Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Freiwillige Versicherungen und bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger (SVS, ÖGK, BVAEB).
Inhalt
Voraussetzungen für die Selbstversicherung
Folgende Voraussetzungen müssen zutreffen:
- Geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44).
- Keine Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung
- Wohnsitz im Inland
Ausschlussgründe
Von dieser Selbstversicherung ausgeschlossen sind:
- Bezieher*innen einer Eigenpension (z. B. Alterspension),
- Personen, die auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z. B. Beamt*innen, Gewerbetreibende, Bäuerinnen*Bauern),
- Bezieher*innen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AMS) mit einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung,
- Bezieher*innen von Kinderbetreuungsgeld,
- Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (z. B. Ärzte*Ärztinnen, Apotheker*innen, Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Wirtschaftstreuhänder*innen, Ziviltechniker*innen).
Ausnahme: Die Selbstversicherung ist zulässig, wenn nur eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung besteht und keine Ausschlussgründe (z. B. Kinderbetreuungsgeld) vorliegen.
Broschüre
Freiwillige Versicherungen
Beiträge und Kosten
Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung kostet im Monat EUR 73,20. Die Beitragsgrundlage ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (EUR 518,44 im Jahr 2024).
Leistungen
Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Sie haben Anspruch auf Sachleistungen (z. B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte) und Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld).
In der Pensionsversicherung werden Versicherungszeiten aus dieser Selbstversicherung jenen der Pflichtversicherung gleichgesetzt.
Antrag
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Der Antrag auf Selbstversicherung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen.
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 12. Juni 2024