Detailliertere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Alterspension.
Inhalt
Wann habe ich Anspruch auf eine Alterspension?
Die Alterspension ersetzt einen Teil des Erwerbseinkommens, wenn Sie aufgrund Ihres Alters aus dem Arbeitsleben ausscheiden.
Für den Anspruch auf eine Alterspension müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen das Regelpensionsalter erreicht haben.
- Sie müssen die Mindestversicherungszeit erfüllen.
Mit welchem Alter kann ich in Alterspension gehen?
Das Regelpensionsalter beträgt 65 Jahre.
Ab 1. Jänner 2024 wird das Pensionsantrittsalter von Frauen stufenweise von 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben.
Frauen mit einem Geburtsdatum bis zum 31. Dezember 1963 konnten mit 60 Jahren in Alterspension gehen. Für die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968 wird das Pensionsantrittsalter jedes halbe Jahr um 6 Monate erhöht. Frauen, die ab dem 1. Juli 1968 geboren sind, können mit 65 Jahren in Alterspension gehen.
Weitere Informationen und eine Übersicht, wann Sie frühestens in Alterspension gehen können, finden Sie im Informationsblatt Angleichung des Frauenpensionsalters (PDF, 57 KB).
Broschüre
Alterspension
Wie viele Versicherungsmonate brauche ich?
Um eine Alterspension zu erhalten, muss eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorliegen. Außerdem müssen Sie eine bestimmte Zeit lang gearbeitet und Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben.
Für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie müssen mindestens 180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre) erworben haben
- Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (= 7 Jahre) erwerbstätig gewesen sein. Hier gelten auch:
- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten einer Selbstversicherung oder Weiterversicherung für die Pflege einer*eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3,
- Zeiten einer Familienhospizkarenz,
- Zeiten einer Pflegeteilzeit, in denen aliquotes Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
Pensionsantrag
für die Alterspension
Um Ihre Alterspension zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca. 3 Monate vor dem Stichtag zu stellen.
Wie wird die Alterspension berechnet?
Die Grundlage für die Berechnung ist die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf Ihrem Pensionskonto aufscheint. Dieser Wert geteilt durch 14 ergibt Ihre monatliche Pensionshöhe (brutto) ohne Zuschläge.
Erhöhung der Alterspension
Sie haben zwar das notwendige Alter erreicht und auch die erforderlichen Jahre gearbeitet, möchten Ihre Pension aber noch nicht in Anspruch nehmen?
Wenn Sie freiwillig später in Pension gehen, erhalten Sie einen Zuschlag zur Alterspension in der Höhe von 5,1 % pro Jahr. Sie können Ihre Alterspension so aber maximal für 3 Jahre der späteren Inanspruchnahme erhöhen. Das bedeutet eine Erhöhung um 15,3 %. Genauere Informationen finden Sie hier.
Kann ich trotz Alterspension weiterarbeiten?
Wenn Sie eine Alterspension beziehen, können Sie trotzdem arbeiten gehen. Ob Sie eine Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung annehmen, können Sie selbst entscheiden. Es gibt keine Zuverdienstgrenze.
Für die neben dem Bezug einer Alterspension geleisteten Pensionsbeiträge erhalten Sie einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension und damit eine höhere Pension.
Rat & Hilfe
zur Alterspension
Für Fragen rund um Ihre Alterspension stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Alterspension: Häufige Fragen
Hier finden Sie weitere Informationen
Die Broschüre Frauen und Pensionen des Bundeskanzleramts liefert kompakte Informationen und zeigt anhand von Beispielen auf, wie Frauen die eigene Pension schon im Arbeitsleben absichern können.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 12. Juni 2024