Genauere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Pensionsansprüche im Überblick.
Die Pensionsversicherung (PV) schickt zudem regelmäßig Informationen an Jahrgänge aus, die bald in Pension gehen können.
Eine Pension wird nur zuerkannt, wenn ein Antrag gestellt wurde und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten,
*) Achtung: unterschiedliche Anfallsalter je nach Pensionsart, das Regelpensionsalter ist 65 Jahre.
Um in Pension zu gehen, muss eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorliegen. Für die Alterspension sind mindestens 180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre) erforderlich. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (= 7 Jahre) erwerbstätig gewesen sein.
Weitere Informationen zum Thema Versicherungszeiten finden Sie hier Überprüfung der Versicherungszeiten.
Es werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sowie in Abkommensstaaten erworben wurden. Weitere Infos Zwischenstaatliche Pensionsversicherung.
Die jeweiligen Voraussetzungen für eine bestimmte Pensionsart finden Sie hier.
Genauere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Pensionsansprüche im Überblick.
Die Pensionsversicherung (PV) schickt zudem regelmäßig Informationen an Jahrgänge aus, die bald in Pension gehen können.
Die Pensionsversicherung (PV) ist für Angestellte und Arbeiter*innen zuständig.
Diese Versicherungsträger sind ebenfalls für die gesetzliche Pensionsversicherung zuständig:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): zuständig für Beamt*innen, Bedienstete der Eisenbahn und im Bergbau.
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): zuständig für Gewerbetreibende, neue Selbständige und Landwirt*innen.
Ihre Pension erhalten Sie von dem Versicherungsträger, bei dem Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größte Anzahl an Versicherungsmonaten erworben haben. Falls Sie in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten haben, liegt die Zuständigkeit bei jenem Versicherungsträger, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.
Um eine Pension zu erhalten, müssen Sie einen Pensionsantrag stellen. Das gilt auch für Hinterbliebenenpensionen wie die Witwen*Witwerpension (Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen) oder Waisenpension.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen:
Nachdem Sie den Pensionsantrag gestellt haben, müssen Sie alle Änderungen, die Ihre Pensionsleistung beeinflussen, und jede Änderung Ihres Wohnsitzes (auch vorübergehend) innerhalb von 2 Wochen melden. Weitere Infos: Meldepflichten & Meldefristen
Für jede Pensionsart gibt es in der Pensionsversicherung (PV) ein eigenes Antragsformular.
Hier finden Sie die Online-Formulare.
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca. 3 Monate vor dem Stichtag zu stellen.
Der Tag, an dem Sie Ihren Pensionsantrag stellen, löst bei Eigenpensionen den sogenannten „Stichtag“ aus.
Zu diesem Tag wird geprüft,
Der Stichtag ist immer der 1. Tag eines Monats. Wenn Sie den Pensionsantrag nicht am Monatsersten stellen, ist der Stichtag der 1. Tag des darauffolgenden Monats.
Bei Anträgen auf eine Hinterbliebenenpension ist der Stichtag der Todestag der*des Versicherten, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt. Ansonsten gilt als Stichtag der Monatserste, der dem Todestag folgt.
Über den Anspruch auf Pension wird mit Bescheid entschieden. Der Bescheid kann erst nach dem Stichtag erstellt und zugesendet werden.
Hinweis: Wenn Sie eine „Verständigung“ über die vorläufige Höhe Ihrer Pension erhalten haben, bedeutet das, dass die endgültige Pensionshöhe noch nicht festgestellt werden kann. Wir bemühen uns jedoch, das Verfahren schnell abzuschließen und Ihnen einen Bescheid auszustellen.
Bei Eigenpensionen (= Alterspensionen und krankheitsbedingte Pensionen) ist der Stichtag in den meisten Fällen zugleich auch der Tag des Pensionsbeginns.
In bestimmten Fällen kann die Pensionsleistung auch schon am Monatsersten vor dem Stichtag beginnen. Dafür müssen Sie zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen erfüllen und den Pensionsantrag innerhalb 1 Monats ab Erfüllung der Voraussetzungen stellen.
Für den Beginn einer Langzeitversicherungs-, Korridor- oder Schwerarbeitspension müssen Sie Ihr Dienstverhältnis beendet haben und dies auch nachweisen.
Für den Beginn einer Alterspension müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit bzw. Ihr Dienstverhältnis nicht beenden.
Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeitspension
Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beginnt grundsätzlich mit dem Stichtag. Die Pension fängt aber frühestens mit dem Tag an, nachdem Sie das Dienstverhältnis, für das eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, beendet haben.
Falls Sie keinen Anspruch auf ein Entgelt oder Krankengeld mehr haben, kann die Pension auch schon vor dem formalen Ende des Dienstverhältnisses beginnen.
Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
Wenn Sie den Pensionsantrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag stellen, ist der Pensionsbeginn der Tag nach dem Todestag. Wird der Pensionsantrag später gestellt, beginnt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.
Bei minderjährigen Waisen oder Waisen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit beginnt die Pension mit dem Tag nach dem Todestag, wenn der Pensionsantrag spätestens 6 Monate nach Erreichen der Volljährigkeit oder der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit gestellt wird. Ansonsten ist der Antragstag der Pensionsbeginn.
Klären Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig ab: Ist ein Weiterarbeiten sinnvoll oder sollten Sie Ausbildungszeiten nachkaufen? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne! Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bringen Sie zum Termin einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Die Pension wird grundsätzlich bargeldlos per Überweisung ausgezahlt. Damit die Pension auf Ihr Konto überwiesen werden kann, benötigen wir von Ihrer Bank einen „Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung“.
Eine Barzahlung wird nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt.
Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland kann die Auszahlung der österreichischen Pension auch auf ein ausländisches Bankkonto erfolgen. Dazu verwenden Sie bitte den Antrag auf Direktüberweisung (PDF, 220 KB).
Bescheide der Pensionsversicherung können vor einem Gericht angefochten werden.
Wie Sie Ihren Pensionsantrag stellen können und welche Punkte dabei besonders wichtig sind erfahren Sie hier Pensionsantrag stellen.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 19. Februar 2025
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