Ausgleichszulage: Hand stapelt Würfel mit Symbolen

Ausgleichszulage
& Pensionsbonus im Überblick

Die Ausgleichszulage garantiert Pensionist*innen ein Mindestpensionseinkommen. Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf die Zusatzleistung hat, wie die Höhe der Ausgleichszulage berechnet wird und welche Bedingungen für den Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus erfüllt sein müssen.

Ausgleichszulage erklärt: Wer profitiert?

Die Ausgleichszulage soll Pensionist*innen in Österreich ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern. Anspruch hat jede*r Pensionist*in, wenn das Gesamteinkommen  so gering ist, dass ihr*ihm nicht zugemutet werden kann, davon zu leben.

Ausgleichszulage vs. Mindestpension

Bei der Berechnung der Pension können individuelle wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Deswegen gibt es in Österreich auch keine Mindestpension.

Stattdessen gibt es die sogenannte Ausgleichszulage. Die Höhe der Ausgleichszulage nimmt auf die persönlichen Verhältnisse einer Person Rücksicht.

Anspruch und Voraussetzungen

Wenn Sie eine Pension beziehen, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn

  • Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist und
  • das Gesamteinkommen unter dem anzuwendenden Richtsatz liegt. 

Richtsätze und Beträge

Die Richtsätze stellen die Grenze des Gesamteinkommens dar, das für die Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen wird.

Die Höhe des Richtsatzes ist abhängig von der Pensionsart und den familiären Verhältnissen sowie bei Waisen auch vom Alter.

Die Richtsätze betragen im Jahr 2024:

PensionsartFamilienstandRichtsatz
Alterspension,
Korridor-, Langzeitversicherungs-
und Schwerarbeitspension,
Invaliditäts- bzw.
Berufsunfähigkeitspension
AlleinstehendeEUR 1.217,96
Ehepaare oder
eingetragene Partner*innen, die im
gemeinsamen Haushalt leben
EUR 1.921,46
Erhöhung für jedes Kind um 1)EUR 187,93
Witwen*Witwerpension,
Pensionen für
hinterbliebene
eingetragene Partner*innen
Witwen*Witwer,
hinterbliebene eingetragene
Partner*innen
EUR 1.217,96
Waisenpensionen
bis zum 24. Geburtstag
HalbwaisenEUR 447,97
VollwaisenEUR 672,64
Waisenpensionen
nach dem 24. Geburtstag
HalbwaisenEUR 796,06
VollwaisenEUR 1.217,96

1) die Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, welches die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG erfüllt und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt.

Ausgleichszulage: Zuschuss berechnen

Der Unterschied (= Differenz) zwischen dem Gesamteinkommen und dem jeweiligen Richtsatz ergibt die Höhe der Ausgleichszulage.

Der Richtsatz stellt damit gleichzeitig das vom Gesetzgeber garantierte Mindesteinkommen dar.

Die gebührende Leistung (= Pension zuzüglich Ausgleichszulage) wird noch um den Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % vermindert. Ausnahme: Bei Waisenpensionen wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Ausgleichszulagenbonus & Pensionsbonus

Für Personen, die 360 bzw. 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es den sogenannten Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus.

  • Ausgleichszulagenbonus: Wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.
  • Pensionsbonus: Wenn Sie keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen.

Höhe & Voraussetzungen

Der Ausgleichszulagenbonus bzw. der Pensionsbonus gebührt jeweils in der Höhe der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Gesamteinkommen und ist mit einem Höchstbetrag begrenzt.

Beitragsmonate 2) 
FamilienstandGrenzwert
Gesamteinkommen
Max. Höhe
Bonus
360AlleinstehendeEUR 1.325,24EUR 180,31
480AlleinstehendeEUR 1.583,22EUR 459,85
480
(keine Zusammenrechnung)
Ehepaare oder
eingetragene Partner*innen
EUR 2.137,04EUR 459,36

Neben den erforderlichen Beitragsmonaten gelten für den Bonus dieselben Voraussetzungen wie für die Ausgleichszulage.

2) Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit – dazu zählen auch:

  • bis zu 12 Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes und
  • bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung.

Anspruch auf Ausgleichszulage: Beginn und Ende

Sind die Voraussetzungen erfüllt, gebührt Ihnen die Ausgleichszulage ab Pensionsbeginn.

Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das Gleiche gilt auch für die Herabsetzung der Ausgleichszulage.

Die Pensionsversicherung (PV) ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ausgleichszulage und/oder eines Ausgleichszulagenbonus bzw. Pensionsbonus regelmäßig zu überprüfen.

Beihilfen und Ermäßigungen für Pensionist*innen

Bezieher*innen einer Ausgleichszulage bzw. eines Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus sind von der Rezeptgebühr befreit.

Darüber hinaus gibt es weitere Beihilfen und Ermäßigungen, wie z.B. Mietbeihilfe, die Befreiung von Rundfunkgebühren etc. Die Leistungen sind regional unterschiedlich.

Informationen & Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, Gemeindeamt oder dem Amt der Landesregierung.

Ausgleichszulage: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Das Bundesministerium für Finanzen bietet eine Übersicht zu Ermäßigungen & finanziellen Unterstützungen für Senior*innen.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 17. Dezember 2024