Älterer Mann in Korridorpension sitzt auf Couch und liest entspannt auf Tablet

Früher in Pension mit der
Korridorpension

Möchten Sie früher in Pension gehen und wissen, ob die Korridorpension für Sie in Frage kommt? Wir erklären Ihnen die Voraussetzungen und zeigen, wie sich Abschläge finanziell auswirken. So können Sie Ihre Pensionsentscheidung sicher und gut informiert treffen.

Was ist eine Korridorpension?

Die Korridorpension ermöglicht bei einer langen Versicherungsdauer einen vorzeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter.

Für Frauen ist die Inanspruchnahme der Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 möglich. Davor können Sie zum Regelpensionalter (PDF, 57 KB) in Alterspension gehen.

Voraussetzungen für die Korridorpension

Um eine Korridorpension zu erhalten, müssen Sie 62 Jahre alt sein und mindestens 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben.

Zusätzlich dürfen Sie am Stichtag grundsätzlich nicht mehr über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44) arbeiten.

Wie hoch sind die Abschläge?

Bei der Berechnung der Korridorpension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, ein Abschlag von 0,425 % berechnet; das sind pro Jahr 5,1 %. Wenn Sie mit 62 Jahren in Pension gehen, bekommen Sie um 15,3 % weniger Pension.

Korridorpension ohne Abschläge

Die Korridorpension ist abschlagsfrei, wenn Sie bis spätestens 31. Dezember 2021 mindestens 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Dazu zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.

Unterschiede zu anderen vorzeitigen Alterspensionen

Die Korridorpension und andere vorzeitige Alterspensionen unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen und der Pensionshöhe. Lassen Sie sich von der Pensionsversicherung individuell beraten, welche Art der Pension für Sie in Frage kommt. 

Korridorpension vs. Langzeit­versicherungs­pension

Auch die Langzeitversicherungspension ist frühestens ab 62 Jahren möglich, erfordert jedoch 540 Beitragsmonate (= 45 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Das Gesetz sieht mit einem Abschlag von 4,2 % pro Jahr außerdem eine günstigere Berechnung vor.

Korridorpension vs. Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

Die  Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension kann bei verminderter Arbeitsfähigkeit beantragt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllt sind.

Für die Wartezeit sind grundsätzlich 300 Versicherungsmonate oder 180 Beitragsmonate aus der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung nötig. Der Abschlag beträgt maximal 13,8 % und Monate können hinzugerechnet werden.

Ab dem Regelpensionsalter kann die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension auf Antrag umgewandelt und somit neu berechnet werden, während bei der Korridorpension die Abschläge dauerhaft bleiben.

Korridorpension und Altersteilzeit

Das Arbeitsmarktservice (AMS) informiert über Anspruch, Voraussetzungen und Dauer der Teilpension aus der Arbeitslosenversicherung und bietet Informationen zum Altersteilzeitgeld Teilpension & Altersteilzeitgeld

Korridorpension und Arbeitslosengeld

Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsmarktservice (AMS).

Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Das Arbeitsmarktservice (AMS) bietet Informationen zu Voraussetzungen, Höhe und wie Sie das Altersteilzeitgeld beantragen können.

Altersteilzeitgeld

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 09. Dezember 2024