Pensionserhöhung in Österreich 2025: Hand hält Prozentzeichen vor Sonnenuntergang

Pensionserhöhung
& Schutzklausel 2025

Um die steigenden Lebenshaltungskosten und die Inflation auszugleichen, werden die Pensionen in Österreich jedes Jahr zum 1. Jänner erhöht. Wir zeigen Ihnen, wie sich die Anpassungen auf Ihre Pension auswirken und geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Pensionsanpassung 2025: Das Wichtigste auf einen Blick

Die Pensionsanpassung 2025 wird ab 1. Jänner 2025 wirksam. Die Pensionen werden abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto) erhöht:

GesamtpensionseinkommenErhöhung
bis € 6.060,00
4,6%
ab € 6.060,01
€ 278,76

Wenn Sie mehrere Leistungen beziehen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu € 6.060,00: Erhöhung jeder einzelnen Leistung mit dem Faktor 1,046.
  • Gesamtpensionseinkommen ab € 6.060,01: Jede einzelne Leistung wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 278,76 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Wichtige Punkte zur Pensionserhöhung

So wird die Pensionserhöhung berechnet

Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.

Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der sogenannte Richtwert. Bei der Ermittlung des Richtwertes wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) vom August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres herangezogen.

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 beträgt 1,046
  • Im Jahr 2025 wird jedoch eine abweichende Pensionsanpassung für besonders hohe Pensionen (ab € 6.060,01) vorgenommen. Diese Pensionen werden um € 278,76 erhöht.

Schutzklausel für Neupensionist*innen 2025

Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2025 beschlossen. Damit soll der Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.

Neupensionist*innen erhalten einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 4,5 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2023 geteilt durch 14. Der Erhöhungsbetrag wird – wie die Pension – um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.

Sonderregelungen zur Korridorpension


Keinen Erhöhungsbetrag
gibt es für:

  • Korridorpensionen, auf die am 31. Dezember 2024 noch kein Anspruch bestand.
  • Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder des Krankengeldanspruches aus der Arbeitslosigkeit angetreten werden, wobei mindestens 30 Tage Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen müssen.
  • Leistungen für Hinterbliebene von verstorbenen Pensionist*innen.

Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2025, die im Anschluss an einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch angetreten werden, müssen von der Pensionsversicherung (PV) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Erhebungen durchgeführt werden. Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss vom AMS bestätigt werden, dass der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.

Da das AlVG sowie arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können keine arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratungen durchgeführt werden. 

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 04. Dezember 2024