Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Vorzeitige Alterspension – Langzeitversicherungspensionen.
Inhalt
Was ist eine Langzeitversicherungspension?
Die Langzeitversicherungspension ermöglicht einen früheren Pensionsantritt bei einer langen Versicherungsdauer.
Personen, die lange erwerbstätig waren und Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, können dadurch bereits vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen. Ist das Regelpensionsalter erreicht, geht die Langzeitversicherungspension automatisch in eine Alterspension über.
Broschüre
Langzeitversicherungspension
Welche Voraussetzungen gibt es?
Um eine Langzeitversicherungspension zu erhalten, müssen bis zum Stichtagmindestens 540 Beitragsmonate (= 45 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen.
Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Voraussetzungen auch:
- Zeiten der Kindererziehung (höchstens 60 Monate), die sich nicht mit Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken.
- Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes
- Zeiten des Bezuges von Wochengeld, die sich nicht mit Zeiten der Kindererziehung decken.
Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen hier nicht als Beitragsmonate.
Außerdem müssen am Stichtag auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Grundsätzlich keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
- Grundsätzlich kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 pro Monat
Pensionsalter für Männer & Frauen
Für Männer und Frauen gibt es derzeit noch ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter.
Um eine Langzeitversicherungspension zu erhalten, müssen Männer 62 Jahre alt sein.
Für bis zum 31. Dezember 1965 geborene Frauen deckt sich das Antrittsalter einer Langzeitversicherungspension mit dem einer Alterspension (siehe Tabelle Angleichung des Frauenpensionsalters (PDF, 57 KB)).
Die Langzeitversicherungspension kommt daher frühestens für ab 1. Jänner 1966 geborene Frauen zur Anwendung. Für sie gilt ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren.
Pensionsantrag
für die Langzeitversicherungspension
Um eine Langzeitversicherungspension zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca. 3 Monate vor dem Stichtag zu stellen.
Langzeitversicherungspension mit und ohne Abschläge
Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, bekommen Sie weniger Pension, weil Abschläge berechnet werden.
Bei einer Langzeitversicherungspension beträgt der Abschlag 4,2 % pro Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter.
Wenn bis spätestens 31. Dezember 2021 mindestens 540 Beitragsmonateaufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird die Langzeitversicherungspension abschlagsfrei zuerkannt. Dazu zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.
Rat & Hilfe
zur Langzeitversicherungspension
Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie zu allen Fragen rund um die Langzeitversicherungspension. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Wann fällt die Langzeitversicherungspension weg?
Die Langzeitversicherungspension kann aus folgenden Gründen wegfallen:
- Sie beziehen ein Erwerbseinkommen (brutto), das über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 pro Monat liegt.
- Sie beziehen eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.
- Sie haben eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Weitere Gründe für einen Wegfall der Langzeitversicherungspension finden Sie hier.
Damit Sie Ihre Pension wieder erhalten, bitten wir Sie uns zu informieren, sollte sich ein relevanter Umstand ändern oder nicht mehr zutreffen.
Langzeitversicherungspension: Häufige Fragen
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 17. Oktober 2024