Erhöhung des Pensionsanspruchs: Hand stapelt Blöcke mit blauen Aufwärtspfeilen

Höher­versicherung

Die Höherversicherung als freiwillige Zusatz­versicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht es jeder*jedem Versicherten, den künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen.

Inhalt

    Nutzen und Voraussetzungen

    Im Gegensatz zu den anderen Formen der freiwilligen Versicherung, ist der Zweck der Höherversicherung nicht die Anrechnung von Versicherungszeiten, sondern die Erhöhung der Pension. Durch zusätzliche Beitragszahlungen können Sie einen Erhöhungsbetrag bzw. einen sogenannten  besonderen Steigerungsbetrag erwerben, der zu Ihrer monatlichen Pension hinzugerechnet wird.

    Voraussetzung für die Höherversicherung ist, dass eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Sie ist unabhängig vom Lebensalter.

    Höherversicherung vs. private Pensionsversicherung

    Im Vergleich zur privaten Pensionsversicherung bietet Ihnen die Höherversicherung viele Vorteile:

    Kosten und Zahlungstermine

    Über Antrag stellt die Pensionsversicherung die Berechtigung zur Höherversicherung fest und gibt den höchstmöglichen Jahresbetrag bekannt. Für zukünftige Einzahlungen werden Zahlscheine zur Verfügung gestellt.

    Die Höhe der Beiträge können Sie innerhalb dieser jeweils geltenden Jahreshöchstgrenze selbst bestimmen. Im Jahr 2024 liegt der Grenzwert bei EUR 12.120,00.

    Auch den Zeitpunkt Ihrer Zahlung(en) können Sie frei wählen (z. B. regelmäßige monatliche Zahlung, ein- oder mehrmalige Zahlung jährlich).

    Mit der ersten Einzahlung beginnt die Höherversicherung. Eine Höherversicherung kann jederzeit begonnen oder beendet werden.

    Steuerliche Absetzbarkeit der Höherversicherung

    Der besondere Steigerungsbetrag zur Pension ist zu 75 % steuerfrei; die restlichen 25 % werden gemeinsam mit der Pension versteuert.

    Beiträge zur Höherversicherung können sich im Rahmen der sogenannten „Topf-Sonderaus-
    gaben
    bis zur Veranlagung 2020 steuermindernd auswirken, wenn der, der Zahlung
    zugrunde liegende Antrag, vor dem 1. Jänner 2016 eingebracht wurde. 

    Nähere Informationen zu Lohnsteuer bzw. Absetzbeträgen erteilt Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 11. Juni 2024