Älterer Mann in Pension arbeitet in Werkstatt an Hobelbank

Arbeiten in der Pension:
Was ist erlaubt?

Möchten Sie auch in der Pension weiterhin arbeiten? Hier erfahren Sie, welche Zuverdienstgrenzen gelten, wie sich eine Erwerbstätigkeit auf Ihre Pension auswirkt und welche Meldungen bei der Pensionsversicherung notwendig sind. So nutzen Sie Ihre Möglichkeiten optimal.

Zuverdienst in der Alterspension

Neben dem Bezug einer Alterspension können Sie jede Erwerbstätigkeit ausüben. Ein Zuverdienst ist unbegrenzt möglich. Für die geleisteten Pensionsbeiträge erhalten Sie einen speziellen Zuschlag (besonderer Höher­versicherungsbetrag), der Ihre Pension erhöht.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Alterspension

Arbeiten in der vorzeitigen Alterspension

Neben dem Bezug einer Langzeitversicherungspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension ist eine Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt zulässig. Ein Zuverdienst ist bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (im Jahr 2025) möglich.

Seit 1. Jänner 2024 fällt die Langzeitversicherungspension bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von EUR 551,10).

Hier finden Sie weitere Informationen:

Nebenjob in der krankheitsbedingten Pension

Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kann zu Kürzungen der Pension sowie zu einer Überprüfung der Invalidität/Berufsunfähigkeit führen.

Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (im Jahr 2025) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren. Übersteigt das monatliche Gesamtein­kommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) EUR 1.557,93 brutto, wird die Pensionsleistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert (je nach Einkommenshöhe minus 30 %, 40 % oder 50 %)

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Landesstelle (die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort. Für Wohnsitze im Ausland ist die Landesstelle Wien zu­ständig).

Hier finden Sie weitere Informationen zur Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Erwerbstätigkeit und Witwen*Witwerpension

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann die Höhe der Witwen*Witwerpension (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen) beeinflussen

Bei Fragen kontaktieren Sie die zuständige Landesstelle.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Witwen*Witwerpension (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen)

Zuverdienstmöglichkeiten zur Waisenpension

Vor dem 18. Geburtstag darf das Kind (die Waise) neben dem Bezug einer Waisenpension jede Erwerbstätigkeit ausüben.

Ab dem 18. Geburtstag kommt es darauf an, ob die Schul- oder Berufsausbildung das Kind (die Waise) überwiegend beansprucht oder ob die Erwerbstätigkeit überwiegt. Für die Prüfung wird das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit und das Einkommen herange­zogen.

Für Fragen kontaktieren Sie Ihre zuständige Landesstelle.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Waisenpension

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 23. Januar 2025