Ausgleichszulage: Hand stapelt Würfel mit Symbolen

Ausgleichszulage
& Pensionsbonus im Überblick

Die Ausgleichszulage garantiert Pensionist*innen ein Mindestpensionseinkommen. Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf die Zusatzleistung hat, wie die Höhe der Ausgleichszulage berechnet wird und welche Bedingungen für den Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus erfüllt sein müssen.

Ausgleichszulage erklärt: Wer profitiert?

Die Ausgleichszulage soll Pensionist*innen in Österreich ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern. Anspruch hat jede*r Pensionist*in, wenn das Gesamteinkommen  so gering ist, dass ihr*ihm nicht zugemutet werden kann, davon zu leben.

Ausgleichszulage vs. Mindestpension

Bei der Berechnung der Pension können individuelle wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Deswegen gibt es in Österreich auch keine Mindestpension.

Stattdessen gibt es die sogenannte Ausgleichszulage. Die Höhe der Ausgleichszulage nimmt auf die persönlichen Verhältnisse einer Person Rücksicht.

Anspruch und Voraussetzungen

Wenn Sie eine Pension beziehen, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn

  • Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist und
  • das Gesamteinkommen unter dem anzuwendenden Richtsatz liegt. 

Richtsätze und Beträge

Die Richtsätze stellen die Grenze des Gesamteinkommens dar, das für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen wird. Die Höhe des Richtsatzes ist abhängig von der Pensionsart, den familiären Verhältnissen und bei Waisen vom Alter.

Die Richtsätze betragen im Jahr 2025:

PensionsartFamilienstandRichtsatz
Alterspension,
Korridor-, Langzeitversicherungs-
u. Schwerarbeitspension,
Invaliditäts- od.
Berufsunfähigkeitspension
AlleinstehendeEUR 1.273,99
Ehepaare od.
eingetragene Partner*innen, im
gemeinsamen Haushalt
EUR 2.009,85
Erhöhung für jedes Kind um 1)EUR 196,57
Witwenpension,
Pensionen für
hinterbliebene
eingetragene Partner*innen
Witwen*Witwer,
hinterbliebene eingetragene
Partner*innen
EUR 1.273,99

Waisenpension
bis 24. Geburtstag

HalbwaisenEUR 468,58
VollwaisenEUR 703,58
Waisenpension
nach 24. Geburtstag
HalbwaisenEUR 832,68
VollwaisenEUR 1.273,99

1) die Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, welches die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG erfüllt und dessen monatliches Einkommen unter EUR 468,58 liegt.

Ausgleichszulage: Zuschuss berechnen

Die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem jeweiligen Richtsatz ergibt die Höhe der Ausgleichszulage. Der Richtsatz ist das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen.

Die gebührende Leistung (= Pension zuzüglich Ausgleichszulage) wird noch um den Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % vermindert. Ausnahme: Bei Waisenpensionen wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Ausgleichszulagenbonus & Pensionsbonus

Für Personen, die 360 bzw. 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es den sogenannten Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus.

  • Ausgleichszulagenbonus: Wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.
  • Pensionsbonus: Wenn Sie keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.

Höhe & Voraussetzungen

Der Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus entspricht der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Gesamteinkommen und ist durch eine Höchstbetrag begrenzt.

Die  Voraussetzungen entsprechen denen der Ausgleichszulage, einschließlich der erforderlichen Beitragsmonate.

Abkürzungen:

Btr.-Mon. = Beitragsmonate | Fam.st. = Familienstand | Ges.-Eink. = Gesamteinkommen

Btr.-Mon. 2) 
Fam.st.Grenzwert Ges.-Eink.
Max. Bonus
360AlleinstehendeEUR 1.386,20EUR 188,60
480AlleinstehendeEUR 1.656,05EUR 481,00
480 3)
Ehepaare od.
eingetragene Partner*innen
EUR 2.235,34EUR 480,49

2) Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit – dazu zählen auch:

  • bis zu 12 Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes
  • bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung

3) Beitragsmonate können nicht zusammengerechnet werden.

Anspruch auf Ausgleichszulage: Beginn und Ende

Sind die Voraussetzungen erfüllt, gebührt Ihnen die Ausgleichszulage ab Pensionsbeginn.

Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das Gleiche gilt auch für die Herabsetzung der Ausgleichszulage.

Die Pensionsversicherung (PV) muss gesetzlich regelmäßig prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Ausgleichszulage und/oder einen Ausgleichszulagen- /Pensionsbonus erfüllt sind.

Beihilfen und Ermäßigungen für Pensionist*innen

Bezieher*innen einer Ausgleichszulage oder eines Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus sind von der Rezeptgebühr befreit.

Darüber hinaus gibt es weitere Beihilfen und Ermäßigungen, wie z.B. Mietbeihilfe, die Befreiung von Rundfunkgebühren etc. Die Leistungen sind regional unterschiedlich.

Informationen & Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, Gemeindeamt oder dem Amt der Landesregierung.

Ausgleichszulage: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Das Bundesministerium für Finanzen bietet eine Übersicht zu Ermäßigungen & finanziellen Unterstützungen für Senior*innen.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 10. Januar 2025