Pensionshöhe berechnen: Balkendiagramm und Prozentzeichen mit nach oben zeigenden Pfeilen schweben als Hologramm über Laptop

Pensionshöhe:
Faktoren & Berechnungs­hilfen

Für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen

Wie wird Ihre Pension berechnet und was beeinflusst die Höhe? Hier finden Sie alles zu Brutto- und Nettopension, Berechnungsgrundlagen und Tipps, um Ihre Pension zu erhöhen oder Kürzungen zu vermeiden – anschaulich mit Beispielen.

Wovon hängt die Pensionshöhe ab?

Die Pensionshöhe hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum Beispiel vom Alter beim Pensionsbeginn, dem durchschnittlichen Einkommen während des Arbeitslebens und von der Anzahl der Versicherungsmonate.

Grundsätzlich kann man sagen: Je höher die Beiträge sind und je länger Sie Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, desto höher ist die spätere Pension

Das Pensionskonto

Das Pensionskonto ist das zentrale Instrument zur Berechnung der späteren Alterspension oder anderer Pensionsleistungen. Darin sind alle Versicherungszeiten dokumentiert, die Sie in ihrem Leben in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben und die dazugehörigen Beitragsgrundlagen.

Das Pensionskonto wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger geführt. Es beinhaltet folgende Daten:

  • Summe aller Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr
  • Versicherungszeiten pro Kalenderjahr
  • Geleistete Pensionsversicherungsbeiträge pro Kalenderjahr
  • Die im jeweiligen Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift
  • Die ermittelte Gesamtgutschrift für die Pension (bis zum 31. Dezember des letzten Kalenderjahres)

Mit dem Pensionskonto ist die Pensionsberechnung verständlicher, einfacher und transparenter.

Wie wird die Pensionshöhe berechnet?

Auf Ihrem Pensionskonto wird für jedes Kalenderjahr eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme dieses Kalenderjahres aufgenommen. Die Teilgutschriften werden bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts jährlich aufgewertet.

Die Gesamtgutschrift ist die Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf Ihrem Pensionskonto aufscheint, entspricht Ihrer Jahrespension (brutto).

Dieser Wert, geteilt durch 14 ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto). Ist das Regelpensionsalter erreicht, ist dieser Betrag die Pensionshöhe ohne Zuschläge.

Bruttopension und Nettopension

Von der monatlichen Bruttopension werden folgende Beträge abgezogen:

Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung werden 5,1 % der Pension (ausgenommen Waisenpension) abgezogen.  

Lohnsteuer

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetz wird ab einer bestimmten Pensionshöhe eine Lohnsteuer von der Pension abgezogen.

Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen zur Pension sind – ab einer bestimmten Pensionshöhe – ebenfalls zu versteuern.

Möglichkeiten zur Erhöhung Ihrer Pension

Frühstarterbonus

Personen, die bereits früh zu arbeiten begonnen haben, erhalten einen Bonus zur Pension. Für jeden Monat, den Sie vor Ihrem 20. Lebensjahr (über der Geringfügigkeitsgrenze) gearbeitet haben, erhalten Sie einen monatlichen Bonus von EUR 1,07, jedoch maximal EUR 64,03.

Anspruch auf den Frühstarterbonus haben Sie, wenn Sie vor dem Pensionsantritt 300 Beitragsmonate (= 25 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen können und davon mindestens 12 Monate vor dem 20. Lebensjahr gearbeitet haben.

Wenn Sie einen Pensionsantrag stellen, wird der Bonus automatisch zu Ihrer Pension dazugerechnet. Sie bekommen ihn auch für die Sonderzahlungen. Der Frühstarterbonus wird jährlich angepasst.

Der Frühstarterbonus kann für alle Eigenpensionsartenangerechnet werden.

Ausnahme: Kein Frühstarterbonus gebührt, wenn Ihre Langzeitversicherungspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension oder  Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ohne Abschläge berechnet wird.

Späterer Pensionsantritt

Wer die Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag, der die Pension erhöht.

Für jedes volle Jahr (je 12 Kalendermonate), das der Pensionsantritt aufgeschoben wird, steigt die Pension um 5,1 %. Der maximale Zuschlag beträgt 15,3 % (für maximal 3 Jahre). Die genaue Erhöhung der Pension hängt im Einzelfall von der Höhe des Jahreseinkommens sowie den geltenden Aufwertungsfaktoren ab.

Sie und Ihre*Ihr Arbeitgeber*in müssen bei der freiwilligen, späteren Inanspruchnahme der Alterspension nur den halben Pensionsversicherungsbeitrag bezahlen (für maximal 3 Jahre). Für die Gutschrift am Pensionskonto werden bei der Pensionsberechnung jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.

Arbeiten in der Pension

Wenn Sie neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten Sie für die geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension, also eine höhere Pension.

Die Pensionsversicherungsbeiträge sind nur für jenen Teil Ihres Arbeitsverdienstes zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze von € 1036,88 im Monat liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.

Der besondere Höherversicherungsbetrag wird für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit im Folgejahr neu berechnet

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Sie Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung eingezahlt haben. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.

Faktoren, die Ihre Pension reduzieren können

Abschläge bei der Pension

Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, bekommen Sie dadurch weniger Pension.

  • Bei Inanspruchnahme einer Langzeitversicherungspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beträgt der Abschlag für je 12 Monate des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter 4,2 % bzw. 0,35 % pro Monat. Der Abschlag ist bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension jedoch mit maximal 13,8 % begrenzt.
  • Einen höheren Abschlag gibt es bei der Korridorpension: 5,1 % für je 12 Monate bzw. 0,425 % pro Monat vor Erreichung des Regelpensionsalters.
  • Wird eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen, ist der Abschlag niedriger: 1,8 % für je 12 Monate bzw. 0,15 % pro Monat vor Erreichung des Regelpensionsalters.

Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2022 werden Pensionen vor dem Regelpensionsalter grundsätzlich nicht mehr abschlagsfrei zuerkannt.

Ruhen eines Pensionsanspruchs

Ruht ein Anspruch, wird die Pension vorübergehend nicht oder nur zum Teil ausgezahlt. Der Pensionsanspruch bleibt dabei grundsätzlich bestehen und lebt wieder auf, wenn der Grund des Ruhens wegfällt.

Gründe für das Ruhen eines Pensionsanspruchs sind z. B. der Bezug von Krankengeld oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat.

An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der Pension. Besonderheit: Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.

Gesetzliche Grundlagen der Pensionsberechnung

In Österreich werden Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet.

Je nach Versichertengruppe gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Für unselbständig Beschäftigte

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Für Gewerbetreibende

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG): Für Landwirt*innen

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG): Für z. B. selbständig erwerbstätige Mitglieder*innen der Apothekerkammer, der Patentanwaltskammer und Ziviltechniker*innen

Das APG gilt für ab 1955 Geborene; davor gilt jeweils nur das ASVG, GSVG, BSVG und FSVG.

Pensionshöhe: Häufige Fragen

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Wer? Was? Warum? Wie? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Pensionskonto.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 28. November 2024