Genauere Informationen für die verschiedenen Pensionsarten finden Sie in unserer Broschüre Pensionsansprüche im Überblick.
Schritt 1: Erfülle ich die Voraussetzungen für eine Pension?
Eine Pension wird nur zuerkannt, wenn ein Antrag gestellt wurde und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten,
- wenn Sie ein bestimmtes Alter*) erreicht haben,
- wenn Sie invalid oder berufsunfähig sind oder
- mit dem Tod.
*) Achtung: unterschiedliche Anfallsalter je nach Pensionsart, das Regelpensionsalter ist 65 Jahre.
Erfüllung der Mindestversicherungszeit
Um in Pension zu gehen, muss eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorliegen. Für die Alterspension sind mindestens 180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre) erforderlich. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (= 7 Jahre) erwerbstätig gewesen sein.
Weitere Informationen zum Thema Versicherungszeiten finden Sie hier: Überprüfung der Versicherungszeiten.
Es werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sowie in Abkommensstaaten erworben wurden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Zwischenstaatlichen Pensionsversicherung.
Voraussetzungen für bestimmte Pensionsarten
Die jeweiligen Voraussetzungen für eine bestimmte Pensionsart finden Sie hier.
Broschüre
Pensionsansprüche im Überblick
Schritt 2: Welcher Pensionsversicherungsträger ist für mich zuständig?
Die Pensionsversicherung (PV) ist für Angestellte und Arbeiter*innen zuständig.
Diese Versicherungsträger sind, je nach Berufsgruppe, ebenfalls für die gesetzliche Pensionsversicherung zuständig:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): zuständig für Beamt*innen, Bedienstete der Eisenbahn und im Bergbau.
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): zuständig für Gewerbetreibende, neue Selbständige und Landwirt*innen.
Ihre Pension erhalten Sie von dem Versicherungsträger, bei dem Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größte Anzahl an Versicherungsmonaten erworben haben. Falls Sie in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten erworben haben, liegt die Zuständigkeit bei jenem Versicherungsträger, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.
Schritt 3: Wie stelle ich den Pensionsantrag?
Um eine Pension zu erhalten, müssen Sie einen Pensionsantrag stellen. Das gilt auch für Hinterbliebenenpensionen wie die Witwen*Witwerpension, die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen oder die Waisenpension.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Pensionsantrag:
Nachdem Sie den Pensionsantrag gestellt haben, müssen Sie alle Änderungen, die auf die Pensionsleistung Einfluss haben, sowie jede Änderung Ihres Wohnsitzes (auch vorübergehend) innerhalb von 2 Wochen melden. Weitere Informationen finden sie auf der Seite Meldepflichten & Meldefristen.
Pensionsanträge
Für jede Pensionsart gibt es in der Pensionsversicherung (PV) ein eigenes Antragsformular.
Hier finden Sie die Pensionsanträge als Online-Formulare.
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca. 3 Monate vor dem Stichtag zu stellen.
Schritt 4: Zeitpunkt der Feststellung des Pensionsanspruches (Stichtag)
Der Tag, an dem Sie Ihren Pensionsantrag stellen, löst bei Eigenpensionen den sogenannten „Stichtag“ aus.
Zu diesem Tag wird geprüft,
- ob der Versicherungsfall eingetreten ist,
- ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind,
- wie hoch die Pension ist und
- welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist.
Der Stichtag ist immer der 1. Tag eines Monats. Wenn Sie den Pensionsantrag nicht am Monatsersten stellen, ist der Stichtag der 1. Tag des darauffolgenden Monats. Bei Anträgen auf eine Hinterbliebenenpension ist der Stichtag der Todestag der*des Versicherten, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt. Ansonsten gilt als Stichtag der Monatserste, der dem Todestag folgt.
Über den Anspruch auf Pension wird mit Bescheid entschieden. Der Bescheid kann erst nach dem Stichtag erstellt und zugesendet werden.
Hinweis: Wurde Ihnen mittels einer „Verständigung“ die Pension in vorläufiger Höhe gewährt, so bedeutet dies, dass die Pensionshöhe noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Wir sind jedoch bemüht, das Verfahren so rasch wie möglich abzuschließen und einen Bescheid zu erlassen.
Schritt 5: Beginn der Pension
Bei Eigenpensionen (= Alterspensionen und krankheitsbedingte Pensionen) ist der Stichtag in den meisten Fällen zugleich auch der Tag des Pensionsbeginns.
- Pensionsbeginn bei Alterspensionen
In bestimmten Fällen kann die Pensionsleistung auch schon am Monatsersten vor dem Stichtag beginnen. Dafür müssen Sie zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen erfüllen und den Pensionsantrag innerhalb 1 Monats ab Erfüllung der Voraussetzungen stellen.
Für den Beginn einer Langzeitversicherungs-, Korridor- oder Schwerarbeitspension müssen Sie Ihr Dienstverhältnis beendet haben und dies auch nachweisen.
Für den Beginn einer Alterspension müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit bzw. Ihr Dienstverhältnis nicht beenden.
- Pensionsbeginn bei krankheitsbedingten Pensionen
Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension
Eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beginnt grundsätzlich mit dem Stichtag.
Die Pension fängt aber frühestens mit dem Tag an, nachdem Sie das Dienstverhältnis, für das eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt, beendet haben. Falls Sie keinen Anspruch auf ein Entgelt oder Krankengeld mehr haben, kann die Pension auch schon vor dem formalen Ende des Dienstverhältnisses beginnen.
- Pensionsbeginn bei Hinterbliebenenpensionen
Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
Wenn Sie den Pensionsantrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag stellen, ist der Pensionsbeginn der Tag nach dem Todestag. Wird der Pensionsantrag später gestellt, beginnt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.
Bei minderjährigen Waisen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind, beginnt die Pension auch mit dem Tag nach dem Todestag, wenn der Pensionsantrag spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nachdem die Volljährigkeit erreicht wurde bzw. nach der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit, gestellt wird. Ansonsten ist der Antragstag der Pensionsbeginn.
Rat & Hilfe
zum Pensionsantritt
Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne zu Ihrem Pensionsantritt und helfen Ihnen mit dem Pensionsantrag. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Schritt 6: Auszahlung der Pension
Die Auszahlung der Pension erfolgt grundsätzlich im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Um die Pension auf Ihr Konto überweisen zu können, benötigen wir von Ihrer Bank einen „Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung“.
Eine Barzahlung wird nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt.
Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland kann die Auszahlung der österreichischen Pension auch auf ein ausländisches Bankkonto erfolgen. Dazu verwenden Sie bitte den Antrag auf Direktüberweisung (PDF, 220 KB).
Rechtsmittel bei Pensionsbescheiden
Bescheide der Pensionsversicherung können vor einem Gericht angefochten werden.
- In Leistungssachen (z. B. Bestand und Höhe des Pensionsanspruchs, Ausgleichszulage, Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten) kann innerhalb von 3 Monaten ab der Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
- Bescheide in Verwaltungssachen (z. B. Versicherungsberechtigung, Beitragsangelegenheiten) können binnen 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden.
Hier finden Sie weitere Informationen
Wie Sie Ihren Pensionsantrag stellen können und welche Punkte dabei besonders wichtig sind erfahren Sie auf unserer Seite Den Pensionsantrag stellen.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 03. Dezember 2024