Höhe des Service-Entgelts
Für das Jahr 2026 ist am 15.11.2025 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 14,65 fällig.
Ermittlung des Service-Entgeltes für 2026:
13,80 Euro (Service-Entgelt für 2025) x 1,063 (Aufwertungszahl für 2025) = 14,6694 Euro;
Rundung auf fünf Cent = 14,65 Euro.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieherinnen und Bezieher einer
Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Personen, deren Pensionsstichtag vor dem 01.04. des folgenden Kalenderjahres liegt.
Rückerstattung des Service-Entgelts
Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.