Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie zur Anspruchsprüfung und Pensionsberechnung finden Sie in unserer Broschüre Zwischenstaatliche Pensionsversicherung.
Wie funktioniert die zwischenstaatliche Pensionsversicherung?
Für Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder Abkommensstaaten beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren und dort Versicherungszeiten erworben haben, gelten besondere Regelungen, wie diese Versicherungszeiten für den Pensionsanspruch berücksichtigt werden.
Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. EU-Einrichtung berücksichtigt werden.
Pensionsabkommen – Länderübersicht
- Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
- EWR-Staaten und die Schweiz
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
- Abkommensstaaten
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada/Quebec, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Die pensionsrechtlichen Ansprüche sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei findet neben dem Austrittsabkommen ab 1. Jänner 2021 auch das Handelsabkommen Anwendung.
Hinweis:
Der Begriff „Mitgliedsstaat“ bezeichnet im Folgenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz.
Broschüre
Zwischenstaatliche Pensionsversicherung
Pension beantragen bei Auslandsarbeit
- Wenn Sie in Österreich und zumindest einem weiteren Mitgliedsstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag unter Angabe eines vollständigen Versicherungs-, Beschäftigungs-, und/oder Wohnsitzverlaufes grundsätzlich in ihrem Wohnortstaat stellen. Der Pensionsantrag kann aber auch bei jenem Versicherungsträger gestellt werden, bei dem sie zuletzt versichert waren.
- Wenn Sie in einem Abkommensstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich beim zuständigen Versicherungsträger ihres Wohnortstaates stellen.
Aufgrund des „Antragsprinzips“ müssen Sie Ihre Pension nicht in jedem Vertragsstaat gesondert beantragen. Wichtig ist, dass Sie bei der Antragstellung im Wohnortstaat darauf hinweisen, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten haben. Ihr zuständiger Versicherungsträger nimmt dann mit den anderen beteiligten ausländischen Versicherungsträgern Kontakt auf und leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein.
Pensionsantrag
Um eine Pension zu bekommen, müssen Sie immer einen Pensionsantrag stellen.
Pensionsansprüche bei Arbeit im Ausland
Da die Anspruchsvoraussetzungenin den jeweiligen Mitglieds- oder Abkommensstaaten unterschiedlich sind, prüft jeder Versicherungsträger gesondert, ob ein Pensionsanspruch nach seinen nationalen Rechtsvorschriften besteht. Dadurch können Ansprüche aus verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen.
Für bestimmte Pensionsarten sind mindestens 12 Versicherungsmonate und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.
Voraussetzungen, Regelungen & Mindestversicherungszeiten
- Versicherungszeiten unter 1 Jahr in Österreich
Bei allen Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet werden, kann auch ein Pensionsanspruch entstehen, wenn weniger als 12 österreichische Versicherungsmonate vorliegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für alle anderen Pensionsleistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung müssen mindestens 12 österreichische Versicherungsmonate vorliegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Versicherungszeiten in Österreich unter 12 Monaten gehen in der Regel nicht verloren. Sie werden bei der Pensionsberechnung in anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten berücksichtigt, außer in Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay und USA.
- Versicherungszeiten unter 1 Jahr in einem Mitgliedsstaat
Weniger als 12 Versicherungsmonate in einem Mitgliedsstaat begründen in der Regel keinen Pensionsanspruch aus diesem Staat.
Eine Berücksichtigung dieser Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsberechnung erfolgt nur bei jenen Pensionsleistungen, die nicht auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) (Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen) gebühren.
- Versicherungszeiten unter 1 Jahr in einem Abkommensstaat
Eine Berücksichtigung bei der österreichischen Pensionsberechnung ist für Versicherungszeiten unter 1 Jahr grundsätzlich vorgesehen.
Folgende Ausnahmen bestehen: Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay und USA.
Pensionsberechnung und Auslandszeiten
Pensionsberechnung in Österreich
Für den Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn erforderlich – Versicherungszeiten aus anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten zu den österreichischen Versicherungsmonaten dazugerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden. Auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen oder EU-Einrichtungen werden berücksichtigt.
Die österreichischen Pension wird auf Basis der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen allein durch österreichische Versicherungszeiten (= autonome Leistung) oder unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten (= anteilige Leistung) erfüllt sind.
Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten
Die Mitglieds- und Abkommensstaaten berücksichtigen österreichische Versicherungszeiten bei der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen.
Egal, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur mit ausländischen Versicherungszeiten oder allein mit österreichischen Versicherungsmonaten erfüllt werden, erfolgt die Berechnung nach den nationalen gesetzlichen Pensionsregelungen („Direktberechnung“) ausschließlich mit österreichischen Versicherungsmonaten.
Besteht nach den nationalen Vorschriften des Mitglieds- oder Abkommensstaates ein Leistungsanspruch, zahlt der zuständige Träger die Leistung direkt an die*den Anspruchsberechtigte*n aus.
Überweisung der österreichischen Pension ins Ausland
Österreichische Pensionen werden weltweit über die Deutsche Post AG überwiesen:
» Bargeldlos auf ein Konto/Gemeinschaftskonto bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl, oder
» per Scheckauszahlungsverfahren, mittels Versendung eines Verrechnungsschecks (sofern diese Möglichkeit verfügbar ist).
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionist*innen ist 1 Mal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Ausnahmen gibt es bei einem Wohnsitz in Deutschland bzw. in Kroatien. Weitere Informationen zur Lebensbestätigung finden Sie hier.
Rat & Hilfe
zur zwischenstaatlichen Pension
Sie möchten sich genauer über die zwischenstaatliche Pensionsversicherung informieren? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne persönlich. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Krankenversicherung: Beiträge und Schutz
Wenn Sie eine österreichische Pension beziehen, sind Sie in der Krankenversicherung pflichtversichert und müssen Beiträge zahlen, solange sie sich ständig in Österreich aufhalten.
Wenn Sie neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem Mitglieds- bzw. Abkommensstaat – mit dem auch Regelungen über die Krankenversicherung der Pensionist*innen vereinbart wurden (Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei) – beziehen, müssen Sie auch von dieser Leistung einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % entrichten.
Der Krankenversicherungsschutz besteht auch bei ständigem Aufenthalt in
- einem Mitgliedsstaat, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
- Abkommensstaaten wie Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird.
Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden und beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnortstaat eintragen lassen.
Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Ausland finden Sie hier.
Häufige Fragen
Hier finden Sie weitere Informationen
Weitere Informationen zur Pensionsberechnung sowie zur Krankenversicherung und Steuerpflicht im Ausland können Sie auf der Seite Pension & Ausland nachlesen.
Die Verbindungsstellen der Pensionsversicherung in den Abkommensstaaten finden Sie hier.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 09. Januar 2025