Einen Überblick über die verschiedenen Meldepflichten & Meldefristen gibt unser Informationsblatt (PDF, 145 KB).
Inhalt
Welche Änderungen muss ich melden?
Pensionsbezieher*innen sind verpflichtet, alle Änderungen, die Einfluss auf den Bezug oder die Höhe der Pension haben, innerhalb der festgelegten Fristen an die Pensionsversicherung zu melden. Das sind z. B. Adressänderungen, längere Auslandsaufenthalte, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Einkommens.
Die Meldepflicht gilt bereits ab dem Tag, an dem Sie einen Antrag auf eine Leistung stellen. Die Meldepflicht gilt auch für Ihre gesetzliche und gerichtliche Vertretung.
Bei Bezug vonAusgleichszulage, Ausgleichszulagenbonus/ Pensionsbonus, Kinderzuschuss, Übergangsgeld oder Angehörigenbonus müssen Sie uns auch alle Änderungen melden, die Ihre Angehörigen betreffen.
Wo und wie kann ich Änderungen bekannt geben?
Um Änderungen bekannt zu geben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch. Im Anschluss muss die Meldung auch schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) bei der Pensionsversicherung einlangen. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt.
Bitte beachten Sie, die festgelegten Meldefristen einzuhalten, um einen reibungslosen Ablauf der Pensionszahlungen sicherzustellen und mögliche Komplikationen zu vermeiden!
Ständige Meldepflichten
Folgende Änderungen müssen Sie uns rasch und ohne Aufforderung immer melden:
- Name, Wohnsitz, Personenstand, Geburt, weitere Pensionen / Renten, Krankenversicherungsschutz, Haft
Meldefrist: 2 Wochen - Änderung des Namens
- Änderung des Wohnsitzes
- Änderung des Personenstandes (z. B. Heirat, eingetragene Partnerschaft, Scheidung)
- Geburt eines Kindes
- Antragstellung / Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall jeder weiteren inländischen oder ausländischen Pension oder Rente
- Änderungen beim inländischen oder ausländischen Krankenversicherungsschutz
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer Untersuchungshaft oder die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher*innen oder gefährliche Rückfallstäter*innen
- Beginn / Unterbrechung / Ende von Tätigkeiten und Anfall / Höhe / Änderung von Einkünften
Meldefrist: 7 Tage - Unselbständige oder selbständige Tätigkeit
- Gewerbeberechtigung
- Berufsbefugnis
- Beteiligung an
- Personengesellschaften (OG, KG)
- Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
- Beteiligung als GmbH-Geschäftsführer*in am Stammkapital
- Bestellung als GmbH-Gesellschafter*in zur*zum Geschäftsführer*in oder Prokurist*in
- Beteiligung als stille*r Gesellschafter*in
- Land- / Forstwirtschaft
- Öffentliches Mandat / politische Funktion (z. B. als Bürgermeister*in, Gemeinderätin*Gemeinderat, Funktionär*in der Wirtschaftskammer)
- Krankengeldanspruch
- Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)
- Kündigungsentschädigung
Informationsblatt
Meldepflichten & Meldefristen
Zusätzliche Meldepflichten bei bestimmten Leistungen
Wenn Sie eine der folgenden Leistungen beantragen oder beziehen, müssen Sie uns teilweise auch alle Änderungen melden, die Ihre Angehörigen betreffen:
- Ausgleichszulage, Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus
Meldefrist: 2 Wochen - Änderung in den Familienverhältnissen
- Änderung in den Wohnverhältnissen
- Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit der*dem Ehepartner*in oder eingetragenen Partner*in
- Jede Änderung der Aufenthaltsberechtigung
- Verlegung des Aufenthaltes ins Ausland (auch vorübergehende Aufenthalte)
- Jeden Auslandsaufenthalt, auch bevorstehende Auslandsreisen
- Tod der*des Ehepartnerin*Ehepartners, der*des eingetragenen Partnerin*Partners, des Kindes
- Erhalt von Zinsen aus z. B. Sparguthaben, Wertpapieren
- Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall von
- allen Einkünften
- Einkünften jener Personen, die Ihnen Unterhalt zahlen oder zahlen müssten
- einem Wohnrecht, freier Verpflegung und von Ansprüchen auf Ausgedinge, Fruchtgenuss und Naturalleistungen
- Einkünften aus der Insolvenz-Entgeltsicherung (Kündigungsentschädigung, Ausfallgeld)
- Einheitswerten der land- und forstwirtschaftlichen Flächen
- sonstigen Einkünften aus Vermietung, Verpachtung oder Überlassung von Wohnungen, Wirtschaftsgebäuden, Häusern oder von Grundstücken
- Pflegegeld – Meldefrist: 4 Wochen
- Aufenthalte in einer Krankenanstalt, einer Kuranstalt oder einem Rehabilitationszentrum auf Kosten eines inländischen oder ausländischen Sozialhilfeträgers, des Bundes oder einer Krankenfürsorgeanstalt
- Jede Änderung der Aufenthaltsberechtigung
- Verlegung des Aufenthaltes ins Ausland (auch vorübergehende Aufenthalte)
- Jeden Auslandsaufenthalt, auch bevorstehende Auslandsreisen
- Aufnahme in ein Pflegeheim
- Wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes
- Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall einer
- dem Pflegegeld ähnlichen inländischen oder ausländischen Leistung (z. B. Pflegezulage, Blindenzulage, ausländische Geldleistung oder Pflegesachleistung)
- inländischen oder ausländischen Pension, Rente, eines Ruhegenusses oder Versorgungsgenusses
- Witwenpension*Witwerpension / Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
Meldefrist: 2 Wochen Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall
- einer Geldleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Unfallrente)
- einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
- einer Beihilfe aus der Arbeitsmarktförderung
- eines inländischen oder ausländischen Ruhegenusses oder Versorgungsgenusses oder einer ähnlichen Leistung aufgrund einer vertraglichen Pensionszusage einer Dienstgeberin*eines Dienstgebers
- Waisenpension oder Kinderzuschuss
Meldefrist: 2 Wochen - Änderung des Personenstandes des Kindes (z.B. Heirat, eingetragene Partnerschaft, Scheidung)
- Tod des Kindes
- Bei Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr:
- Anfall / Wegfall eines Anspruches auf (erhöhte) Familienbeihilfe
- Ende oder Unterbrechung der Schulausbildung, Berufsausbildung oder des Studiums
- Ableistung des Präsenzdienstes oder Zivildienstes
- Aufnahme und Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder einer Beihilfe aus der Arbeitsmarktförderung
- Ende einer freiwilligen Tätigkeit
- Wegfall der Erwerbsunfähigkeit
- Heimopferrente – Meldefrist: 4 Wochen
- Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall eines Ersatzes an Verdienstentgang und der einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem Verbrechensopfergesetz
- Angehörigenbonus – Meldefrist: 4 Wochen
- Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall des Einkommens der*des pflegenden Angehörigen
- Beginn / Ende einer Selbst- oder Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
- Ende der Pflege in häuslicher Umgebung
- Aufnahme der zu pflegenden Person in ein Pflegeheim
- Verminderung der Pflegegeldstufe oder Entziehung des Pflegegeldes der zu pflegenden Person
- Tod der zu pflegenden Person
- Übergangsgeld – Meldefrist: 2 Wochen
- Antrag / Anfall / Höhe / Änderung / Wegfall einer wiederkehrenden Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
- Jeden Umstand, der den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahmen beeinträchtigen kann (z. B. Nichtmitwirkung an aufgetragenen Rehabilitationsmaßnahmen)
- Bei Vorliegen von Kindern über dem 18. Lebensjahr
- Unterbrechung / Ende der Schul- oder Berufsausbildung
- Aufnahme einer Tätigkeit
- Jede Änderung des Einkommens
Was passiert bei Verletzung der Meldepflicht?
Haben Sie Leistungen
- aufgrund bewusst falscher Angaben
- durch bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder
- durch Verletzung der Meldepflicht
zu Unrecht bezogen, müssen Sie diese Leistungen zurückzahlen. Leistungen sind auch dann zurückzahlen, wenn festgestellt wird, dass sie Ihnen nicht zustehen oder nicht in dieser Höhe zustehen (z. B. eine erkennbar zu hohe Auszahlung).
Unvollständige und falsche Angaben sowie die Verletzung der Meldepflicht können rechtliche Folgen haben.
Rat & Hilfe
zu Meldepflichten & Meldefristen
Bei Fragen und Unklarheiten helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne weiter. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 11. Juni 2024