Genauere Informationen zur Selbst- und Weiterversicherung für pflegende Angehörige finden Sie in unserer Broschüre Freiwillige Versicherungen.
Inhalt
Weiterversicherung für pflegende Angehörige
Wenn Sie aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit ausscheiden um eine*n nahe*n Angehörige*n zu pflegen, können Sie sich kostenlos in der Pensionsversicherung weiterversichern.
Voraussetzungen
- Vorversicherungszeit wie bei der Weiterversicherung
- Pflege einer*eines nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung (= Pflege zu Hause im familiären Umfeld)
- Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
Beginn & Ende
Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur Weiterversicherung.
Broschüre
Freiwillige Versicherungen
Selbstversicherung für pflegende Angehörige
Wenn Sie unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft eine*n nahe*n Angehörige*n pflegen, können Sie sich kostenlos in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Bei Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat.
Voraussetzungen
- Pflege einer*eines nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung (= Pflege zu Hause im familiären Umfeld)
- Wohnsitz im Inland
- Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
Beginn & Ende
Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung können Sie selbst wählen. Sie beginnt jedoch frühestens mit dem Monatsersten, in dem die Pflege aufgenommen wird und spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens 1 Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.
Die Selbstversicherung endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder Sie Ihren Austritt aus dieser Versicherung erklären.
Ausschlussgründe
Weiters ist die Selbstversicherung für pflegende Angehörige für Zeiträume ausgeschlossen, in denen Sie
- eine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen,
- aliquotes Pflegekarenzgeld beziehen,
- bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles selbstversichert sind oder eine Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes besteht.
Antragsformulare
Antrag
Selbstversicherung für pflegende Angehörige
Um Ihre Selbstversicherung für pflegende Angehörige zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Antrag
Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
Um Ihre Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Antrag
Weiterversicherung für pflegende Angehörige
Um Ihre Weiterversicherung für pflegende Angehörige zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
Wenn Sie ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung Ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können Sie sich kostenlos in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Die Selbstversicherung kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.
Voraussetzungen
- Pflege in häuslicher Umgebung (= Pflege zu Hause im familiären Umfeld)
- Wohnsitz im Inland
- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
- Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes
Ausschlussgründe
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist für Zeiträume ausgeschlossen, in denen Sie
- eine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen,
- als Beamt*in oder ähnliche*r Dienstnehmer*in beschäftigt sind und zukünftig
Anspruch auf einen Ruhegenuss haben bzw. diesen als ehemalige*r Beamt*in bereits
beziehen, - bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles selbstversichert sind oder eine Selbstversicherung für pflegende Angehörige besteht.
Beginn & Ende
Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung können Sie selbst wählen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt ist
- der Monatserste, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, oder
- der Tag der Erfüllung der letzten Voraussetzung, oder
- der auf den Wegfall eines Ausschließungsgrundes folgende Tag.
Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens 1 Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden. Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung für höchstens 120 Monate beanspruchen.
Der späteste Versicherungsbeginn ist der Monatserste nach dem Antragstag.
Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet
- mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist, oder
- mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes oder
- durch eine Austrittserklärung zum Letzten eines Kalendermonates,
- spätestens jedenfalls am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind 40 Jahre alt wird.
Rat & Hilfe
zur freiwilligen Versicherung für pflegende Angehörige
Für Fragen zur Selbst- und Weiterversicherung für pflegende Angehörige stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung in allen Landesstellen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Beiträge und Kosten
Die Kosten für die Weiter- und Selbstversicherung für pflegende Angehörige werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Als pflegende*r Angehörige*r können Sie somit kostenlos Versicherungszeiten erwerben.
Hier finden Sie weitere Informationen
Für berufstätige pflegende oder betreuende Angehörige bietet das Reha-Zentrum Bad Schallerbach der Pensionsversicherung ein spezielles 4-wöchiges Reha-Angebot.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 04. Juli 2024