Kinderzuschuss: Pensionistin im Park trägt kleines Mädchen am Rücken, beide lachen

Kinderzuschuss

Zu Pensionen gebührt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kinderzuschuss. Der Zuschuss gebührt pro Kind einmal und wird monatlich ausgezahlt.

Inhalt

    Wer hat Anspruch auf Kinderzuschuss?

    Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben Bezieher*innen einer Eigenpension (= Alterspension, Korridorpension, Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension und Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension). 

    Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:

    • Kinder und Wahlkinder (Adoptivkinder)
    • Stiefkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.
    • Enkelkinder, wenn sie mit der*dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihr*ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.

    In bestimmten Fällen kann der Kinderzuschuss auch für Kinder über 18 Jahren bezogen werden:

    • Bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum Alter von 27 Jahren),
    • für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (maximal bis zum Alter von 27 Jahren),
    • für die Dauer einer Erwerbsunfähigkeit, wenn sie vor dem 18. Geburtstag oder vor dem Abschluss der beiden zuvor angeführten Punkte eingetreten ist.

    Die Zahlung gebührt pro Kind einmal. Wenn beide Eltern eine Pension bekommen, gebührt der Kinderzuschuss dem Elternteil, der ihn zuerst beantragt hat.

    Wie hoch ist der Kinderzuschuss?

    Der Kinderzuschuss beträgt pro Kind EUR 29,07 (brutto) und wird monatlich ausgezahlt. Der Zuschuss gebührt auch zu den Sonderzahlungen.

    Antrag & Nachweise

    Der Kinderzuschuss wird mit der Pension beantragt

    Für Kinder über 18 Jahren ist eine Weitergewährung des Kinderzuschusses nur über einen besonderen Antrag möglich. Damit keine Unterbrechung entsteht, sollte der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem 18. Geburtstag gestellt werden. 

    Um den Anspruch zu prüfen, benötigen wir folgende Unterlagen:

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Gegebenenfalls: Nachweise über die Vaterschaft, Adoption bzw. die Hausgemeinschaft
    • Für Kinder ab 18 Jahren zusätzlich: Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z. B. Lehrvertrag, Schulbesuchsbestätigung, Inskriptionsbestätigung)

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 06. Mai 2024