Lebensbestätigung: Person unterschreibt digitales Dokument (Hologramm)

Lebens­bestätigung:
Pflichten & Fristen

Um Ihre Pension im Ausland weiterhin zu erhalten, müssen Sie einmal jährlich eine Lebensbestätigung einreichen. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten, wie Sie das Formular nutzen und in welchen Sprachen es verfügbar ist.

Wer muss eine Lebensbestätigung vorlegen?

Im Ausland wohnhafte Pensionist*innen müssen grundsätzlich 1 Mal pro Jahr verpflichtend eine Lebensbestätigung vorlegen, damit die österreichische Pension ins Ausland ausgezahlt wird.

Keine Lebensbestätigung ist erforderlich für:

Formular für Ihre Lebensbestätigung

Das Formular für die Lebensbestätigung erhalten Sie jedes Jahr im Jänner direkt von der Pensionsversicherung zugeschickt.

Bitte schicken Sie das Schreiben ausgefüllt, persönlich unterschrieben und amtlich beglaubigt (z. B. vom zuständigen österreichischen Konsulat, von einer amtlichen Stelle/Behörde des Wohnsitzes oder von einer*einem Notar*in) an uns zurück.

Fristen: Wann muss die Lebensbestätigung vorliegen?

Die Lebensbestätigung  muss umgehend an die Pensionsversicherung übermittelt werden, jedoch spätestens bis Mitte Juni des jeweiligen Jahres

Wir bitten Sie, die Lebensbestätigung nur einmal zu retournieren. Eine doppelte Zusendung, zum Beispiel per E-Mail und zeitgleich bzw. anschließend per Post, ist nicht erforderlich.

Sollte Ihre Lebensbestätigung nicht rechtzeitig bei uns einlangen, wird die Pensionszahlung (vorübergehend) eingestellt.

Meldepflichten: Was Sie beachten müssen

Sie müssen jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung Ihres Wohnsitzes binnen 2 Wochen der Pensionsversicherung bekanntgeben.

Überbezüge, die durch die Verletzung der Meldepflicht entstehen, sind zurückzuerstatten.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 18. Dezember 2024