Wegfall der Leistung: Pensionist benutzt Taschenrechner und schreibt

Wegfall einer
Leistung

Die gesetzliche Grundlage sieht unter bestimmten Voraussetzungen entweder einen Wegfall, ein Erlöschen, ein Ruhen oder ein Entziehen einer (Pensions-)Leistung vor.

Inhalt

    Wegfall einer Pension

    Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen grundsätzlich in dem Zeitraum weg, in dem Sie vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausüben,

    • die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder
    • aus der Sie ein monatliches Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (im Jahr 2024) beziehen.

    NEU: Überschreitung von 40% der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr:

    Ab 1. Jänner 2024 fallen die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht jedenfalls weg, sondern es muss die Höhe des Entgelts geprüft werden.

    Die Pensionsleistung fällt erst ab dem Monat weg, ab dem der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag des Entgelts (= Überschreitungsbetrag) im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (= € 207,38 im Jahr 2024) erstmalig überschritten hat.

    Die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversicherungspension fallen ebenfalls weg, wenn Sie

    Wiederaufleben der Pension

    Wird das Ende der Erwerbstätigkeit gemeldet, lebt die weggefallene Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversicherungspension mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit wieder auf.

    Neufeststellung der Pension

    Bei Erreichen des Regelpensionsalters wird die Pensionsleistung  von Amts wegen neu festgestellt und muss für jeden Kalendermonat des Wegfalls um einen festgelegten Prozentsatz erhöht werden.

    Erlöschen einer Leistung

    Ohne weiteres Verfahren erlischt die Pension bzw. wird die Leistung beendet:

    Der  Kinderzuschuss erlischt mit dem 18. Geburtstag des Kindes.

    Ruhen der Pension

    Wenn Sie Krankengeld beziehen oder im Falle einer Haft, kommt es zu einem Ruhen der Pension. Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird.

    Ruhen bei Krankengeldbezug

    Besteht Anspruch auf Krankengeld, so ruht die Pension (mit Ausnahme einer Teilpension oder Alterspension) für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges im Ausmaß des monatlichen Krankengeldes. Das Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Anspruch auf Krankengeld verwirkt oder versagt ist. Weitere Informationen zum Krankengeldbezug finden Sie hier.

    Ist das Krankengeld höher als die Pension, so ruht mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der besonderen Steigerungsbeträge (für Beiträge zur Höherversicherung) die gesamte Pension. Ist das Krankengeld geringer als die Pension, wird der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und der vollen Pension ausbezahlt.

    Die Sonderzahlung wird im vollen Ausmaß geleistet, auch wenn im Sonderzahlungsmonat die Pension aufgrund eines Krankengeldanspruches ganz oder teilweise ruht.

    Ruhen bei Haft

    Die Pension ruht für die Dauer einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension.

    Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.

    Entziehen einer Leistung

    Wegen Berufsunfähigkeit, Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeitzuerkannte Pensionen sind zu entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionistin*des Pensionisten soweit gebessert hat, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr vorliegen.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 11. Juni 2024