Pensionsversicherung zwischenstaatliche Regelungen: Verschiedene Flaggen wehen vor Himmel

Zwischenstaatliche
Pensions­ver­sicher­ung

Arbeiten im Ausland? Zwischenstaatliche Abkommen schützen Ihre Pensionsansprüche und gewährleisten, das alle Versicherungszeiten angerechnet werden. Hier erfahren Sie, welche Regelungen mit welchen Ländern es gibt und wie Sie Ihre Pension absichern.

Wie funktioniert die zwischenstaatliche Pensions­versicherung?

Für Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder Abkommensstaaten beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren und dort Versicherungszeiten erworben haben, gelten besondere Regelungen, wie diese Versicherungszeiten für den Pensionsanspruch berücksichtigt werden.

Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. EU-Einrichtung berücksichtigt werden.

Pensions­abkommen – Länder­übersicht

Hinweis:

Der Begriff „Mitgliedsstaat“ bezeichnet im Folgenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz.

Pension beantragen bei Auslands­arbeit

  1. Wenn Sie in Österreich und zumindest einem weiteren Mitgliedsstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag unter Angabe eines vollständigen Versicherungs-, Beschäftigungs-, und/oder Wohnsitzverlaufes grundsätzlich in ihrem Wohnortstaat stellen. Der Pensionsantrag kann aber auch bei jenem Versicherungsträger gestellt werden, bei dem sie zuletzt versichert waren.
  2. Wenn Sie in einem Abkommensstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich beim zuständigen Versicherungsträger ihres Wohnortstaates stellen.

Aufgrund des „Antragsprinzips“ müssen Sie Ihre Pension nicht in jedem Vertragsstaat gesondert beantragen. Wichtig ist, dass Sie bei der Antragstellung im Wohnortstaat darauf hinweisen, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten haben. Ihr zuständiger Versicherungsträger nimmt dann mit den anderen beteiligten ausländischen Versicherungsträgern Kontakt auf und leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein.

Pensionsansprüche bei Arbeit im Ausland

Da die Anspruchsvoraussetzungenin den jeweiligen Mitglieds- oder Abkommensstaaten unterschiedlich sind, prüft jeder Versicherungsträger gesondert, ob ein Pensionsanspruch nach seinen nationalen Rechtsvorschriften besteht. Dadurch können Ansprüche aus verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen. 

Für bestimmte Pensionsarten sind mindestens 12 Versicherungsmonate und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.

Voraussetzungen, Regelungen & Mindestversicherungszeiten

Pensionsberechnung und Auslandszeiten

Pensionsberechnung in Österreich

Für den Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn erforderlich –  Versicherungszeiten aus anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten zu den österreichischen Versicherungsmonaten dazugerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden. Auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen oder EU-Einrichtungen werden berücksichtigt.

Die österreichischen Pension wird auf Basis der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen allein durch österreichische Versicherungszeiten (= autonome Leistung) oder unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten (= anteilige Leistung) erfüllt sind.

Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten

Die Mitglieds- und Abkommensstaaten berücksichtigen österreichische Versicherungszeiten bei der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen.

Egal, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur mit ausländischen Versicherungszeiten oder allein mit österreichischen Versicherungsmonaten erfüllt werden, erfolgt die Berechnung nach den nationalen gesetzlichen Pensionsregelungen („Direktberechnung“) ausschließlich mit österreichischen Versicherungsmonaten.

Besteht nach den nationalen Vorschriften des Mitglieds- oder Abkommensstaates ein Leistungsanspruch, zahlt der zuständige Träger die Leistung direkt an die*den Anspruchsberechtigte*n aus.

Überweisung der österreichischen Pension ins Ausland

Österreichische Pensionen werden weltweit über die Deutsche Post AG überwiesen:

» Bargeldlos auf ein Konto/Gemeinschaftskonto bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl, oder

» per Scheckauszahlungsverfahren, mittels Versendung eines Verrechnungsschecks (sofern diese Möglichkeit verfügbar ist).

Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionist*innen ist 1 Mal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Ausnahmen gibt es bei einem Wohnsitz in Deutschland bzw. in Kroatien. Weitere Informationen zur Lebensbestätigung finden Sie hier.

Krankenversicherung: Beiträge und Schutz 

Wenn Sie eine österreichische Pension beziehen, sind Sie in der Krankenversicherung pflichtversichert und müssen Beiträge zahlen, solange sie sich ständig in Österreich aufhalten.

Wenn Sie neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem Mitglieds- bzw. Abkommensstaat – mit dem auch Regelungen über die Krankenversicherung der Pensionist*innen vereinbart wurden (Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei) – beziehen, müssen Sie auch von dieser Leistung einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % entrichten.

Der Krankenversicherungsschutz besteht auch bei ständigem Aufenthalt in

  • einem Mitgliedsstaat, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
  • Abkommensstaaten wie Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird.

Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden und beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnortstaat eintragen lassen.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Ausland finden Sie hier.

Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Weitere Informationen zur Pensionsberechnung sowie zur Krankenversicherung und Steuerpflicht im Ausland können Sie auf der Seite Pension & Ausland nachlesen.

Die Verbindungsstellen der Pensionsversicherung in den Abkommensstaaten finden Sie hier.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 09. Januar 2025