Pensionsversicherung für pflegende Angehörige: Hand stoppt fallende Dominosteine

Freiwillige Versicherung
für pflegende Angehörige

Die freiwillige Pensionsversicherung bietet pflegenden Angehörigen eine kostenlose Möglichkeit, ihre soziale Absicherung zu stärken und Versicherungslücken zu vermeiden. Erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Ihre Altersvorsorge flexibel sichern.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige

Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit ausscheiden (die eine Pflichtversicherung begründet), um eine*n nahe*n Angehörige*n zu pflegen, können Sie sich kostenlos in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Voraussetzungen

  • Vorversicherungszeit wie bei der Weiterversicherung
  • Pflege einer*eines nahen Angehörigen 
  • Pflege in häuslicher Umgebung (= Pflege zu Hause im familiären Umfeld)
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Beginn & Ende

Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur Weiterversicherung.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige

Wenn Sie unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft eine*n nahe*n Angehörige*n pflegen, können Sie sich kostenlos in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Bei Beginn der Selbstversicherung muss Ihre Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert werden. Die Selbstversicherung ist auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat.

Voraussetzungen

  • Pflege einer*eines nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung (= Pflege zu Hause im familiären Umfeld)
  • Wohnsitz im Inland
  • Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Beginn & Ende

Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung können Sie selbst wählen. Sie beginnt jedoch frühestens mit dem Monatsersten, in dem die Pflege aufgenommen wird und spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens 1 Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Die Selbstversicherung endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder Sie Ihren Austritt aus dieser Versicherung erklären.

Ausschlussgründe

Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist ausgeschlossen, wenn Sie

Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes

Wenn Sie ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung Ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können Sie sich kostenlos in der Pensionsversicherung selbstversichern. Die Selbstversicherung ist auch dann möglich, wenn Sie bisher noch nicht pensionsversichert waren.

Voraussetzungen

  • Pflege in häuslicher Umgebung (= Pflege zu Hause im familiären Umfeld)
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

Ausschlussgründe

Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • eine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen,
  • als Beamt*in oder ähnliche*r Dienstnehmer*in beschäftigt sind und künftig
    Anspruch auf einen Ruhegenuss haben oder diesen bereits beziehen,
  • schon wegen eines anderen Pflegefalles selbstversichert sind oder eine Selbstversicherung für pflegende Angehörige besteht.

Beginn & Ende

Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung können Sie selbst wählen. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist

  • der Monatserste, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, 
  • der Tag der Erfüllung der letzten Voraussetzung,
  • der auf den Wegfall eines Ausschließungsgrundes folgende Tag.

Die Selbstversicherung kann rückwirkend höchstens 1 Jahr vor Antragstellung beginnen. Wer seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen erfüllt hat, kann sie für bis zu 120 Monate nachträglich beantragen. Der späteste Versicherungsbeginn ist der Monatserste nach Antragstellung.

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet

  • mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist,
  • mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes,
  • durch eine Austrittserklärung zum Letzten eines Kalendermonates,
  • spätestens am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind 40 Jahre alt wird.

Kostenlose Versicherung für pflegende Angehörige

Die Kosten für die Weiter- und Selbstversicherung für pflegende Angehörige werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Als pflegende*r Angehörige*r können Sie somit kostenlos Versicherungszeiten erwerben und gleichzeitig Ihre soziale Absicherung stärken.

Diese Regelung sorgt dafür, dass Ihre Pflegeleistung angemessen honoriert wird und Sie keine Nachteile bei der Altersvorsorge haben.

Hier finden Sie weitere Informationen

Für berufstätige pflegende oder betreuende Angehörige bietet das Reha-Zentrum Bad Schallerbach der Pensionsversicherung ein spezielles 4-wöchiges Reha-Angebot. 

Reha für pflegende Angehörige

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 10. Januar 2025