Bei Fragen rund um die Pensionsanpassung stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung sehr gerne zur Seite. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Inhalt
Pensionsanpassung 2025: Das Wichtigste auf einen Blick
Die Pensionsanpassung 2025 wird ab 1. Jänner 2025 wirksam. Die Pensionen werden abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto) erhöht:
Gesamtpensionseinkommen | Erhöhung |
---|---|
bis € 6.060,00 | 4,6% |
ab € 6.060,01 | € 278,76 |
Wenn Sie mehrere Leistungen beziehen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:
- Gesamtpensionseinkommen bis zu € 6.060,00: Erhöhung jeder einzelnen Leistung mit dem Faktor 1,046.
- Gesamtpensionseinkommen ab € 6.060,01: Jede einzelne Leistung wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
Wichtige Punkte zur Pensionserhöhung
- Wann bekomme ich die Pensionserhöhung?
Die Pensionen werden ab dem 1. Jänner 2025 erhöht. Da die Pensionen jedoch immer im Nachhinein angewiesen werden, ist die Erhöhung erst am 1. Tag des folgenden Monats auf Ihrem Pensionszahlungsbeleg zu sehen.
- Erstmalige Pensionserhöhung für Stichtage 2024: keine Aliquotierung & Anpassungsverzögerung
Mit BGBl. I Nr. 36/2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) bzw. die Anpassungsverzögerung für das Jahr 2025 ausgesetzt.
Das bedeutet, dass alle Pensionen mit einem Stichtag2024 von der vollen Pensionsanpassung profitieren.
- Was zählt zum Gesamtpensionseinkommen?
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen Ihre Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Sie am 31. Dezember 2024 einen Anspruch hatten.
Als Teil des Gesamtpensionseinkommens zählen auch:
- Alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz BGBI. I Nr. 46/2014 erfasst sind
- Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz
So wird die Pensionserhöhung berechnet
Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.
Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der sogenannte Richtwert. Bei der Ermittlung des Richtwertes wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres herangezogen.
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046.
- Im Jahr 2025 wird jedoch eine abweichende Pensionsanpassung für besonders hohe Pensionen (ab € 6.060,01) vorgenommen. Diese Pensionen werden um € 278,76 erhöht.
Schutzklausel für Neupensionist*innen 2025
Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2025 beschlossen. Damit soll der Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.
Neupensionist*innen erhalten einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14. Der Erhöhungsbetrag wird – wie die Pension – um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.
Sonderregelungen zur Korridorpension
Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für:
- Korridorpensionen, auf die am 31. Dezember 2024 noch kein Anspruch bestand.
- Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder des Krankengeldanspruches aus der Arbeitslosigkeit angetreten werden, wobei mindestens 30 Tage Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen müssen.
- Leistungen für Hinterbliebene von verstorbenen Pensionist*innen.
Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2025, die im Anschluss an einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch angetreten werden, müssen von der Pensionsversicherung (PV) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Erhebungen durchgeführt werden. Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss vom AMS bestätigt werden, dass der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.
Da das AlVG sowie arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können keine arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratungen durchgeführt werden.
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Stand: 18. November 2024