mai: € 700,00 (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 148,90)
Juni: € 500,00
Die Grenze von 40 % der Geringfügigkeitsgrenze (= € 220,44) wird erstmalig im Mai 2025 überschritten (Überschreitung April 2025: € 148,90 + Überschreitung Mai 2025: € 148,90 = € 297,80). Diese Grenze wird im April 2025 noch nicht überschritten. Die Korridorpension fällt daher erstmalig ab dem Monat Mai 2025 weg.
Die Korridorpension von Frau S. lebt jedoch im Juni 2025 wieder auf, da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Juni nicht überschreitet.
Die Korridorpension, Schwerarbeitspension und Langzeitversicherungspension fallen ebenfalls weg, wenn Sie
- eine Erwerbstätigkeit ausüben, die eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet und der Einheitswert über EUR 2.400,00 liegt.
- ein öffentliches Mandat (z. B. Bürgermeister*innen) ausüben oder als Funktionär*in einer Interessensvertretung tätig sind, und dabei ein Einkommen von mehr als EUR 5.550,92 erzielen.
- eine Urlaubsentschädigung /-abfindung oder Kündigungsentschädigung bekommen.
Wiederaufleben der Pension
Wenn das Ende der Erwerbstätigkeit gemeldet wird, lebt die zuvor weggefallene Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversicherungspension mit dem Tag nach dem Ende der Erwerbstätigkeit wieder auf.
Neufeststellung der Pension
Beim Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung von Amts wegen neu festgestellt und für jeden Kalendermonat des Wegfalls um einen festgelegten Prozentsatz erhöht.
Rat & Hilfe
zum Wegfall einer Leistung
Erlöschen einer Pensionsleistung
Ohne weiteres Verfahren erlischt die Pension bzw. wird die Leistung beendet:
- Mit Ablauf der Dauer für die eine Pension zuerkannt wurde,
- wenn die*der Pensionist*in verstirbt,
- mit der Wiederverehelichung der*des Witwe*Witwers (Witwen*Witwerpension),
- mit der neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der*des hinterbliebenen eingetragenen Partnerin*Partners (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen),
- mit dem 18. Geburtstag der Waise (Waisenpension).
Der Kinderzuschuss erlischt mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Ruhen der Pension
Wenn Sie Krankengeld beziehen oder im Falle einer Haft, kommt es zu einem Ruhen der Pension. Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird.
- Ruhen bei Krankengeldbezug
Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, wird Ihre Pensionszahlung (außer bei einer Teilpension oder Alterspension) für die Dauer des Krankengeldbezugs um den Betrag des monatlichen Krankengeldes ausgesetzt. Das Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Anspruch auf Krankengeld verloren geht oder abgelehnt wird. Weitere Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.
Ist das Krankengeld höher als Ihre Pension, ruht die gesamte Pension, mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der besonderen Steigerungsbeträge (für Beiträge zur Höherversicherung).
Ist das Krankengeld geringer als die Pension, erhalten Sie den Differenzbetrag zwischen Ihrer vollen Pension und dem Krankengeld.
Sonderzahlungen werden in voller Höhe ausgezahlt, auch wenn Ihre Pension in diesem Monat ganz oder teilweise ruht.
- Ruhen bei Haft
Die Pension ruht für die Dauer einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension.
Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.
Entziehen einer Pensionsleistung
Wegen Berufsunfähigkeit, Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeitzuerkannte Pensionen sind zu entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionistin*des Pensionisten soweit gebessert hat, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr vorliegen.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 17. Januar 2025