Lebensbestätigung: Person unterschreibt digitales Dokument (Hologramm)

Lebens­bestätigung:
Pflichten & Fristen

Um Ihre Pension im Ausland weiterhin zu erhalten, müssen Sie einmal jährlich eine Lebensbestätigung einreichen. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten, wie Sie das Formular nutzen und in welchen Sprachen es verfügbar ist.

Formular für Ihre Lebensbestätigung

Das Formular für die Lebensbestätigung erhalten Sie jedes Jahr im Jänner direkt von der Pensionsversicherung (PV) zugeschickt.

Bitte schicken Sie das Schreiben ausgefüllt, persönlich unterschrieben und amtlich beglaubigt (z. B. vom zuständigen österreichischen Konsulat, von einer amtlichen Stelle/Behörde des Wohnsitzes oder von einer*einem Notar*in) an uns zurück.

Wer muss eine Lebensbestätigung vorlegen?

Im Ausland wohnhafte Pensionist*innen müssen grundsätzlich 1 Mal pro Jahr verpflichtend eine Lebensbestätigung vorlegen, damit die österreichische Pension ins Ausland ausgezahlt wird.

Keine Lebensbestätigung vorlegen müssen:

Datenaustausch-Vereinbarungen für Pensionist*innen in Serbien und Bosnien und Herzegowina:

Fristen: Wann muss die Lebensbestätigung vorliegen?

Die Lebensbestätigung  muss umgehend an die Pensionsversicherung (PV) übermittelt werden, jedoch spätestens bis Mitte Juni des jeweiligen Jahres

Wir bitten Sie, die Lebensbestätigung nur 1 Mal zu retournieren. Eine doppelte Zusendung, z. B. per E-Mail und anschließend per Post, ist nicht erforderlich.

Sollte Ihre Lebensbestätigung nicht rechtzeitig bei uns eintreffen, wird die Pensionszahlung (vorübergehend) eingestellt.

Meldepflichten: Was Sie beachten müssen

Sie müssen jede Änderung, die für den weiteren Anspruch auf eine Pensionsleistung wichtig ist, und jede Änderung Ihres Wohnsitzes innerhalb von 2 Wochen der Pensionsversicherung melden.

Überbezüge durch Verletzung der Meldepflicht müssen zurückerstattet werden.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 23. Januar 2025