Pensionsversicherung zwischenstaatliche Regelungen: Verschiedene Flaggen wehen vor Himmel

Zwischenstaatliche
Pensions­ver­sicher­ung

Arbeiten im Ausland? Zwischenstaatliche Abkommen schützen Ihre Pensionsansprüche und gewährleisten, das alle Versicherungszeiten angerechnet werden. Hier erfahren Sie, welche Regelungen mit welchen Ländern es gibt und wie Sie Ihre Pension absichern.

So werden Auslandszeiten angerechnet

Für Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder Abkommens­staaten beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren und dort Versicherungszeiten erworben haben, gelten besondere Regelungen, wie diese Versicherungszeiten für den Pensionsanspruch berücksichtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherungszeiten bei einer internationalen Organisation oder EU-Einrichtung berücksichtigt werden.

Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.

Pensions­abkommen – Länder­übersicht

Hinweis:

Der Begriff „Mitgliedsstaat“ bezeichnet im Folgenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz.

Pension beantragen bei Auslands­arbeit

  1. Wenn Sie in Österreich und zumindest 1 weiteren Mitgliedsstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich in Ihrem Wohnortstaat stellen.
  2. Wenn Sie in einem Abkommensstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich beim zuständigen Versicherungsträger Ihres Wohnortstaates stellen.

Der Antrag kann auch bei dem Versicherungsträger gestellt werden, bei dem Sie zuletzt versichert waren.

Wichtig: Sie müssen Ihre Pension nicht in jedem Land einzeln beantragen!

Wenn Sie bei der Antragstellung im Wohnortstaat darauf hinweisen, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten haben, nimmt Ihr zuständiger Versicherungsträger Kontakt mit den beteiligten ausländischen Versicherungsträgern auf und leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungs­verfahren ein.

Pensionsansprüche bei Arbeit im Ausland

Da die Anspruchsvoraussetzungen in den jeweiligen Mitglieds- oder Abkommensstaaten unterschiedlich sind, prüft jeder Versicherungsträger gesondert, ob ein Pensionsanspruch nach seinen nationalen Rechtsvorschriften besteht. Dadurch können Ansprüche aus verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen. 

Für bestimmte Pensionsarten sind mindestens 12 Versicherungsmonate und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.

Voraussetzungen, Regelungen & Mindestversicherungszeiten

Pensionsberechnung und Auslandszeiten

Pensionsberechnung in Österreich

Für den Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn erforderlich –  Versicherungszeiten aus anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten zu den österreichischen Versicherungsmonaten dazugerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden. Auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen oder EU-Einrichtungen werden berücksichtigt.

Die österreichischen Pension wird auf Basis der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen nur mit österreichischen (autonome Leistung) oder auch mit ausländischen Versicherungszeiten (anteilige Leistung) erfüllt sind.

Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten

Die Mitglieds- und Abkommensstaaten berücksichtigen österreichische Versicherungszeiten bei der Prüfung von Anspruchsvoraus­setzungen.

Egal, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur mit ausländischen oder allein mit österreichischen Versicherungsmonaten erfüllt werden, erfolgt die Berechnung nach den nationalen gesetzlichen Pensionsregelungen („Direktberechnung“) ausschließlich mit österreichischen Versicherungsmonaten.

Besteht nach den nationalen Vorschriften des Mitglieds- oder Abkommensstaates ein Leistungsanspruch, zahlt der zuständige Träger die Leistung direkt an die*den Anspruchs­berechtigte*n aus.

Überweisung der Pension ins Ausland

Österreichische Pensionen werden weltweit über die Deutsche Post AG überwiesen:

» Bargeldlos auf ein Konto/Gemeinschaftskonto bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl, oder

» per Scheckauszahlungsverfahren, mittels Versendung eines Verrechnungsschecks (sofern diese Möglichkeit verfügbar ist).

Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionist*innen ist grundsätzlich 1 Mal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Weitere Infos dazu und zu Ausnahmen finden Sie hier.

Ausländische Pension & Krankenversicherung

Wenn Sie eine österreichische Pension beziehen, sind Sie in der Krankenversicherung pflichtversichert und müssen Beiträge zahlen, solange sie sich ständig in Österreich auf­halten.

Wenn Sie neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem Mitglieds- bzw. Abkommensstaat – mit dem Regelungen über die Krankenversicherung vereinbart wurden: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei – beziehen, müssen Sie auch von dieser Leistung einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % zahlen.

Der Krankenversicherungsschutz besteht auch bei ständigem Aufenthalt in

  • einem Mitgliedsstaat, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
  • Abkommensstaaten wie Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird.

Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden und beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnortstaat eintragen lassen.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Ausland finden Sie hier.

Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Weitere Informationen zur Pensionsberechnung sowie zur Krankenversicherung und Steuerpflicht im Ausland können Sie auf der Seite Pension & Ausland nachlesen.

Hier finden Sie die Verbindungsstellen in den Abkommens­staaten.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 20. Februar 2025