Aktuelle Werte für 2025, wie Beitragssätze, Höchstbeitragsgrundlagen, Aufwertungsfaktoren u. v. m. finden Sie in unserer Broschüre Aktuelle Werte: Neuerungen, Werte und Anpassungen für das Jahr 2025.
Pensionsanpassung 2025: Übersicht
Die Pensionsanpassung 2025 wird ab 1. Jänner 2025 wirksam. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem monatlichen Brutto- Gesamtpensionseinkommen (GPE).
GPE 1) | Erhöhung |
---|---|
bis € 6.060,00 | 4,6% |
ab € 6.060,01 | € 278,76 |
1) GPE = Gesamtpensionseinkommen
Wenn Sie mehrere Leistungen beziehen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:
- Gesamtpensionseinkommen bis zu € 6.060,00: Erhöhung jeder einzelnen Leistung mit dem Faktor 1,046.
- Gesamtpensionseinkommen ab € 6.060,01: Jede einzelne Leistung wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
Wichtige Punkte zur Pensionserhöhung
- Wann bekomme ich die Pensionserhöhung?
Die Pensionen werden ab dem 1. Jänner 2025 erhöht. Da die Pensionen jedoch immer im Nachhinein angewiesen werden, ist die Erhöhung erst am 1. Tag des folgenden Monats auf Ihrem Pensionszahlungsbeleg zu sehen.
- Erstmalige Pensionserhöhung für Stichtage 2024: keine Aliquotierung & Anpassungsverzögerung
Mit BGBl. I Nr. 36/2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) bzw. die Anpassungsverzögerung für das Jahr 2025 ausgesetzt.
Das bedeutet, dass alle Pensionen mit einem Stichtag 2024 von der vollen Pensionsanpassung profitieren.
- Erhöhung Ausgleichszulage, Ausgleichszulagen- und Pensionsbonus
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage wurden zum 1. Jänner 2025 um 4,6 % erhöht.
Die Grenzwerte und Höchstbeträge für den Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus wurden ebenfalls um 4,6 % erhöht.
Weiter Informationen finden Sie auf unserer Seite Ausgleichszulage, Ausgleichszulagen- & Pensionsbonus.
- Was zählt zum Gesamtpensionseinkommen?
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen Ihre Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Sie am 31. Dezember 2024 einen Anspruch hatten.
Als Teil des Gesamtpensionseinkommens zählen auch:
- Alle Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz BGBI. I Nr. 46/2014
- Ruhe-/Versorgungsbezüge nach dem Bundestheater- und Bundesbahn-Pensionsgesetz
Broschüre
Aktuelle Werte
So wird die Pensionserhöhung berechnet
Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.
Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert. Bei der Ermittlung des Richtwertes wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres herangezogen.
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046.
- Für besonders hohe Pensionen (ab € 6.060,01) gibt es im Jahr 2025 eine abweichende Pensionsanpassung: Sie werden um € 278,76 erhöht.
Schutzklausel für Neupensionist*innen 2025
Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2025 beschlossen. Damit soll der Inflation entgegengewirkt und die Pension dauerhaft erhöht werden.
Neupensionist*innen erhalten einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14. Der Erhöhungsbetrag wird – wie die Pension – um Zuschläge erhöht oder um Abschläge vermindert.
Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für Hinterbliebenenpensionen.
Sonderregelungen zur Korridorpension
Ebenfalls keinen Erhöhungsbetrag gibt es für Korridorpensionen,
- auf die am 31. Dezember 2024 noch kein Anspruch bestanden hat.
- die nicht direkt nach einem Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld aus der Arbeitslosigkeit angetreten werden, wobei zuvor mind. 30 Tage Arbeitslosengeld bezogen worden sein müssen.
Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2025, die im Anschluss an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angetreten werden, muss die Pensionsversicherung (PV) Erhebungen beim Arbeitsmarktservice (AMS) durchführen.
Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss das AMS bestätigen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.
Hinweis:
Da das AlVG und arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können dazu keine Beratungen angeboten werden.
Rat & Hilfe
zur Pensionsanpassung
Bei Fragen rund um die Pensionsanpassung stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung sehr gerne zur Seite. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 24. Januar 2025