Pensionserhöhung in Österreich 2025: Hand hält Prozentzeichen vor Sonnenuntergang

Pensionserhöhung
& Schutzklausel 2025

Um die steigenden Lebenshaltungskosten und die Inflation auszugleichen, werden die Pensionen in Österreich jedes Jahr zum 1. Jänner erhöht. Wir zeigen Ihnen, wie sich die Anpassungen auf Ihre Pension auswirken und geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Pensionsanpassung 2025: Übersicht

Die Pensionsanpassung 2025 wird ab 1. Jänner 2025 wirksam. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem monatlichen Brutto- Gesamtpensionseinkommen (GPE).

GPE 1)
Erhöhung
bis € 6.060,00
4,6%
ab € 6.060,01
€ 278,76

1) GPE = Gesamtpensionseinkommen

Wenn Sie mehrere Leistungen beziehen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu € 6.060,00: Erhöhung jeder einzelnen Leistung mit dem Faktor 1,046.
  • Gesamtpensionseinkommen ab € 6.060,01: Jede einzelne Leistung wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Wichtige Punkte zur Pensionserhöhung

So wird die Pensionserhöhung berechnet

Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.

Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert. Bei der Ermittlung des Richtwertes wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres herangezogen.

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046
  • Für besonders hohe Pensionen (ab € 6.060,01) gibt es im Jahr 2025 eine abweichende Pensionsanpassung: Sie werden um € 278,76 erhöht.

Schutzklausel für Neupensionist*innen 2025

Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2025 beschlossen. Damit soll der Inflation entgegengewirkt und die Pension dauerhaft erhöht werden.

Neupensionist*innen erhalten einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14. Der Erhöhungsbetrag wird – wie die Pension – um Zuschläge erhöht oder um Abschläge vermindert.

Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für Hinterbliebenenpensionen.

Sonderregelungen zur Korridorpension

Ebenfalls keinen Erhöhungsbetrag gibt es für Korridorpensionen,

  • auf die am 31. Dezember 2024 noch kein Anspruch bestanden hat.
  • die nicht direkt nach einem Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld aus der Arbeitslosigkeit angetreten werden, wobei zuvor mind. 30 Tage Arbeitslosengeld bezogen worden sein müssen.

Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2025, die im Anschluss an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angetreten werden, muss die Pensionsversicherung (PV) Erhebungen beim Arbeitsmarkt­service (AMS) durchführen.

Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss das AMS bestätigen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.

Hinweis:

Da das AlVG und arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können dazu keine Beratungen angeboten werden. 

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 24. Januar 2025