Höhe der Pension: Balkendiagramm und Prozentzeichen mit nach oben zeigenden Pfeilen schweben als Hologramm über Laptop

Pensionshöhe
& Pensions­berechnung

Für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen

Wie hoch wird die spätere Pension sein und wie wird sie überhaupt berechnet? Hier finden Sie alles rund um die Pensionsberechnung: Grundlagen, Brutto- und Nettopension, Beispiele sowie hilfreiche Informationen darüber, was die Pension erhöht bzw. vermindert.

Inhalt

    Wonach richtet sich die Pensionshöhe?

    Die Pensionshöhe hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum Beispiel vom Alter beim Pensionsbeginn, dem durchschnittlichen Einkommen während des Arbeitslebens und von der Anzahl der Versicherungsmonate.

    Grundsätzlich kann man sagen: Je höher die Beiträge sind und je länger Sie Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, desto höher ist die spätere Pension

    Das Pensionskonto

    Das Pensionskonto ist das zentrale Instrument zur Berechnung der späteren Alterspension oder anderer Pensionsleistungen. Darin sind alle Versicherungszeiten dokumentiert, die Sie in ihrem Leben in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben und die dazugehörigen Beitragsgrundlagen.

    Das Pensionskonto wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger geführt. Es beinhaltet folgende Daten:

    • Summe aller Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr
    • Versicherungszeiten pro Kalenderjahr
    • Geleistete Pensionsversicherungsbeiträge pro Kalenderjahr
    • Die im jeweiligen Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift
    • Die ermittelte Gesamtgutschrift für die Pension (bis zum 31. Dezember des letzten Kalenderjahres)

    Mit dem Pensionskonto ist die Pensionsberechnung verständlicher, einfacher und transparenter.

    Wie wird die Pensionshöhe berechnet?

    Auf Ihrem Pensionskonto wird für jedes Kalenderjahr eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme dieses Kalenderjahres aufgenommen. Die Teilgutschriften werden bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts jährlich aufgewertet.

    Die Gesamtgutschrift ist die Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf Ihrem Pensionskonto aufscheint, entspricht Ihrer Jahrespension (brutto).

    Dieser Wert, geteilt durch 14 ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto). Ist das Regelpensionsalter erreicht, ist dieser Betrag die Pensionshöhe ohne Zuschläge.

    Bruttopension und Nettopension

    Von der monatlichen Bruttopension werden folgende Beträge abgezogen:

    Krankenversicherung

    Für die Krankenversicherung werden 5,1 % der Pension (ausgenommen Waisenpension) abgezogen.  

    Lohnsteuer

    Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetz wird ab einer bestimmten Pensionshöhe eine Lohnsteuer von der Pension abgezogen.

    Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen zur Pension sind – ab einer bestimmten Pensionshöhe – ebenfalls zu versteuern.

    Was vermindert die Pension?

    Abschläge

    Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, bekommen Sie dadurch weniger Pension.

    • Bei Inanspruchnahme einer Langzeitversicherungspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beträgt der Abschlag für je 12 Monate des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter 4,2 % bzw. 0,35 % pro Monat. Der Abschlag ist bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension jedoch mit maximal 13,8 % begrenzt.
    • Einen höheren Abschlag gibt es bei der Korridorpension: 5,1 % für je 12 Monate bzw. 0,425 % pro Monat vor Erreichung des Regelpensionsalters.
    • Wird eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen, ist der Abschlag niedriger: 1,8 % für je 12 Monate bzw. 0,15 % pro Monat vor Erreichung des Regelpensionsalters.

    Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2022 werden Pensionen vor dem Regelpensionsalter grundsätzlich nicht mehr abschlagsfrei zuerkannt.

    Ruhen eines Pensionsanspruchs

    Ruht ein Anspruch, wird die Pension vorübergehend nicht oder nur zum Teil ausgezahlt. Der Pensionsanspruch bleibt dabei grundsätzlich bestehen und lebt wieder auf, wenn der Grund des Ruhens wegfällt.

    Gründe für das Ruhen eines Pensionsanspruchs sind z. B. der Bezug von Krankengeld oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat.

    An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension. Besonderheit: Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.

    Was erhöht die Pension?

    Frühstarterbonus

    Personen, die bereits früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten einen Bonus zur Pension. Für jeden Monat, den Sie vor Ihrem 20. Lebensjahr (über der Geringfügigkeitsgrenze) gearbeitet haben, erhalten Sie einen monatlichen Bonus von EUR 1,07, jedoch maximal EUR 64,03.

    Anspruch auf den Frühstarterbonus haben Sie, wenn Sie vor dem Pensionsantritt 300 Beitragsmonate (= 25 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen können und davon mindestens 12 Monate vor dem 20. Lebensjahr gearbeitet haben.

    Wenn Sie einen Pensionsantrag stellen, wird der Bonus automatisch zu Ihrer Pension dazugerechnet. Sie bekommen ihn auch für die Sonderzahlungen. Der Frühstarterbonus wird jährlich angepasst.

    Der Frühstarterbonus kann für alle Eigenpensionsartenangerechnet werden.

    Ausnahme: Kein Frühstarterbonus gebührt, wenn Ihre Langzeitversicherungspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension oder  Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ohne Abschläge berechnet wird.

    Zuschläge (Bonifikation) zur Pension

    Wer die Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag, also eine Erhöhung der Pension. Dieser Zuschlag beträgt für je 12 Kalendermonate des späteren Pensionsantritts 5,1 % der Pension, jedoch maximal 15,3 %. Die Steigerung der Pension ist im Einzelfall abhängig von der Höhe des Jahreseinkommens sowie der jeweiligen Aufwertungsfaktoren.

    Sie und Ihre*Ihr Arbeitgeber*in müssen für maximal 3 Jahre der freiwilligen späteren Inanspruchnahme der Alterspension nur den halben Pensionsversicherungsbeitrag bezahlen. Für die Gutschrift am Pensionskonto werden bei der Pensionsberechnung jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.

    Besonderer Höherversicherungsbetrag

    Wenn Sie neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten Sie für die geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension, also eine höhere Pension.

    Die Pensionsversicherungsbeiträge sind nur für jenen Teil Ihres Arbeitsverdienstes zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 im Monat liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.

    Der besondere Höherversicherungsbetrag wird für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit im Folgejahr neu berechnet

    Besonderer Steigerungsbetrag

    Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Sie Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung eingezahlt haben. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.

    Gesetzliche Grundlagen der Pensionsberechnung

    In Österreich werden Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet.

    Je nach Versichertengruppe gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen:

    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Für unselbständig Beschäftigte

    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Für Gewerbetreibende

    Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG): Für Landwirt*innen

    Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG): Für z. B. selbständig erwerbstätige Mitglieder*innen der Apothekerkammer, der Patentanwaltskammer und Ziviltechniker*innen

    Das APG gilt für ab 1955 Geborene; davor gilt jeweils nur das ASVG, GSVG, BSVG und FSVG.

    Pensionshöhe: Häufige Fragen

    Hier finden Sie weitere Informationen

    Wer? Was? Warum? Wie? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Pensionskonto.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 21. Juni 2024