Ausgleichszulage: Hand stapelt Würfel mit Symbolen

Ausgleichszulage
& Pensionsbonus

Die Ausgleichszulage sichert Pensionist*innen ein Mindesteinkommen. Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf diese Zusatzleistung hat, wie die Ausgleichszulage berechnet wird und welche Voraussetzungen für den Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus gelten.

Inhalt

    Was ist die Ausgleichszulage?

    Die Ausgleichszulage soll Pensionist*innen in Österreich ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern. Anspruch hat jede*r Pensionist*in, wenn das Gesamteinkommen  so gering ist, dass ihr*ihm nicht zugemutet werden kann, davon zu leben.

    Ausgleichszulage vs. Mindestpension

    Bei der Berechnung der Pension können individuelle wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Deswegen gibt es in Österreich auch keine Mindestpension.

    Stattdessen gibt es die sogenannte Ausgleichszulage. Die Höhe der Ausgleichszulage nimmt auf die persönlichen Verhältnisse einer Person Rücksicht.

    Voraussetzungen für den Erhalt einer Ausgleichszulage

    Wenn Sie eine Pension beziehen, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn

    • Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist und
    • das Gesamteinkommen unter dem anzuwendenden Richtsatz liegt. 

    Ausgleichszulagen Richtsätze

    Die Richtsätze stellen die Grenze des Gesamteinkommens dar, das für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen wird.

    Die Höhe des Richtsatzes ist abhängig von der Pensionsart und den familiären Verhältnissen sowie bei Waisen auch vom Alter.

    Die Richtsätze betragen im Jahr 2024:

    PensionsartFamilienstandRichtsatz
    Alterspension,
    Korridor-, Langzeitversicherungs-
    und Schwerarbeitspension,
    Invaliditäts- bzw.
    Berufsunfähigkeitspension
    AlleinstehendeEUR 1.217,96
    Ehepaare oder
    eingetragene Partner*innen, die im
    gemeinsamen Haushalt leben
    EUR 1.921,46
    Erhöhung für jedes Kind um 1)EUR 187,93
    Witwen*Witwerpension,
    Pensionen für
    hinterbliebene
    eingetragene Partner*innen
    Witwen*Witwer,
    hinterbliebene eingetragene
    Partner*innen
    EUR 1.217,96
    Waisenpensionen
    bis zum 24. Geburtstag
    HalbwaisenEUR 447,97
    VollwaisenEUR 672,64
    Waisenpensionen
    nach dem 24. Geburtstag
    HalbwaisenEUR 796,06
    VollwaisenEUR 1.217,96

    1) die Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, welches die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG erfüllt und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt.

    Wie wird die Ausgleichszulage berechnet?

    Der Unterschied (= Differenz) zwischen dem Gesamteinkommen und dem jeweiligen Richtsatz ergibt die Höhe der Ausgleichszulage.

    Der Richtsatz stellt damit gleichzeitig das vom Gesetzgeber garantierte Mindesteinkommen dar.

    Die gebührende Leistung (= Pension zuzüglich Ausgleichszulage) wird noch um den Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % vermindert. Ausnahme: Bei Waisenpensionen wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

    Ausgleichszulagenbonus & Pensionsbonus

    Für Personen, die 360 bzw. 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es den sogenannten Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus.

    • Ausgleichszulagenbonus: Wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.
    • Pensionsbonus: Wenn Sie keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.

    Höhe & Voraussetzungen

    Der Ausgleichszulagenbonus bzw. der Pensionsbonus gebührt jeweils in der Höhe der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Gesamteinkommen und ist mit einem Höchstbetrag begrenzt.

    Beitragsmonate 2) 
    FamilienstandGrenzwert
    Gesamteinkommen
    Max. Höhe
    Bonus
    360AlleinstehendeEUR 1.325,24EUR 180,31
    480AlleinstehendeEUR 1.583,22EUR 459,85
    480
    (keine Zusammenrechnung)
    Ehepaare oder
    eingetragene Partner*innen
    EUR 2.137,04EUR 459,36

    Neben den erforderlichen Beitragsmonaten gelten für den Bonus dieselben Voraussetzungen wie für die Ausgleichszulage.

    2) Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit – dazu zählen auch:

    • bis zu 12 Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes und
    • bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung.

    Beginn und Ende des Anspruches

    Sind die Voraussetzungen erfüllt, gebührt Ihnen die Ausgleichszulage ab Pensionsbeginn.

    Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das Gleiche gilt auch für die Herabsetzung der Ausgleichszulage.

    Die Pensionsversicherung (PV) ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ausgleichszulage und/oder eines Ausgleichszulagenbonus bzw. Pensionsbonus regelmäßig zu überprüfen.

    Beihilfen, Ermäßigungen und Befreiungen

    Bezieher*innen einer Ausgleichszulage bzw. eines Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus sind von der Rezeptgebühr befreit.

    Darüber hinaus gibt es weitere Beihilfen und Ermäßigungen, wie z.B. Mietbeihilfe, die Befreiung von Rundfunkgebühren etc. Die Leistungen sind regional unterschiedlich.

    Informationen & Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, Gemeindeamt oder dem Amt der Landesregierung.

    Ausgleichszulage: Häufige Fragen

    Hier finden Sie weitere Informationen

    Das Bundesministerium für Finanzen bietet eine Übersicht zu Ermäßigungen & finanziellen Unterstützungen für Senior*innen.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 04. November 2024